Vollständige Aktuelle Ausgabe Nr. 2/2005 - Deutsche ...
Vollständige Aktuelle Ausgabe Nr. 2/2005 - Deutsche ...
Vollständige Aktuelle Ausgabe Nr. 2/2005 - Deutsche ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
h) Beschlussfassung über eine Änderung<br />
der Satzung und über die Auflösung<br />
des Vereins.<br />
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung<br />
(Jahreshauptversammlung) findet im ersten<br />
Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom Vorstand<br />
unter Einhaltung einer Frist von zwei<br />
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung<br />
einberufen.<br />
(4) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche<br />
Mitgliederversammlungen einberufen.<br />
Er muss dies tun, wenn das Interesse des<br />
Vereins es erfordert oder wenn wenigstens<br />
10 % der Mitglieder dies schriftlich unter<br />
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.<br />
Es ist eine Einladungsfrist von mindestens<br />
einer Woche einzuhalten.<br />
§ 10 - BESCHLUSSFASSUNG DER MIT-<br />
GLIEDERVERSAMMLUNG<br />
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,<br />
bei dessen Verhinderung vom<br />
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.<br />
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.<br />
(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung<br />
ist unabhängig von der<br />
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.<br />
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse<br />
im allgemeinen mit einfacher Mehrheit<br />
der abgegebenen gültigen Stimmen;<br />
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.<br />
Zur Änderung der Satzung ist jedoch<br />
eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen erforderlich.<br />
(5) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer<br />
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen in einer Mitgliederversammlung,<br />
in der mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder<br />
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit<br />
ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb<br />
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung<br />
mit der gleichen Ta-<br />
52 DGG Mittlg. 2/<strong>2005</strong><br />
gesordnung einzuberufen; diese ist ohne<br />
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der<br />
Einladung hinzuweisen.<br />
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die<br />
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen<br />
erhalten hat.<br />
(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
ist ein Protokoll aufzunehmen, das<br />
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu<br />
unterzeichnen ist.<br />
§ 11 - RECHNUNGSPRÜFUNG<br />
Die Rechnungen und der Jahresabschluss des<br />
Vereins sind durch zwei von der Mitgliederversammlung<br />
zu bestellende Mitglieder zu prüfen.<br />
§ 12 - AUFLÖSUNG DES VEREINS<br />
(1) Falls die Mitgliederversammlung nichts<br />
anderes beschließt, sind der Vorsitzende<br />
und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam<br />
vertretungsberechtigte Liquidatoren.<br />
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene<br />
Vermögen fällt an den Universitätsbund<br />
Göttingen e.V., der dieses ausschließlich<br />
und unmittelbar für gemeinnützige<br />
Zwecke verwendet.<br />
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten<br />
entsprechend, wenn der Verein aus einem<br />
anderen Grund aufgelöst wird, seine<br />
Rechtsfähigkeit verliert oder der steuerbegünstigte<br />
Zweck wegfällt.<br />
Göttingen, den 11. April <strong>2005</strong><br />
Unterschriften der Gründungsmitglieder