08.06.2023 Aufrufe

immobilia 2023/06 - SVIT

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nen Pauschalen für die Nebenkosten erhoben werden,<br />

lohnt sich eine Überprüfung, ob die Kosten noch<br />

genügend gedeckt sind. Grundsätzlich können Vermieter<br />

und Mieter über die Einführung neuer Nebenkosten,<br />

die Erhöhung einer Pauschale oder den<br />

Wechsel von einer Pauschal- zu einer Akontozahlung<br />

im laufenden Mietverhältnis eine Vereinbarung<br />

treffen. Aufgrund der strengen Anforderungen<br />

an eine rechtswirksame Nebenkostenvereinbarung<br />

ist davon jedoch abzuraten. Hier empfiehlt sich der<br />

Weg über die einseitige Vertragsänderung mittels<br />

des amtlichen Formulars und unter Berücksichtigung<br />

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.<br />

EINE ERHÖHUNG DER AKONTOZAHLUNG<br />

IST ANZUSTREBEN<br />

Wurde im Mietvertrag bezüglich der geschuldeten<br />

Nebenkosten eine Akontozahlung vereinbart,<br />

ist es aufgrund der steigenden Energiekosten sinnvoll,<br />

zu tief angesetzte Akontozahlungen zu erhöhen.<br />

Denn hohe Nachzahlungen sind für Mieter unangenehm<br />

und bergen zudem das Risiko, dass die Nebenkosten<br />

mangels Liquidität des Mieters nicht oder<br />

nur teilweise beglichen werden können.<br />

Der Vermieter kann dennoch nicht zur Verantwortung<br />

gezogen werden, wenn die Akontozahlungen<br />

nicht die effektiven Kosten decken. Denn gemäss<br />

Bundesgerichtsurteil kann aus den Akontozahlungen<br />

nicht die Anerkennung einer Forderung in einer<br />

bestimmten Höhe abgeleitet werden.<br />

Eine freiwillige Erhöhung der Akontozahlung<br />

mittels einer Vereinbarung beider Parteien auf einen<br />

zu bestimmenden Zeitpunkt ist zu empfehlen<br />

(siehe dazu die <strong>SVIT</strong>-Branchenempfehlung vom Juli<br />

2022). Für den Vermieter besteht aber auch hier die<br />

Möglichkeit, eine einseitige Vertragsänderung vorzunehmen.<br />

Diese Anpassung muss mittels des kantonal<br />

genehmigten Formulars für die Mitteilung von<br />

Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen<br />

erfolgen. In diesem Fall gilt wie<br />

bei den Mietzinserhöhungen die Kündigungsfrist,<br />

Kündigungstermin und die zehntägige Bedenkfrist<br />

zu beachten. Die Erhöhung muss zudem begründet<br />

werden und soll den Hinweis, dass als Berechnungsgrundlage<br />

der Mittelwert dreier effektiver Jahresrechnungen<br />

diente, beinhalten.<br />

Es bleibt ferner festzuhalten, dass bei der Einführung<br />

weiterer Nebenkosten bei einem Mieterwechsel<br />

ebenfalls auf die rechtlichen Anforderungen geachtet<br />

werden muss. So ist bei Kantonen, welche das<br />

Anfangsmietzinsformular vorschreiben, diejenige<br />

Begründung anzugeben, die auch für eine Mietzinserhöhung<br />

in einem laufenden Mietverhältnis vorgesehen<br />

wäre.<br />

SCHLICHTUNGSVERFAHREN BLEIBEN<br />

ANSPRUCHSVOLL<br />

Die Zahl der Schlichtungsfälle dürfte in den nächsten<br />

Monaten aufgrund der aktuellen Gegebenheiten<br />

steigen. Wohl auch deshalb wurde dem Referat von<br />

Marco Ronzani und Oliver Schürmann über die Lösungsfokussierung<br />

in der Schlichtung von Mietstreitigkeiten<br />

viel Aufmerksamkeit geschenkt. Denn neben<br />

dem Rechtsverständnis tragen weitere wichtige<br />

Faktoren wie zum Beispiel ein respektvoller Umgang<br />

zwischen den Parteien oder eine ziel- und lösungsorientierte<br />

Verhandlung zu einer erfolgreichen Schlichtung<br />

bei. Mit einer Quote von über 70% erfolgreich<br />

abgeschlossenen Verfahren bleibt der Erfolg des<br />

Schlichtungswesens für Miete und Pacht aber ohnehin<br />

unumstritten.<br />

DER ERFOLG DER<br />

SCHLICHTUNGS-<br />

BEHÖRDEN IST<br />

BEMERKENS-<br />

WERT.<br />

*GABI<br />

LATTMANN<br />

Die Autorin ist Assistentin<br />

CEO beim <strong>SVIT</strong><br />

Schweiz.<br />

IMMOBILIA / Juni <strong>2023</strong> 37

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