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Verfahrensordnung<br />

der Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN)<br />

für die Durchführung der Kenntnisprüfungen<br />

I. Präambel<br />

Die Erteilung der zahnärztlichen Approbation an Zahnärztinnen und<br />

Zahnärzte, die ihre Ausbildung außerhalb der Europäischen Union (EU)<br />

und des Europäischen Wirtschafttraums (EWR) abgeschlossen haben,<br />

setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde<br />

(ZHG) voraus, dass ein gleichwertiger Ausbildungsstand gegeben<br />

ist.<br />

Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist<br />

sie nur mit unangemessenem zeitlichen Aufwand feststellbar, muss<br />

gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZHG ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen<br />

werden. Dieser Nachweis wird durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung<br />

erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung<br />

erstreckt.<br />

Diese Verfahrensordnung regelt die Durchführung der Kenntnisprüfungen<br />

für zahnärztliche Approbationsbewerberinnen und Approbationsbewerber,<br />

die in Niedersachsen ihren Hauptwohnsitz haben oder<br />

dort beruflich tätig sind.<br />

Die Kenntnisprüfungen dienen im approbationsrechtlichen Verwaltungsverfahren<br />

als gutachterliche Entscheidungshilfe. Ziel der Kenntnisprüfungen<br />

ist es, festzustellen, ob die Approbationsbewerberinnen und -<br />

bewerber einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen können.<br />

II. Durchführung der Prüfungen<br />

Die Kenntnisprüfungen erfolgen nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung<br />

unter fachlicher und organisatorischer Verantwortung der Zahnärztekammer<br />

Niedersachsen.<br />

III. Prüfungsstruktur, Prüfungsdauer<br />

1. Allgemeines<br />

Die Prüfung orientiert sich an der Approbationsordnung für Zahnärzte.<br />

Sie umfasst einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen<br />

Teil.<br />

2. Schriftlicher Teil<br />

Der schriftliche Teil umfasst einen Fragenkatalog von 50 bis 100 Fragen.<br />

Es können Fragen nach dem Multiplechoicesystem gestellt werden.<br />

Die Dauer beträgt ca. 2 Stunden.<br />

3. Praktischer Teil<br />

Der praktische Teil findet in der Regel in Gruppen mit bis zu 10 Personen<br />

statt. In diesem Teil hat die zu prüfende Person unter simulierten<br />

Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis zahnärztliche Leistungen zu<br />

erbringen.<br />

Für die Erbringung der praktischen Leistungen stehen der zu prüfenden<br />

Person insgesamt höchstens fünfeinhalb Stunden zur Verfügung.<br />

4. Mündlicher Teil<br />

Der mündliche Teil der Prüfung erfolgt in einem Fachgespräch, das je<br />

Prüfling in der Regel eine Stunde beträgt.<br />

Im Rahmen des Fachgespräches ist auch zu ermitteln, ob die zu prüfende<br />

Person über die für eine zahnärztliche Berufsausübung in<br />

Deutschland erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt (Fachsprache<br />

und patientenbezogene Ausdrucksfähigkeit).<br />

IV. Sachverständigenkommission, Prüfungsausschuss, Bewertung<br />

der Prüfungsleistungen<br />

Die Zahnärztekammer Niedersachsen richtet für die Durchführung der<br />

Kenntnisprüfungen eine Sachverständigenkommission ein.<br />

Mitglieder der Sachverständigenkommission sind Hochschullehrerinnen<br />

und Hochschullehrer und niedergelassene Zahnärztinnen und<br />

Zahnärzte.<br />

Für die Durchführung der einzelnen Prüfungen wird von der Zahnärztekammer<br />

Niedersachsen aus den Mitgliedern der Sachverständigenkommission<br />

jeweils ein Prüfungsausschuss bestimmt. Der Prüfungsausschuss<br />

besteht aus zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern<br />

aus dem Bereich der Zahnheilkunde sowie einer niedergelassenen<br />

Zahnärztin oder einem niedergelassenen Zahnarzt und deren Stellvertretern.<br />

Die Prüfungskommission wählt aus ihrer Mitte jeweils einen<br />

Vorsitzenden. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

Gegenstand der Kenntnisprüfung ist die Feststellung, ob die Gleichwertigkeit<br />

des Kenntnisstandes bestätigt werden kann oder nicht. Eine<br />

Notenvergabe erfolgt nicht. Eine positive Feststellung setzt das Vorliegen<br />

ausreichender Deutschkenntnisse voraus. Bei mangelhaften Sprachkenntnissen<br />

liegt keine Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes vor.<br />

Wenn ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden wird, gilt die gesamte<br />

Prüfung als nicht bestanden.<br />

Der Ausschuss kann die Zulassung zur Wiederholungsprüfung von<br />

Auflagen abhängig machen.<br />

V. Niederschrift, Formvorschriften,<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des für das Gesundheitswesen<br />

zuständigen Landesministeriums und der Zahnärztekammer Niedersachsen<br />

sind berechtigt, an den Prüfungen und der Beratung über<br />

die Bewertung der Prüfungsleistungen teilzunehmen.<br />

Über die Prüfung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu erstellen.<br />

Ein negatives Ergebnis ist zu begründen.<br />

Die Kommissionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.<br />

VI. Wiederholungsmöglichkeit<br />

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Auch wenn nur ein Prüfungsabschnitt<br />

nicht bestanden wird, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.<br />

Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Wiederholungsprüfung.<br />

VII. Festlegung der Prüfungstermine, des Prüfungsorts<br />

und Ladung zur Prüfung<br />

Prüfungsort und -termin werden von der Kommission auf Grund der<br />

eingehenden Prüfungsersuchen festgelegt. Das für das Gesundheitswesen<br />

zuständige Landesministerium ist über die Prüfungstermine<br />

und die zur Prüfung vorgesehenen Personen zu informieren. Die<br />

Ladung zu den Prüfungen erfolgt durch die Zahnärztekammer Niedersachsen<br />

mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Ein Anspruch auf<br />

einen bestimmten Prüfungstermin oder Prüfungsort besteht nicht.<br />

VIII. Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche<br />

Hinsichtlich Rücktritt, Versäumnis, Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen<br />

gilt die Approbationsordnung für Zahnärzte in ihrer jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

IX. In-Kraft-Treten<br />

Diese Verfahrensordnung tritt am 1.05.2005 in Kraft.<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 7/05<br />

35

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