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ruc_2-2023

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Erwerb 1 Erwerb 2 Erwerb 3 Total<br />

AHV-Lohn 30‘000 30‘000 30‘000 90‘000<br />

Koordinationsabzug (fix) -25‘725 -25‘725 -25‘725<br />

Versicherter Lohn 4‘275 4‘275 4‘275 12‘825<br />

Vergleich: 1 Arbeitgeber (umhüllende Lösung) 90‘000<br />

Koordinationsabzug -25‘725<br />

Versicherter Lohn 64‘275<br />

Fehlbetrag (nicht versicherter BVG-Lohn) bei mehreren Teilzeiterwerben: 51‘450<br />

Abbildung 1: Szenario einer Person, die bei mehreren Arbeitgebern tätig ist. Jede Pensionskasse macht den vollen Koordinationsabzug.<br />

Alter 25 und 34 sind dies 7 Prozent auf den versicherten<br />

Lohn, dann 10 Prozent, später 15 Prozent, um zwischen<br />

Alter 55 und 65 schlussendlich 18 Prozent zu sparen. Dieses<br />

Modell hat an beiden «Enden» Schwachstellen, so<br />

wäre es ideal, in jüngeren Jahren mehr zu sparen, da diese<br />

Gelder über mehrere Jahrzehnte Renditen erwirtschaften<br />

könnten, was das Altersguthaben erhöht, idealerweise<br />

mit Zinseszinseffekt. Für ältere Versicherte besteht das<br />

Problem, dass die eher hohen Beiträge, welche Arbeitnehmende<br />

und Arbeitgebende bezahlen müssen, sie am<br />

Arbeitsmarkt zusätzlich «verteuern».<br />

Lösungsansätze zur Behebung dieser Schwächen<br />

Natürlich ist das System der zweiten Säule viel komplexer,<br />

und es gibt weitere Baustellen. In der Reform ist z. B. auch<br />

vorgesehen, dass sich Selbständigerwerbende einfacher<br />

Sammelstiftungen anschliessen können. Vorliegend soll<br />

jedoch auf die Antworten der Reform auf die zuvor dargestellten<br />

Schwächen (Umwandlungssatz, Koordinationsabzug,<br />

Sparstaffelung) fokussiert werden, auch mit einem<br />

Blick darauf, wie diejenigen Bevölkerungsteile entschädigt<br />

werden sollen, die bei einer allfälligen Reform Minderleistungen<br />

zu erwarten hätten.<br />

Der Umwandlungssatz<br />

Der Umwandlungssatz soll von heute 6.8 auf 6.0 Prozent<br />

gesenkt werden. Dies hat die Konsequenz, dass das<br />

Alters guthaben im Zeitpunkt des Altersrücktritts zu einem<br />

tieferen Satz in eine lebenslange Rente um gewandelt<br />

wird. Hat heute jemand CHF 500‘000 in seiner Pensionskasse<br />

und wandelt diese zum Satz von 6.8 Prozent um,<br />

ergibt dies eine jährliche Rente von CHF 34‘000, d. h.<br />

CHF 2‘833 monatlich. Zukünftig würde die jährliche Rente<br />

bei CHF 30‘000 liegen, was bedeutet, dass man monatlich<br />

CHF 2‘500 erhält. Dies ist eine Rentenkürzung, welche<br />

insbesondere jene Personen zu spüren bekommen,<br />

welche nur im BVG-Obligatorium versichert sind.<br />

Für grosse Teile der erwerbstätigen Bevölkerung wird<br />

die Senkung des Umwandlungssatzes wohl keine unmittelbare<br />

Rentenkürzung mit sich bringen, da sie in sogenannt<br />

umhüllenden Vorsorgelösungen versichert sind<br />

(hierbei sind auch ausserobligatorische Lohn bestandteile<br />

in der Pensionskasse versichert) und die Vorsorgeguthaben<br />

aus obligatorischen und überobligatorischen Komponenten<br />

bestehen. Solche Vorsorgeguthaben werden<br />

heute schon vielfach zu Umwandlungssätzen deutlich<br />

unter 6 Prozent umgewandelt 3 .<br />

Sinkt der Umwandlungssatz, sollte die Umverteilung<br />

abnehmen, da Pensionskassen weniger hohe Renten<br />

finanzieren müssen. Die Kontroverse bei diesem Thema<br />

ist, wie in der ganzen Reform, gegeben. Während die<br />

einen finden, es sei unnötig den Umwandlungssatz überhaupt<br />

zu kürzen, argumentieren andere, dass auch ein<br />

Umwandlungssatz von 6.0 Prozent zu hoch sei und dieser<br />

bald weiter gesenkt werden muss.<br />

Kompensationsmassnahmen<br />

Mit der Senkung des Umwandlungssatzes erhalten Neurentnerinnen<br />

praktisch «über Nacht» weniger Rente. Um<br />

diesen Effekt abzufedern, sollen 15 Jahrgänge lebenslang<br />

einen Rentenzuschlag erhalten. Wer zum Zeitpunkt der<br />

Pensionierung über ein Altersguthaben von CHF 220‘500<br />

oder weniger verfügt, soll den vollen Zuschlag erhalten.<br />

Für Altersguthaben zwischen CHF 220‘500 und<br />

CHF 441‘000 soll der Zuschlag mit steigendem Guthaben<br />

stufen weise weniger werden. Wer mehr als CHF 441’000<br />

Gut haben hat (rund die Hälfte der Versicherten) erhält<br />

3<br />

Wobei die Pensionskassen mittels Schattenrechnung sicherstellen müssen, dass der BVG-Anteil zu 6.8 Prozent umgewandelt wird. Dies gelingt durch<br />

einen tiefen technischen Umwandlungssatz auf die ausserobligatorischen Guthaben, was dann im Schnitt zu Werten um die 5.5 Prozent Umwandlungssatz<br />

auf Obligatorium und Überobligatorium kombiniert (im Jahr 2021) führt.<br />

Sozialversicherungen<br />

2 I <strong>2023</strong> rechnungswesen & controlling I 25

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