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ruc_2-2023

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Reformvorschlag BVG 21 – Lösungen<br />

für die Probleme in der 2. Säule?<br />

Der Reformvorschlag BVG 21 wurde am 17. März <strong>2023</strong> vom Parlament<br />

angenommen. Politik, Verbände und sonstige Interessierte<br />

anerkennen den Handlungsbedarf in der zweiten Säule; doch<br />

dann hören die Gemeinsamkeiten bereits auf. Das Referendum<br />

wurde ergriffen und eine Volksabstimmung scheint sicher.<br />

Cyrill Habegger<br />

Schwächen in der zweiten Säule<br />

Die vorgeschlagenen Anpassungen<br />

werden nachfolgend<br />

dargestellt, wobei versucht wird,<br />

auf eine Wertung zu verzichten,<br />

ob die Reform in der angedachten<br />

Ausgestaltung zu befürworten<br />

oder abzulehnen ist.<br />

Die Probleme in der beruflichen Vorsorge sind bekannt.<br />

Schon bei der Diskussion rund um die letzte AHV-Reform<br />

wurden die veränderten demografischen Verhältnisse ins<br />

Feld geführt, diese betreffen auch die zweite Säule. Seit<br />

das BVG 1 im Jahr 1985 in Kraft gesetzt wurde, werden<br />

die Menschen immer älter, was dazu führt, dass das beim<br />

Ende des Erwerbslebens vorhandene Alters guthaben<br />

länger reichen muss. Beziehen Versicherte das Vorsorgeguthaben<br />

als Kapital, ist es ihre Aufgabe, sicher zustellen,<br />

dass das Geld bis ans Lebensende reicht. Wählen<br />

Versicherte jedoch eine Rente, wird dies zur Aufgabe der<br />

Pensionskasse. Die Pensionskassen sind im obligatorischen<br />

Bereich («BVG-Obligatorium») nämlich gesetzlich<br />

verpflichtet, das vorhandene Altersguthaben mit einem<br />

vorgegebenen Umwandlungssatz in eine lebens lange<br />

Rente umzuwandeln. Gleichzeitig haben sich die Finanzmärkte<br />

in eine Richtung bewegt, die dazu führte, dass<br />

die Pensionskassen mit ihren Anlagen nicht mehr die<br />

Renditen erzielen, welche notwendig wären, um die Verzinsung<br />

der vorhandenen Altersguthaben auf dem Niveau<br />

sicherzustellen, um die gesetzlichen Leistungen ohne<br />

Weiteres ausrichten zu können.<br />

1<br />

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.<br />

2<br />

Der Mindestzinssatz wurde per 1.1.2017 auf 1 Prozent gesenkt und ist<br />

seither auf diesem Niveau.<br />

Da in den vergangenen Jahren weder am Umwandlungssatz<br />

noch an der Mindestverzinsung 2 Anpassungen vorgenommen<br />

wurden, führt dies dazu, dass eine Umverteilung<br />

stattfindet: von aktiv Versicherten zu Rentner innen und<br />

Rentnern, Personen mit höheren Vorsorge guthaben zu<br />

solchen mit weniger hohen Vorsorge guthaben sowie<br />

vom überobligatorischen zum obligatorischen Bereich.<br />

Pensions kassen haben die Altersguthaben hierfür weniger<br />

gut verzinst, als dies anhand der Rendite möglich gewesen<br />

wäre, um Mittel freizuspielen zur Finanzierung der längst<br />

versprochenen Renten. Die Solidarität ist gewünscht in<br />

der schweizerischen Sozialversicherung, jedoch nicht in<br />

dieser Form in der zweiten Säule. Für diesen störenden<br />

Effekt ist insbesondere der Umwandlungssatz von gegenwärtig<br />

6.8 Prozent verantwortlich.<br />

Neben diesen wohl in ganz Westeuropa anzutreffenden<br />

Gegebenheiten, welche die Sozialversicherungen vor<br />

grosse Herausforderungen stellen und immer wieder Diskussionen<br />

z. B. übers Rentenalter auslösen (die Proteste<br />

gegen die Erhöhung des Rentenalters jüngst in Frankreich<br />

dürften den meisten noch präsent sein), wurden in der<br />

beruflichen Vorsorge weitere Problemfelder erkannt. Eines<br />

davon ist der sogenannte Koordinationsabzug. Dieser<br />

bestimmt (vereinfacht gesagt) den Betrag, welcher nicht<br />

in der zweiten Säule versichert ist, weil bereits aus der<br />

ersten Säule eine Grundrente bezahlt wird. So logisch<br />

das scheint, schaffen moderne Arbeitsformen Probleme<br />

damit, dass der Koordinationsabzug ein fixer Betrag ist (7/8<br />

der maximalen einfachen AHV-Rente, im Jahr <strong>2023</strong> CHF<br />

25‘725). Arbeitet jemand nur Teilzeit oder ist bei mehreren<br />

Arbeitgebenden angestellt und zieht jede Arbeit gebende<br />

den maximalen Koordinationsabzug ab, ist schlicht zu wenig<br />

Gehalt in der Pensionskasse versichert. In Abbildung 1<br />

ist dieses Szenario zusammengefasst.<br />

Als weitere Schwachstelle wird die Staffelung der Altersgutschriften<br />

erkannt. Bekanntermassen spart man im<br />

BVG mit zunehmendem Alter höhere Beiträge. Zwischen<br />

24 I rechnungswesen & controlling 2 I <strong>2023</strong> Sozialversicherungen

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