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In Zahnarztpraxen ist es keine Seltenheit, dass der mitarbeitende<br />

Ehepartner ebenfalls in der Praxis tätig ist. In der<br />

Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen der<br />

angestellte Angehörige zwar jahrelang Sozialversicherungsbeiträge<br />

entrichtet hat, er aber im Bedarfsfalle keine Zahlungen<br />

erhielt, da er als Mitunternehmer eingestuft wurde.<br />

Häufig wurde in derartigen Fällen auch die Auffassung vertreten,<br />

die Tätigkeit stelle nur eine familienhafte Mitarbeit<br />

dar und löse deshalb keinen Leistungsanspruch aus.<br />

Seit Anfang 2005 prüft die Bundesversicherungsanstalt für<br />

Angestellte (BfA) automatisch, ob sich ein mitarbeitender<br />

Familienangehöriger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis<br />

befindet. Somit wird sichergestellt,<br />

dass die mitarbeitenden Angehörigen, die in die Sozialversicherung<br />

einzahlen, auch einen entsprechenden Leistungsanspruch<br />

erwerben. In diesem Zusammenhang muss jedoch<br />

beachtet werden, dass die BfA nicht jedes Beschäftigungsverhältnis<br />

überprüft. Das automatische Statusfeststellungsverfahren<br />

erfolgt nur, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung<br />

nach dem 1.01.2005 vorgenommen wurde.<br />

Bestandsfälle, also Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem<br />

1.01.2005 begründet und angemeldet wurden, werden nicht<br />

automatisch überprüft.<br />

Gemäß § 7a SGB IV kann jedoch der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer<br />

ein Statusfeststellungsverfahren bei der BfA<br />

einleiten, um eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen.<br />

Diese Entscheidung ist dann für alle Zweige der<br />

Sozialversicherung bindend.<br />

Insbesondere prüft die BfA hierbei, ob das mitarbeitende<br />

Familienmitglied wie eine fremde Arbeitskraft in dem<br />

Betrieb eingegliedert ist. Somit muss z.B. auch die<br />

Ehefrau dem Weisungsrecht des Arbeitgebers<br />

in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Beschäftigung<br />

unterworfen sein. Das Vorliegen<br />

eines Arbeitsvertrages, die regelmäßige<br />

Zahlung einer angemessenen (ortsüblichen)<br />

Vergütung sowie die Abführung<br />

von Lohnsteuer<br />

und Sozialversicherungsbeiträgen<br />

sind in<br />

diesem Zusammenhang<br />

ebenfalls wichtige Kriteri-<br />

Versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

von mitarbeitenden Angehörigen<br />

en. Wird beispielsweise nur der halbe ortsübliche Lohn gezahlt<br />

oder die Vergütung in geballter Form (Jahresgehalt in<br />

einem Betrag) entrichtet, so steht dies der Annahme eines<br />

versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnisses entgegen.<br />

Wenn Sie Zweifel am Versicherungsstatus eines mitarbeitenden<br />

Familienangehörigen haben, sollten sie Kontakt mit<br />

Ihrem Steuerberater aufnehmen um die Möglichkeit der<br />

Statusabfrage zu erörtern.<br />

Michael Behring<br />

Diplom-Betriebswirt (FH)<br />

Sterbegelder sind bei den meisten<br />

Versorgungswerken entfallen ...<br />

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