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Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

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in § 18 LGG – ein sehr differenziertes <strong>und</strong> mehrere Instanzen umfassendes Beanstandungsverfahren<br />

zur Verfügung steht.<br />

2.6 Der Frage, ob die <strong>Frauen</strong>vertreterin gewählt oder bestellt wird, kommt dabei (wohl<br />

nur) indizielle Bedeutung zu. Sicherlich ist die Wahl der <strong>Frauen</strong>vertreterin ein Anzeichen<br />

dafür, dass sie ihrer Dienststelle unabhängig <strong>und</strong> nicht in die Hierarchie eingegliedert<br />

gegenüber steht, ausschlaggebend ist dies aber nicht. Umgekehrt kann auch<br />

die Rechtsstellung einer bestellten <strong>Frauen</strong>vertreterin so ausgestaltet sein, dass ihr eigene<br />

einklagbare Rechte zustehen. Dass Wahl oder Bestellung für die Frage der Klagebefugnis<br />

nicht ausschlaggebend ist, zeigt die baden-württembergische Regelung, wo die<br />

Bestellung nach Wahl oder Ausschreibung erfolgt (§ 12 Abs. 1 GlG Ba-Wü; ähnlich<br />

die frühere Regelung in § 15 FFG-B<strong>und</strong>). Es erscheint schwer vorstellbar, dass die<br />

<strong>Frauen</strong>vertreterin im einen Fall das Gericht anrufen können soll, im andern aber nicht.<br />

Allerdings zeigt die Zusammenschau der verschiedenen Landesgesetze, dass regelmäßig<br />

in den Fällen der „Bestellung“ der <strong>Frauen</strong>vertreterin (die Mehrzahl der Gesetze) auch<br />

die Einbindung in die Verwaltung geregelt ist (so auch im Saarland, wo die <strong>Frauen</strong>beauftragte<br />

gewählt, aber anschließend ernannt wird), während in den Fällen der „ausschließlichen“<br />

Wahl (B<strong>und</strong>, <strong>Berlin</strong>, Bremen <strong>und</strong> Mecklenburg-Vorpommern) solche<br />

Regelungen fehlen.<br />

2.7 Die Frage ist obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Sie wird womöglich/wahrscheinlich<br />

in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern mit ihren unterschiedlichen<br />

Gleichstellungsgesetzen unterschiedlich beantwortet werden. Nur ergänzend will ich<br />

darauf hinweisen, dass auch dann, wenn man die Klagebefugnis der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />

verneint, eine etwaige Verletzung ihrer Rechte auch abgesehen vom Beanstandungsverfahren<br />

einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden kann. Der Personalrat<br />

kann die fehlende oder unzureichende Beteiligung der <strong>Frauen</strong>vertreterin im Rahmen<br />

seiner Beteiligung geltend machen (BVerwG, Beschluss vom 20.3.96, NVwZ 97,288).<br />

Ob Betroffene, etwa im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenklage,<br />

die Rechtswidrigkeit einer personellen Einzelmaßnahme auch mit der Begründung<br />

geltend machen können, die Beteiligung der <strong>Frauen</strong>vertreterin sei fehlerhaft erfolgt,<br />

erscheint sehr zweifelhaft. Immerhin hat aber das BVerwG in der genannten Entscheidung<br />

ausgeführt, das Mitwirkungsrecht der <strong>Frauen</strong>beauftragten sei auch eine<br />

Regelung zum Schutz der Bewerberin.<br />

3. Geht man von der Klagebefugnis der <strong>Frauen</strong>vertreterin aus, ist zu klären, ob der Verwaltungsrechtsweg<br />

gegeben ist. Dies ist bisher von VG <strong>und</strong> OVG <strong>Berlin</strong> – meist ohne<br />

Problematisierung der Frage – bejaht worden. Streitigkeiten über den Umfang der<br />

Beteiligungsrechte der <strong>Frauen</strong>vertreterin wurzeln unmittelbar im öffentlich-rechtlichen<br />

Gleichstellungsrecht <strong>und</strong> haben mit den Rechten <strong>und</strong> Pflichten der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />

aus ihrem – ja daneben bestehenden – jeweiligen Dienstverhältnis zunächst<br />

nichts zu tun. Insofern führt auch der Beschluss des BVerwG vom<br />

19.8.96 (-2 B 31.96-PersR 97,48) zu keiner anderen Beurteilung. Der<br />

Verwaltungsrechtsweg<br />

Leitsatz dieser Entscheidung lautet zwar: „Für die Klagen einer im Angestelltenverhältnis<br />

stehenden <strong>Frauen</strong>beauftragten in Hessen über Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten nach dem Hess GleichberG ist der Verwaltungsrechtsweg<br />

nicht gegeben.“ Dieser Leitsatz erscheint aber missverständlich formuliert, denn nach<br />

den Gründen der Entscheidung ging es im dortigen Rechtsstreit gerade nicht um die<br />

Rechte der <strong>Frauen</strong>vertreterin als solcher, sondern nach den das BVerwG bindenden<br />

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