Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
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letzten Jahre konnten die Auseinandersetzungen zunehmend versachlicht werden, wozu auch<br />
zahlreiche verwaltungs- <strong>und</strong> arbeitsgerichtliche Entscheidungen beigetragen haben. In der<br />
Praxis bewiesen die auf verschiedenen Ebenen wirkenden gesetzlichen Regelungen ihre Wirksamkeit.<br />
Viele Bereiche des öffentlichen Dienstes wurden durch das LGG positiv beeinflusst<br />
<strong>und</strong> ihrerseits weiterentwickelt.<br />
Ein Landesgesetz mit Vorbildfunktion<br />
Parallel <strong>und</strong> in Folge der umfassenden <strong>Berlin</strong>er Gesetzgebung wurden in den 90er Jahren<br />
auch in anderen B<strong>und</strong>esländern <strong>und</strong> auf B<strong>und</strong>esebene vergleichbare Gesetze zur Gleichstellung<br />
von <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Männern bzw. zur <strong>Frauen</strong>förderung im öffentlichen Dienst erlassen 5 .<br />
Mehrere der im <strong>Berlin</strong>er LGG enthaltenen Regelungen hatten aufgr<strong>und</strong> ihrer Ausgestaltung<br />
<strong>und</strong> weit reichenden Wirkung Vorbildfunktion für andere Gesetze. Dazu zählen das Amt<br />
einer gewählten Interessenvertreterin der weiblichen Beschäftigten, die Vorgabe zu Einstellungen<br />
<strong>und</strong> Beförderungen gleichwertig qualifizierter <strong>Frauen</strong> bei Unterrepräsentanz sowie<br />
das weit reichende Beanstandungsverfahren. Neu waren auch die Vorgaben des <strong>Berlin</strong>er LGG<br />
mit Berührungspunkten zur privaten Wirtschaft, so beispielsweise die Verknüpfung von<br />
<strong>Frauen</strong>förderung mit der öffentlichen Auftragsvergabe.<br />
Wichtige Änderungen des Gesetzes<br />
Das LGG hat im Laufe seiner nunmehr 15-jährigen Geltung zahlreiche Änderungen <strong>und</strong><br />
Anpassungen erfahren. Dazu gehören die Stärkung des Amtes der <strong>Frauen</strong>vertreterin <strong>und</strong> die<br />
Schaffung des Amtes der Gesamtfrauenvertreterin sowie – in Folge der veränderten Beschäftigungssituation<br />
<strong>und</strong> des kontinuierlichen Personalabbaus im Land <strong>Berlin</strong> – die 1998 geschaffene<br />
Verpflichtung zur Beibehaltung des <strong>Frauen</strong>anteils in Bereichen mit weiblicher Unterrepräsentanz<br />
im Falle des personalwirtschaftlichen Stellenabbaus. Nach langen rechtlichen<br />
<strong>und</strong> politischen Diskussionen wurden im Jahr 1999 Ausführungsvorschriften zur Vergabe<br />
öffentlicher Aufträge in Form der <strong>Frauen</strong>förderverordnung (FFV) erlassen 6 . Mit der Regelung<br />
zur Sicherung der <strong>Frauen</strong>förderung bei Rechtsformänderung wurde im Jahr 2001 auf<br />
die zunehmenden Privatisierungstendenzen des öffentlichen Dienstes reagiert. Die Berichtspflicht<br />
über die Umsetzung des LGG wurde im Jahr 2002 auf die Erhebung wesentlicher<br />
gleichstellungspolitisch relevanter Daten konzentriert <strong>und</strong> eine Gleichstellungsberichtsverordnung<br />
erlassen.<br />
Das im Jahr 2004 in Kraft getretene Stellenpoolgesetz 7 tangiert wesentliche Vorgaben des<br />
LGG zur Einstellung <strong>und</strong> Beförderung. Alle dauerhaft oder befristet besetzbaren Stellen sind<br />
nunmehr dem <strong>Zentrale</strong>n Personalüberhangmanagement zu melden <strong>und</strong> vorrangig mit den<br />
Beschäftigten im Personalüberhang zu besetzen. Damit ist für <strong>Frauen</strong>, die nicht beim Land<br />
<strong>Berlin</strong> beschäftigt sind, der Zugang zu gut bezahlten Positionen <strong>und</strong> Führungsfunktionen<br />
in der Landesverwaltung kaum noch möglich <strong>und</strong> Personalverantwortliche der Einrichtungen<br />
stehen vor der Herausforderung, Einsparvorgaben, beschränkte Personalauswahlmöglichkeiten<br />
<strong>und</strong> <strong>Frauen</strong>förderung miteinander in Einklang bringen zu müssen. Die im LGG<br />
im Zusammenhang mit dem <strong>Frauen</strong>förderplan für die einzelnen Behörden vorgeschriebene<br />
Personalentwicklungsplanung unterstützt sie bei dieser Aufgabe.