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ERSTATTUNG VON ARBEITSLOSENGELD GEM. § 147A SGB III<br />

Aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2005<br />

Mit Entscheidung vom 27.01.2005 hat das Bundessozialgericht<br />

noch einmal festgestellt, daß bei einer einvernehmlichen<br />

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer,<br />

der älter ist als 55 Jahre und dessen<br />

Beschäftigungszeit länger als 10 Jahre andauert, der<br />

Arbeitgeber zur Erstattung des Arbeitslosengeldes an die<br />

Bundesagentur für Arbeit verpflichtet ist.<br />

Im zu entscheidenden Fall hatte sich eine 1941 geborene<br />

Arbeitnehmerin, die in Berlin tätig war, um eine Arbeitsstelle<br />

im Landkreis Lüchow-Dannenberg bemüht, nachdem<br />

ihr Ehemann 1996 dort hingezogen war. Im Juni 1999 richtete<br />

sie ein Schreiben an ihren Arbeitgeber mit dem Inhalt:<br />

„Sehr geehrter Herr N.,<br />

da ich von Berlin nach Westdeutschland ziehe, bitte ich um<br />

Auflösung meines Beschäftigungsverhältnisses zum 1. September<br />

1999.“<br />

Das entsprechende Antwortschreiben des Arbeitgebers lautete:<br />

„Sehr geehrte Frau E.,<br />

wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens. Mit der Auflösung<br />

des Vertragsverhältnisses sind wir einverstanden. Sie<br />

scheiden somit mit Ablauf des 31. August 1999 aus unseren<br />

Diensten aus.“<br />

Die Arbeitnehmerin erhielt weder eine Abfindung noch eine<br />

ähnliche Leistung. Nachdem Frau E. Arbeitslosengeld bezogen<br />

hatte, verlangte die Bundesagentur für Arbeit auf der<br />

Grundlage des § 147a SGB III die Erstattung des Arbeitslosengeldes<br />

in Höhe von fast 44.000,— DM.<br />

Das Bundessozialgericht hat in dem Urteil bestätigt, daß<br />

eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestands der<br />

Abschlussprüfung<br />

im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte<br />

Alle Bezirksstellen<br />

Anmeldeschluß<br />

Prüfungszeitraum<br />

<strong>Termine</strong> der<br />

schriftlichen<br />

Abschlussprüfung<br />

04.10.2005, bei der zuständigen Bezirksstelle<br />

Januar/Februar 2006<br />

Eigenkündigung des Arbeitnehmers, wonach keine Erstattung<br />

fällig wird, wenn der Arbeitnehmer ohne Abfindung<br />

durch eigene Kündigung ausscheidet (§ 147 a Abs. 1 Satz 2<br />

Nr. 3 SGB III), nicht in Betracht kommt, da vorliegend jedenfalls<br />

die von der Arbeitnehmerin einzuhaltende Kündigungsfrist<br />

durch die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber<br />

verkürzt worden sei. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist<br />

durch die Arbeitnehmerin hätte diese erst zum 31. Dezember<br />

1999 das Arbeitsverhältnis beenden können. Das BSG<br />

betont, daß jeder ursächliche Beitrag des Arbeitgebers zur<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ausnahmetatbestand<br />

der Eigenkündigung ausschließe.<br />

Sollten sich in Ihrem Betrieb solche Fallkonstellationen stellen,<br />

ist unbedingt darauf zu achten, daß der Arbeitnehmer<br />

auch tatsächlich eine Eigenkündigung ausspricht und nicht<br />

etwa um die Aufhebung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

bittet und diesen Bitten Rechnung getragen wird.<br />

Eine Eigenkündigung muß ganz klar eine einseitige empfangsbedürftige<br />

Willenserklärung darstellen, beispielsweise mit<br />

der Formulierung:<br />

„Hiermit kündige ich mein bestehendes Arbeitsverhältnis<br />

fristgerecht zum ...“<br />

Weiter ist zwingend darauf zu achten, daß dem Arbeitnehmer<br />

in einem solchen Fall keinerlei Abfindung oder Entlassungsentschädigung<br />

gezahlt wird.<br />

Wir raten dringend an, bei solchen Fallkonstellationen zuvor<br />

den Rechtsrat der Juristen der Verbandsgeschäftsstelle<br />

einzuholen.<br />

Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen<br />

www.av-lueneburg.de<br />

Mittwoch, 11.01.2006<br />

Behandlungsassistenz/Praxisorganisation und –verwaltung<br />

Donnerstag, 12.01.2006<br />

Abrechnungswesen/Wirtschafts- und Sozialkunde<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 7/05<br />

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