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Vollständige Aktuelle Ausgabe Nr. 2/2005 - Deutsche ...

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h) Beschlussfassung über eine Änderung<br />

der Satzung und über die Auflösung<br />

des Vereins.<br />

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung<br />

(Jahreshauptversammlung) findet im ersten<br />

Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom Vorstand<br />

unter Einhaltung einer Frist von zwei<br />

Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung<br />

einberufen.<br />

(4) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche<br />

Mitgliederversammlungen einberufen.<br />

Er muss dies tun, wenn das Interesse des<br />

Vereins es erfordert oder wenn wenigstens<br />

10 % der Mitglieder dies schriftlich unter<br />

Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.<br />

Es ist eine Einladungsfrist von mindestens<br />

einer Woche einzuhalten.<br />

§ 10 - BESCHLUSSFASSUNG DER MIT-<br />

GLIEDERVERSAMMLUNG<br />

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,<br />

bei dessen Verhinderung vom<br />

Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.<br />

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.<br />

(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung<br />

ist unabhängig von der<br />

Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.<br />

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse<br />

im allgemeinen mit einfacher Mehrheit<br />

der abgegebenen gültigen Stimmen;<br />

Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.<br />

Zur Änderung der Satzung ist jedoch<br />

eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen erforderlich.<br />

(5) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer<br />

Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen in einer Mitgliederversammlung,<br />

in der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder<br />

anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit<br />

ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb<br />

von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung<br />

mit der gleichen Ta-<br />

52 DGG Mittlg. 2/<strong>2005</strong><br />

gesordnung einzuberufen; diese ist ohne<br />

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der<br />

Einladung hinzuweisen.<br />

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die<br />

Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen<br />

erhalten hat.<br />

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

ist ein Protokoll aufzunehmen, das<br />

vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu<br />

unterzeichnen ist.<br />

§ 11 - RECHNUNGSPRÜFUNG<br />

Die Rechnungen und der Jahresabschluss des<br />

Vereins sind durch zwei von der Mitgliederversammlung<br />

zu bestellende Mitglieder zu prüfen.<br />

§ 12 - AUFLÖSUNG DES VEREINS<br />

(1) Falls die Mitgliederversammlung nichts<br />

anderes beschließt, sind der Vorsitzende<br />

und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam<br />

vertretungsberechtigte Liquidatoren.<br />

(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene<br />

Vermögen fällt an den Universitätsbund<br />

Göttingen e.V., der dieses ausschließlich<br />

und unmittelbar für gemeinnützige<br />

Zwecke verwendet.<br />

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten<br />

entsprechend, wenn der Verein aus einem<br />

anderen Grund aufgelöst wird, seine<br />

Rechtsfähigkeit verliert oder der steuerbegünstigte<br />

Zweck wegfällt.<br />

Göttingen, den 11. April <strong>2005</strong><br />

Unterschriften der Gründungsmitglieder

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