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Leistungen auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Benennungsliste<br />

für zahntechnische Leistungen (BEB) erbracht.<br />

In der BEB sind für die zahntechnischen Einzelleistungen<br />

Planzeiten in Hundertstelminuten angegeben. Die dort<br />

angegebenen Planzeiten sind Mittelwerte aus verschiedenen<br />

statistischen Erhebungen.<br />

Die angegebenen Planzeiten sollen nur Grundlage für ein<br />

Labor sein, seine eigenen Planzeiten zu berechnen.<br />

Die BEB geht davon aus, dass jedes Labor seine eigenen Planzeiten<br />

kalkuliert.<br />

Diese „laborindividuellen“ Planzeiten sind u.a. abhängig von<br />

der Qualität, dem Aufwand und den Arbeitsmethoden des<br />

Labors und können deshalb bei verschiedenen Dentallabors<br />

für gleiche Leistungen unterschiedlich sein.<br />

Um die Selbstkosten für eine Leistung zu ermitteln, muss das<br />

Labor also seine selbst ermittelte Planzeit in Minuten mit<br />

einem labor- und arbeitsspezifischen Aufschlag für Rüst- und<br />

Verteilzeit multiplizieren, da diese in den Planzeiten nicht<br />

enthalten sind. Die sich daraus ergebende Gesamtzeit in Minuten<br />

ist mit dem aus seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation<br />

ermittelten Kosten-Minutensatz zu multiplizieren.<br />

In die Kalkulation des Kosten-Minutensatzes müssen u.a.<br />

die Erstehungskosten für den Computer und die Schleifeinheit,<br />

die Wartung, die regelmäßigen Software-updates und<br />

– upgrades sowie die AfA einfließen.<br />

Ein Austausch der Hardware soll alle zwei Jahre erforderlich<br />

sein, da sie dann veraltet ist. Software-Schulungsmaßnahmen<br />

schlagen sich auch in dem Kostenminutensatz nieder.<br />

Nach den Erläuterungen zu der BEB 97 ist aus anderen vergleichbaren<br />

handwerklichen Produktionsbereichen auf die<br />

Arbeitszeit für die Rüst- und Verteilzeit ein Aufschlag von<br />

20-30% ermittelt worden.<br />

Ein Labor stellt somit durch eigene Kalkulation die Planzeit,<br />

die Rüst- und Verteilzeit, den Kostenminutensatz und den<br />

Risiko- und Gewinnzuschlag fest.<br />

Bei dieser Berechnung muss aber dem Umstand Rechnung<br />

getragen werden, dass diese zahntechnischen Arbeiten vom<br />

Zahnarzt erbracht werden, was sich im Kostenminutensatz<br />

niederschlägt.<br />

Da die BEB 97 Anschluss an die Entwicklung in der Zahnheilkunde<br />

halten sollte, ist es auch möglich, dort nicht beschriebene<br />

Leistungen in die BEB 97 aufzunehmen und entsprechend<br />

zu bewerten.<br />

Der Rechenweg müsste - wie nachstehend - erfolgen:<br />

beb Nr.<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 7/05<br />

Arbeitszeit Anzahl<br />

1/100 Min.<br />

Arbeitszeit<br />

in Min.<br />

Rüst- und<br />

Verteilzeit<br />

25%<br />

Nach der Präparation der Kavität für ein Inlay oder des Kronenstumpfes<br />

erfolgt das Mattieren (Pudern) der Kavität bzw.<br />

des Kronenstumpfes und Abtasten der Präparation mit einer<br />

Laserstreifenlichtkamera. Ein überlappendes Einscannen<br />

der präparierten Zähne mit den Nachbarzähnen ist für eine<br />

Kontaktpunktgestaltung zum Nachbarzahn erforderlich.<br />

Aufgrund des Erlasses des Bundesfinanzministeriums ist das<br />

Mattieren, welches nötig ist, um ein Bild der Kavität oder<br />

des Kronenstumpfes zu erzeugen, als zahntechnische Leistung<br />

anzusehen.<br />

Der Einscannvorgang selber mit der lasergestützten Streifenlichtkamera<br />

ist als optische Abformung einzustufen (Abb. 3,<br />

siehe Seite 13).<br />

Diese Maßnahme wird somit von der Leistungsbeschreibung<br />

der entsprechenden Gebührennummern der GOZ erfasst.<br />

Zur Rekonstruktion der Kaufläche des präparierten Zahnes<br />

ist die Abformung des Gegenkiefers erforderlich. Die Abformung<br />

der Kaufläche erfolgt meist über einen Quetschbiss.<br />

Sie ist mit der Leistungsbeschreibung der entsprechenden<br />

Gebührennummer der GOZ abgegolten.<br />

Das Einscannen dieser Abformung ist als zahntechnische<br />

Leistung einzustufen, da sie für die virtuelle Kauflächengestaltung<br />

benötigt wird (Abb. 5, siehe Seite 14).<br />

Nach diesem Vorgang wird das virtuell hergestellte Modell<br />

„bearbeitet“ und es werden die Präparationsgrenzen festgelegt<br />

(Abb. 6, siehe Seite 14).<br />

Diese Maßnahme ist als zahntechnische Leistung einzustufen.<br />

Im Anschluss an die Darstellung der Präparationsgrenzen wird<br />

an den Nachbarzähnen der Kontaktpunkt zu der neuen Restauration<br />

festgelegt.<br />

Hierfür waren die beiden<br />

anderen Scannvorgänge<br />

im Munde<br />

des Patienten erforderlich.<br />

Mittels Farbcodierung<br />

können Stärke<br />

und Ausdehnung der<br />

Approximalkontakte<br />

erkannt und individuell<br />

verändert werden.<br />

Gesamtzeit<br />

in Min.<br />

Kosten<br />

Min.-Satz in EUR*) aus<br />

Laborrechnung ermittelt<br />

Kalkulation<br />

in EUR<br />

Herstellungskosten (Summe)<br />

+ Materialkosten<br />

Selbstkosten<br />

+ **) % Risikozuschlag<br />

+ **) % Gewinnzuschlag<br />

Angebotspreis:<br />

*) betriebsindividuell unterschiedlich **) entsprechend der betrieblichen Kalkulation

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