ruc_2-2023
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Erwerb 1 Erwerb 2 Erwerb 3 Total<br />
AHV-Lohn 30‘000 30‘000 30‘000 90‘000<br />
Koordinationsabzug (fix) -25‘725 -25‘725 -25‘725<br />
Versicherter Lohn 4‘275 4‘275 4‘275 12‘825<br />
Vergleich: 1 Arbeitgeber (umhüllende Lösung) 90‘000<br />
Koordinationsabzug -25‘725<br />
Versicherter Lohn 64‘275<br />
Fehlbetrag (nicht versicherter BVG-Lohn) bei mehreren Teilzeiterwerben: 51‘450<br />
Abbildung 1: Szenario einer Person, die bei mehreren Arbeitgebern tätig ist. Jede Pensionskasse macht den vollen Koordinationsabzug.<br />
Alter 25 und 34 sind dies 7 Prozent auf den versicherten<br />
Lohn, dann 10 Prozent, später 15 Prozent, um zwischen<br />
Alter 55 und 65 schlussendlich 18 Prozent zu sparen. Dieses<br />
Modell hat an beiden «Enden» Schwachstellen, so<br />
wäre es ideal, in jüngeren Jahren mehr zu sparen, da diese<br />
Gelder über mehrere Jahrzehnte Renditen erwirtschaften<br />
könnten, was das Altersguthaben erhöht, idealerweise<br />
mit Zinseszinseffekt. Für ältere Versicherte besteht das<br />
Problem, dass die eher hohen Beiträge, welche Arbeitnehmende<br />
und Arbeitgebende bezahlen müssen, sie am<br />
Arbeitsmarkt zusätzlich «verteuern».<br />
Lösungsansätze zur Behebung dieser Schwächen<br />
Natürlich ist das System der zweiten Säule viel komplexer,<br />
und es gibt weitere Baustellen. In der Reform ist z. B. auch<br />
vorgesehen, dass sich Selbständigerwerbende einfacher<br />
Sammelstiftungen anschliessen können. Vorliegend soll<br />
jedoch auf die Antworten der Reform auf die zuvor dargestellten<br />
Schwächen (Umwandlungssatz, Koordinationsabzug,<br />
Sparstaffelung) fokussiert werden, auch mit einem<br />
Blick darauf, wie diejenigen Bevölkerungsteile entschädigt<br />
werden sollen, die bei einer allfälligen Reform Minderleistungen<br />
zu erwarten hätten.<br />
Der Umwandlungssatz<br />
Der Umwandlungssatz soll von heute 6.8 auf 6.0 Prozent<br />
gesenkt werden. Dies hat die Konsequenz, dass das<br />
Alters guthaben im Zeitpunkt des Altersrücktritts zu einem<br />
tieferen Satz in eine lebenslange Rente um gewandelt<br />
wird. Hat heute jemand CHF 500‘000 in seiner Pensionskasse<br />
und wandelt diese zum Satz von 6.8 Prozent um,<br />
ergibt dies eine jährliche Rente von CHF 34‘000, d. h.<br />
CHF 2‘833 monatlich. Zukünftig würde die jährliche Rente<br />
bei CHF 30‘000 liegen, was bedeutet, dass man monatlich<br />
CHF 2‘500 erhält. Dies ist eine Rentenkürzung, welche<br />
insbesondere jene Personen zu spüren bekommen,<br />
welche nur im BVG-Obligatorium versichert sind.<br />
Für grosse Teile der erwerbstätigen Bevölkerung wird<br />
die Senkung des Umwandlungssatzes wohl keine unmittelbare<br />
Rentenkürzung mit sich bringen, da sie in sogenannt<br />
umhüllenden Vorsorgelösungen versichert sind<br />
(hierbei sind auch ausserobligatorische Lohn bestandteile<br />
in der Pensionskasse versichert) und die Vorsorgeguthaben<br />
aus obligatorischen und überobligatorischen Komponenten<br />
bestehen. Solche Vorsorgeguthaben werden<br />
heute schon vielfach zu Umwandlungssätzen deutlich<br />
unter 6 Prozent umgewandelt 3 .<br />
Sinkt der Umwandlungssatz, sollte die Umverteilung<br />
abnehmen, da Pensionskassen weniger hohe Renten<br />
finanzieren müssen. Die Kontroverse bei diesem Thema<br />
ist, wie in der ganzen Reform, gegeben. Während die<br />
einen finden, es sei unnötig den Umwandlungssatz überhaupt<br />
zu kürzen, argumentieren andere, dass auch ein<br />
Umwandlungssatz von 6.0 Prozent zu hoch sei und dieser<br />
bald weiter gesenkt werden muss.<br />
Kompensationsmassnahmen<br />
Mit der Senkung des Umwandlungssatzes erhalten Neurentnerinnen<br />
praktisch «über Nacht» weniger Rente. Um<br />
diesen Effekt abzufedern, sollen 15 Jahrgänge lebenslang<br />
einen Rentenzuschlag erhalten. Wer zum Zeitpunkt der<br />
Pensionierung über ein Altersguthaben von CHF 220‘500<br />
oder weniger verfügt, soll den vollen Zuschlag erhalten.<br />
Für Altersguthaben zwischen CHF 220‘500 und<br />
CHF 441‘000 soll der Zuschlag mit steigendem Guthaben<br />
stufen weise weniger werden. Wer mehr als CHF 441’000<br />
Gut haben hat (rund die Hälfte der Versicherten) erhält<br />
3<br />
Wobei die Pensionskassen mittels Schattenrechnung sicherstellen müssen, dass der BVG-Anteil zu 6.8 Prozent umgewandelt wird. Dies gelingt durch<br />
einen tiefen technischen Umwandlungssatz auf die ausserobligatorischen Guthaben, was dann im Schnitt zu Werten um die 5.5 Prozent Umwandlungssatz<br />
auf Obligatorium und Überobligatorium kombiniert (im Jahr 2021) führt.<br />
Sozialversicherungen<br />
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