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nen Pauschalen für die Nebenkosten erhoben werden,<br />
lohnt sich eine Überprüfung, ob die Kosten noch<br />
genügend gedeckt sind. Grundsätzlich können Vermieter<br />
und Mieter über die Einführung neuer Nebenkosten,<br />
die Erhöhung einer Pauschale oder den<br />
Wechsel von einer Pauschal- zu einer Akontozahlung<br />
im laufenden Mietverhältnis eine Vereinbarung<br />
treffen. Aufgrund der strengen Anforderungen<br />
an eine rechtswirksame Nebenkostenvereinbarung<br />
ist davon jedoch abzuraten. Hier empfiehlt sich der<br />
Weg über die einseitige Vertragsänderung mittels<br />
des amtlichen Formulars und unter Berücksichtigung<br />
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.<br />
EINE ERHÖHUNG DER AKONTOZAHLUNG<br />
IST ANZUSTREBEN<br />
Wurde im Mietvertrag bezüglich der geschuldeten<br />
Nebenkosten eine Akontozahlung vereinbart,<br />
ist es aufgrund der steigenden Energiekosten sinnvoll,<br />
zu tief angesetzte Akontozahlungen zu erhöhen.<br />
Denn hohe Nachzahlungen sind für Mieter unangenehm<br />
und bergen zudem das Risiko, dass die Nebenkosten<br />
mangels Liquidität des Mieters nicht oder<br />
nur teilweise beglichen werden können.<br />
Der Vermieter kann dennoch nicht zur Verantwortung<br />
gezogen werden, wenn die Akontozahlungen<br />
nicht die effektiven Kosten decken. Denn gemäss<br />
Bundesgerichtsurteil kann aus den Akontozahlungen<br />
nicht die Anerkennung einer Forderung in einer<br />
bestimmten Höhe abgeleitet werden.<br />
Eine freiwillige Erhöhung der Akontozahlung<br />
mittels einer Vereinbarung beider Parteien auf einen<br />
zu bestimmenden Zeitpunkt ist zu empfehlen<br />
(siehe dazu die <strong>SVIT</strong>-Branchenempfehlung vom Juli<br />
2022). Für den Vermieter besteht aber auch hier die<br />
Möglichkeit, eine einseitige Vertragsänderung vorzunehmen.<br />
Diese Anpassung muss mittels des kantonal<br />
genehmigten Formulars für die Mitteilung von<br />
Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen<br />
erfolgen. In diesem Fall gilt wie<br />
bei den Mietzinserhöhungen die Kündigungsfrist,<br />
Kündigungstermin und die zehntägige Bedenkfrist<br />
zu beachten. Die Erhöhung muss zudem begründet<br />
werden und soll den Hinweis, dass als Berechnungsgrundlage<br />
der Mittelwert dreier effektiver Jahresrechnungen<br />
diente, beinhalten.<br />
Es bleibt ferner festzuhalten, dass bei der Einführung<br />
weiterer Nebenkosten bei einem Mieterwechsel<br />
ebenfalls auf die rechtlichen Anforderungen geachtet<br />
werden muss. So ist bei Kantonen, welche das<br />
Anfangsmietzinsformular vorschreiben, diejenige<br />
Begründung anzugeben, die auch für eine Mietzinserhöhung<br />
in einem laufenden Mietverhältnis vorgesehen<br />
wäre.<br />
SCHLICHTUNGSVERFAHREN BLEIBEN<br />
ANSPRUCHSVOLL<br />
Die Zahl der Schlichtungsfälle dürfte in den nächsten<br />
Monaten aufgrund der aktuellen Gegebenheiten<br />
steigen. Wohl auch deshalb wurde dem Referat von<br />
Marco Ronzani und Oliver Schürmann über die Lösungsfokussierung<br />
in der Schlichtung von Mietstreitigkeiten<br />
viel Aufmerksamkeit geschenkt. Denn neben<br />
dem Rechtsverständnis tragen weitere wichtige<br />
Faktoren wie zum Beispiel ein respektvoller Umgang<br />
zwischen den Parteien oder eine ziel- und lösungsorientierte<br />
Verhandlung zu einer erfolgreichen Schlichtung<br />
bei. Mit einer Quote von über 70% erfolgreich<br />
abgeschlossenen Verfahren bleibt der Erfolg des<br />
Schlichtungswesens für Miete und Pacht aber ohnehin<br />
unumstritten.<br />
DER ERFOLG DER<br />
SCHLICHTUNGS-<br />
BEHÖRDEN IST<br />
BEMERKENS-<br />
WERT.<br />
*GABI<br />
LATTMANN<br />
Die Autorin ist Assistentin<br />
CEO beim <strong>SVIT</strong><br />
Schweiz.<br />
IMMOBILIA / Juni <strong>2023</strong> 37