23.12.2012 Aufrufe

Termine Termine Termine Termine Termine Termine

Termine Termine Termine Termine Termine Termine

Termine Termine Termine Termine Termine Termine

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat<br />

mit Beschluss vom 23. September<br />

2004 entschieden, dass auch bei<br />

einem Eigenlabor des Zahnarztes<br />

kein Beifügen von Fremdbelegen<br />

erforderlich ist.<br />

Skonti sind an den Patienten nicht<br />

weiterzugeben.<br />

Für eine Implantatbehandlung stellte<br />

ein Zahnarzt einer Patientin ca.<br />

12.400 Euro in Rechnung. Von der<br />

Gesamtsumme entfielen knapp<br />

5.000 Euro auf die Eigenlaborrech-<br />

Dr. Henning Otte<br />

nung des Zahnarztes. Die Implantat-<br />

Vorstandsmitglied der ZKN kosten waren in der Eigenlaborrech-<br />

Vorsitzender GOZ-Ausschuss<br />

nung enthalten. Der Rechnung waren<br />

außer der Eigenlaborrechnung keine<br />

weiteren Belege beigefügt. Aus diesem Grunde weigerte<br />

sich die private Krankenversicherung, die Kosten für die<br />

Implantate zu erstatten.<br />

Die beklagte Krankenkasse führte in dem Rechtsstreit in erster<br />

Instanz aus, der Zahnarzt sei verpflichtet, eine spezifizierte<br />

Rechnung zu den individuellen Implantatkosten vorzulegen.<br />

Die Eigenlaborrechnung des Zahnarztes reiche nicht<br />

aus, die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten in<br />

nachprüfbarer Weise darzulegen.<br />

Nach Auffassung der beklagten Krankenkasse seien Implantatteile<br />

nicht über Eigen- oder Fremdlaborrechnungen abrechenbar,<br />

weil sie nicht im Eigen- oder Fremdlabor, sondern<br />

industriell hergestellt würden.<br />

Das Berufungsgericht führte aus, es sei zwar erforderlich,<br />

dass die Auslagen im Einzelnen aufgelistet, genau bezeichnet<br />

und die Preise angegeben werden. Dieses sei in der Eigenlaborrechnung<br />

auch der Fall gewesen. Somit sei es der<br />

Versicherung möglich gewesen, die Rechnung des Zahnarztes<br />

nachzuprüfen.<br />

Das Berufungsgericht nimmt in seiner Begründung auch<br />

Bezug auf § 9 GOZ: Es werde hier nicht danach differenziert,<br />

wer die Materialien hergestellt hat, ob der Zahntechniker<br />

diese selbst besorgt bzw. fertigt oder ob der Zahnarzt<br />

sie ihm zur Verfügung stellt. Es bleibe dem Zahnarzt überlassen,<br />

ob er Materialien über einen Zahntechniker oder direkt<br />

vom Hersteller oder Großhändler bezieht.<br />

24<br />

ZUR ERFORDERLICHKEIT DES<br />

KOSTENBELEGES BEI IMPLANTATEN<br />

WEITERGABE VON SKONTI<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 7/05<br />

(OLG Koblenz 23.09.2004, AZ.:10 U 90/04)<br />

§<br />

Skonti sind an den Patienten nicht weiterzugeben, Rabatte ja.<br />

Das Berufungsgericht führte weiter aus, dass es erforderlich<br />

sei, dass die Auslagen im Einzelnen aufgelistet, genau bezeichnet<br />

und die Preise angegeben werden. Dies war in der<br />

Eigenlaborrechnung auch der Fall. Das Gericht sehe hier keine<br />

Missbrauchsgefahr zum Nachteil der beklagten Privatversicherung.<br />

Der Versicherung sei es möglich, anhand von<br />

Preislisten zu prüfen, ob die berechneten Preise in der Zahnarztrechnung<br />

den dort enthaltenen Vorgaben entsprechen.<br />

Das OLG Koblenz setzt sich in dieser Entscheidung auch kurz<br />

mit dem Urteil vom OLG Köln 5 U 163/99 vom 19.01.2000<br />

auseinander, welches von den privaten Krankenversicherern<br />

als Grundlage für die Anforderung von Lieferantenbelegen<br />

angegeben wird. Hierzu wird ausgeführt: „Der Entscheidung<br />

lässt sich nicht entnehmen, dass der Zahnarzt verpflichtet<br />

wäre, seine Lieferantenbelege vorzulegen.“<br />

Es waren auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass<br />

der Zahnarzt gewährte Lieferantenrabatte nicht an die Patientin<br />

weitergegeben und dadurch einen im Rahmen des<br />

Auslagenersatzes des § 9 GOZ unzulässigen Gewinn erzielt<br />

hätte. Im Verfahren hatte der Zahnarzt nachgewiesen, dass<br />

ihm für den Bezug der Implantate lediglich Barzahlungsrabatte<br />

(Skonti) gewährt wurden. Hierzu das OLG Koblenz:<br />

“Zur Weitergabe dieser Barzahlungsrabatte an den Patienten<br />

ist der Zahnarzt aber nicht verpflichtet, da er für diese<br />

zahntechnischen Leistungen in Vorlage tritt und ihm durch<br />

die Vorfinanzierung ein eigener Zinsverlust bis zum Zeitpunkt<br />

der Erstellung bzw. Fälligkeit der gegenüber dem Patienten<br />

erteilten Rechnung entsteht.”<br />

Dr. Henning Otte<br />

Vorstandsmitglied der ZKN<br />

Vorsitzender GOZ-Ausschuss

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!