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ruc_2-2023

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die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet<br />

werden könne. Die Vereinbarkeit des Arbeitsweges mit<br />

dem Fahren der Kinder in die Schule (ii) ist vorliegend unbeachtlich,<br />

handelt es sich doch um persönliche/ familiäre<br />

Notwendigkeiten, welche steuerlich nicht von Belang<br />

sind. Auch der Verweis auf das Gleichstellungsgesetz<br />

verfing nicht, regelt dieses doch keine steuerlichen Fragestellungen.<br />

Auch sei die Wahl des Wohnortes frei und die<br />

daraus erwachsenden Konsequenzen hätten nichts mit<br />

der Gleichstellung zu tun. Abweisung der Beschwerde.<br />

(BG-Urteil vom 20. Februar <strong>2023</strong>, 9C_645/2022)<br />

Ferienhaus im Ausland satzbestimmend besteuert in der<br />

Schweiz<br />

Gegenstand der Beschwerde ist der satzbestimmend<br />

berücksichtigte Eigenmietwert einer Liegenschaft in<br />

Italien. Die Tessiner Steuerbehörden legten den Eigenmietwert<br />

auf sechs Prozent des Schätzwerts fest, abzüglich<br />

pauschaler Unterhaltskosten. Der Steuer pflichtige<br />

konnte im Verfahren nicht glaubhaft dartun, dass die<br />

Immobilie unbewohnbar sei und daher kein Eigenmietwert<br />

berücksichtigt werden dürfe. Insbesondere sind private<br />

Gutachten, wie vom Steuerpflichtigen im Rahmen des Verfahrens<br />

vorgebracht, bereits grundsätzlich ungeeignet zur<br />

Feststellung eines Eigenmietwertes. Von der pauschalen<br />

Ermittlung des Eigenmietwertes kann im Ausland nur sehr<br />

restriktiv und bei Vorliegen eines öffentlichen Gutachtens<br />

abgewichen werden. An ein solches sind jedoch hohe<br />

Massstäbe zu richten, damit überhaupt eine Vergleichbarkeit<br />

zur schweizerischen Bewertungspraxis hergestellt<br />

werden kann. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.<br />

(BG-Urteil vom 7. Februar <strong>2023</strong>, 9C_646/2022)<br />

Kein Abzug für den Bau eines Wintergartens nach dem<br />

Abriss einer Pergola<br />

Die Steuerbehörde liess vorliegend die Kosten für den Bau<br />

eines Wintergartens nach dem Abriss einer Pergola nicht<br />

als Abzug vom steuerbaren Einkommen zu. Für die Abgrenzung<br />

zwischen Werterhaltung und Wert vermehrung<br />

bildet nicht der Wert des Grundstücks der Vergleichsmassstab,<br />

sondern derjenige, der konkret instand<br />

gehaltenen oder ersetzten Installation. Abweisung der<br />

Beschwerde der Steuerpflichtigen.<br />

(BG-Urteil vom 20. Februar <strong>2023</strong>, 9C_704/2022)<br />

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