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Rio+20 Report - Terre des Hommes

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Jens Martens | Rio + 20<br />

5. Vorsorgeprinzip. Diese Prinzip meint Folgen<strong>des</strong>: Sollte kein wissenschaftlicher Konsens über die Auswirkungen von<br />

Handlungen oder Politiken für Mensch und Natur vorhanden sein, liegt die Beweispflicht für deren Ungefährlichkeit bei den<br />

Befürwortern der Handlung oder Politik. Es wurde auch in die Rio-Deklaration aufgenommen, welche in Prinzip 15 besagt:<br />

„Zum Schutz der Umwelt wenden die Staaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten allgemein das Vorsorgeprinzip an. Drohen<br />

schwerwiegende oder bleibende Schäden, so darf ein Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund<br />

dafür sein, kostenwirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschlechterungen aufzuschieben.” Seit Rio wurde<br />

dieses Prinzip in viele weitere internationale Abkommen aufgenommen, wie z.B. das Cartagena-Protokoll zur Biologischen<br />

Sicherheit von 2000 in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel von gentechnisch veränderten Organismen und deren<br />

Produkten.<br />

6. Subsidiaritätsprinzip. Gemäß dieses Prinzips sollen politische Entscheidungen immer auf einer möglichst niedrigen<br />

administrativen und politischen Entscheidungsebene und damit so nah wie möglich bei den Bürgern getroffen werden. Das<br />

soll gewährleisten, dass Frauen und Männer vollständig an der Entscheidungsfindung teilnehmen können. Diese Idee ist ein<br />

Kernelement <strong>des</strong> Föderalismus-Konzepts und eines der zentralen Prinzipien der Verträge der Europäischen Union. Indigene<br />

Völker sehen dieses Prinzip als unverzichtbares Mittel an, um ihre Identität, Verschiedenheit und Kultur zu bewahren. Dieses<br />

Prinzip erkennt das angeborene demokratische Recht auf Selbstbestimmung <strong>des</strong> Menschen, der Gemeinschaften und<br />

Staaten an, solange <strong>des</strong>sen Ausübung nicht die gleichen Rechte anderer einschränkt.<br />

7. Prinzip der freien vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung. Diesem Prinzip zufolge haben Gemeinschaften<br />

das Recht, ihre Zustimmung zu vorgeschlagenen Projekten und Aktionen von Regierung oder Konzernen zu geben<br />

oder zu verweigern, falls sie ihre Lebensbedingungen und die Territorien betreffen, die sie nach dem Gewohnheitsrecht<br />

besitzen, in Anspruch nehmen oder anderweitig nutzen. Dieses Prinzip ist ein Schlüsselelement der Deklaration der Vereinten<br />

Nationen über die Rechte der indigenen Völker von 2007 und wird im Übereinkommen der ILO über indigene und<br />

in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern (169/1989) anerkannt. Jedoch ist dieses Prinzip nicht auf die Rechte<br />

indigener Völker beschränkt. Es ist z.B. auch im Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung<br />

nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel von 1988<br />

niedergelegt.<br />

8. Prinzip der friedlichen Beilegung von Konflikten. Dieses Prinzip ist ein Kernelement der UN-Charta, welche in<br />

Artikel 2 besagt: „Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede,<br />

die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.“ In der Manila-Deklaration von 1982 bestätigten<br />

die Regierungen noch einmal, dass die friedliche Beilegung von Konflikten ein zentrales Anliegen der Staaten und der<br />

UN darstellen sollte. 178<br />

178 Vgl. UN Dok. A/RES/37/10 vom 15. November 1982.<br />

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