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ÄNDERUNG DES BERUFSBILDUNGSGESETZES<br />

IN KRAFT GETRETEN!<br />

Zum 1. April 2005 ist eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes<br />

in Kraft getreten. Nachstehend wollen wir Sie kurz<br />

über die wesentlichen Änderungen informieren. Die Paragraphenangaben<br />

beziehen sich auf das Berufsbildungsgesetz<br />

in der novellierten Form.<br />

� Probezeit (§ 20)<br />

Die maximal zulässige Probezeit für ein Ausbildungsverhältnis<br />

beträgt nunmehr 4 Monate (früher drei Monate).<br />

� Abkürzung und Verlängerung<br />

der Ausbildungszeit (§ 8)<br />

Ein Verkürzung der Ausbildungszeit kann seit dem 1.04.2005<br />

nur noch erfolgen, wenn ihr ein gemeinsamer Antrag der<br />

Auszubildenden und des Ausbildenden zu Grunde liegt. In<br />

der Vergangenheit konnten die Parteien auch einzeln die<br />

Verkürzung beantragen.<br />

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass das neue Berufsbildungsgesetz<br />

ausdrücklich die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung<br />

vorsieht. In Ausnahmefällen kann bei berechtigtem<br />

Interesse auf gemeinsamen Antrag hin auch die Verkürzung<br />

der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit<br />

vorgesehen werden, ohne dass die Gesamtdauer der Ausbildung<br />

verlängert werden muss. Dieses neue Instrument der<br />

Teilzeitberufsausbildung ist insbesondere für Fälle vorgesehen,<br />

in denen die Auszubildende infolge notwendiger Kinderbetreuung<br />

oder Betreuung eines pflegebedürftigen<br />

nahen Angehörigen nicht in Vollzeit arbeiten kann. Entscheidend<br />

ist dabei jedoch, dass nach Einschätzung der ZKN<br />

das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Ausbildungszeit<br />

erreicht werden kann.<br />

� Verbundausbildung (§ 10)<br />

Erstmals wurde das Instrument der Verbundausbildung<br />

nunmehr in das Berufsbildungsgesetz aufgenommen.<br />

Danach können mehrere juristische oder natürliche Personen<br />

in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken.<br />

Erforderlich ist jedoch, dass die Verantwortlichkeit für<br />

jeden einzelnen Ausbildungsabschnitt sowie für die<br />

Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist. Das heißt,<br />

dass sich aus dem Ausbildungsvertrag klar ergeben muss,<br />

wer Vertragspartner ist und wer in welcher Phase verantwortlich<br />

mit der Ausbildung betraut ist. Eine genaue<br />

kalendarische Bestimmung der Ausbildungsabschnitte<br />

ist in diesem Zusammenhang unabdingbar.<br />

� Anrechnung beruflicher Vorbildung<br />

auf die Ausbildungszeit (§ 7)<br />

Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43)<br />

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die Positionen der<br />

Kammern mittels der obigen Bestimmungen geschwächt.<br />

Künftig können die Landesregierungen bestimmen, dass der<br />

Besuch eines Bildungsganges Berufsbildender Schulen oder<br />

die Berufsausbildung einer sonstigen Einrichtung ganz oder<br />

teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet werden muss.<br />

Eine weitere Schwächung der Positionen der Kammern ergibt<br />

sich aus dem neuen § 43. Hiernach haben Absolventen<br />

vollzeitschulischer Ausbildungsgänge einen Anspruch auf<br />

Zulassung zur Kammerprüfung, wenn die Landesregierung<br />

zuvor durch Rechtsverordnung bestimmt hat, dass der betreffende<br />

schulische Bildungsgang einer Berufsausbildung<br />

in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.<br />

Da es sich bei diesen Vorschriften um eine zwingende Bestimmung<br />

handelt, hat die ZKN daher künftig in den entsprechenden<br />

Fällen keinerlei Entscheidungsspielraum. Es<br />

bleibt abzuwarten, ob durch diese beiden Neuregelungen<br />

nicht der Anfang vom Ende des dualen Systems eingeläutet<br />

wurde.<br />

� Noch Fragen?<br />

Selbstverständlich stellen die obigen Ausführungen keine<br />

komplette Wiedergabe sämtlicher Änderungen im Berufsbildungsgesetz<br />

dar. Sollten Sie Informationsbedarf haben,<br />

wenden Sie sich bitte an die Abteilung Ausbildung der ZKN<br />

(Herrn Behring unter der Rufnummer 0511/833 91 302 oder<br />

Herrn Zboron unter der Rufnummer 0511/833 91 303).<br />

Dr. Henning Otte, Vorstandsmitglied der ZKN<br />

Michael Behring, Diplom-Betriebswirt (FH)<br />

Abteilungsleiter Aus- und Fortbildung<br />

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