ruc_2-2023
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Reformvorschlag BVG 21 – Lösungen<br />
für die Probleme in der 2. Säule?<br />
Der Reformvorschlag BVG 21 wurde am 17. März <strong>2023</strong> vom Parlament<br />
angenommen. Politik, Verbände und sonstige Interessierte<br />
anerkennen den Handlungsbedarf in der zweiten Säule; doch<br />
dann hören die Gemeinsamkeiten bereits auf. Das Referendum<br />
wurde ergriffen und eine Volksabstimmung scheint sicher.<br />
Cyrill Habegger<br />
Schwächen in der zweiten Säule<br />
Die vorgeschlagenen Anpassungen<br />
werden nachfolgend<br />
dargestellt, wobei versucht wird,<br />
auf eine Wertung zu verzichten,<br />
ob die Reform in der angedachten<br />
Ausgestaltung zu befürworten<br />
oder abzulehnen ist.<br />
Die Probleme in der beruflichen Vorsorge sind bekannt.<br />
Schon bei der Diskussion rund um die letzte AHV-Reform<br />
wurden die veränderten demografischen Verhältnisse ins<br />
Feld geführt, diese betreffen auch die zweite Säule. Seit<br />
das BVG 1 im Jahr 1985 in Kraft gesetzt wurde, werden<br />
die Menschen immer älter, was dazu führt, dass das beim<br />
Ende des Erwerbslebens vorhandene Alters guthaben<br />
länger reichen muss. Beziehen Versicherte das Vorsorgeguthaben<br />
als Kapital, ist es ihre Aufgabe, sicher zustellen,<br />
dass das Geld bis ans Lebensende reicht. Wählen<br />
Versicherte jedoch eine Rente, wird dies zur Aufgabe der<br />
Pensionskasse. Die Pensionskassen sind im obligatorischen<br />
Bereich («BVG-Obligatorium») nämlich gesetzlich<br />
verpflichtet, das vorhandene Altersguthaben mit einem<br />
vorgegebenen Umwandlungssatz in eine lebens lange<br />
Rente umzuwandeln. Gleichzeitig haben sich die Finanzmärkte<br />
in eine Richtung bewegt, die dazu führte, dass<br />
die Pensionskassen mit ihren Anlagen nicht mehr die<br />
Renditen erzielen, welche notwendig wären, um die Verzinsung<br />
der vorhandenen Altersguthaben auf dem Niveau<br />
sicherzustellen, um die gesetzlichen Leistungen ohne<br />
Weiteres ausrichten zu können.<br />
1<br />
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.<br />
2<br />
Der Mindestzinssatz wurde per 1.1.2017 auf 1 Prozent gesenkt und ist<br />
seither auf diesem Niveau.<br />
Da in den vergangenen Jahren weder am Umwandlungssatz<br />
noch an der Mindestverzinsung 2 Anpassungen vorgenommen<br />
wurden, führt dies dazu, dass eine Umverteilung<br />
stattfindet: von aktiv Versicherten zu Rentner innen und<br />
Rentnern, Personen mit höheren Vorsorge guthaben zu<br />
solchen mit weniger hohen Vorsorge guthaben sowie<br />
vom überobligatorischen zum obligatorischen Bereich.<br />
Pensions kassen haben die Altersguthaben hierfür weniger<br />
gut verzinst, als dies anhand der Rendite möglich gewesen<br />
wäre, um Mittel freizuspielen zur Finanzierung der längst<br />
versprochenen Renten. Die Solidarität ist gewünscht in<br />
der schweizerischen Sozialversicherung, jedoch nicht in<br />
dieser Form in der zweiten Säule. Für diesen störenden<br />
Effekt ist insbesondere der Umwandlungssatz von gegenwärtig<br />
6.8 Prozent verantwortlich.<br />
Neben diesen wohl in ganz Westeuropa anzutreffenden<br />
Gegebenheiten, welche die Sozialversicherungen vor<br />
grosse Herausforderungen stellen und immer wieder Diskussionen<br />
z. B. übers Rentenalter auslösen (die Proteste<br />
gegen die Erhöhung des Rentenalters jüngst in Frankreich<br />
dürften den meisten noch präsent sein), wurden in der<br />
beruflichen Vorsorge weitere Problemfelder erkannt. Eines<br />
davon ist der sogenannte Koordinationsabzug. Dieser<br />
bestimmt (vereinfacht gesagt) den Betrag, welcher nicht<br />
in der zweiten Säule versichert ist, weil bereits aus der<br />
ersten Säule eine Grundrente bezahlt wird. So logisch<br />
das scheint, schaffen moderne Arbeitsformen Probleme<br />
damit, dass der Koordinationsabzug ein fixer Betrag ist (7/8<br />
der maximalen einfachen AHV-Rente, im Jahr <strong>2023</strong> CHF<br />
25‘725). Arbeitet jemand nur Teilzeit oder ist bei mehreren<br />
Arbeitgebenden angestellt und zieht jede Arbeit gebende<br />
den maximalen Koordinationsabzug ab, ist schlicht zu wenig<br />
Gehalt in der Pensionskasse versichert. In Abbildung 1<br />
ist dieses Szenario zusammengefasst.<br />
Als weitere Schwachstelle wird die Staffelung der Altersgutschriften<br />
erkannt. Bekanntermassen spart man im<br />
BVG mit zunehmendem Alter höhere Beiträge. Zwischen<br />
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