Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
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Das ist etwa der Fall, wenn sich die <strong>Frauen</strong>vertreterin nicht auf die Vorschriften des<br />
LGG beruft, sondern z.B. materielle Auswahlfehler (Auswahl nicht des/der bestgeeigneten<br />
Bewerbers(-in) geltend macht. Der <strong>Frauen</strong>vertreterin wird durch das LGG<br />
nicht das Recht eingeräumt, ihre Personalvorstellungen durchzusetzen.<br />
Sie kann vielmehr nur ihre „formal“ ordnungsgemäße<br />
Verletzung eigener Rechte Beteiligung verlangen <strong>und</strong> nur entsprechende Verstöße im Beanstandungs-<br />
oder gerichtlichen Verfahren rügen. Die Nichtberücksichtigung<br />
eines von ihr gemachten Personalvorschlags ist<br />
kein Verstoß gegen das LGG (Beschluss vom 28.6.2002, VG 25 A 161.02). Ähnliches<br />
gilt für Einwendungen gegen einen Behördenumzug (Beschluss vom 23.7.1997, VG<br />
25 A 171.97) oder gegen die Auflösung einer Dienststelle (Beschluss vom 1.6.1994,<br />
VG 25 A 70.94). Beanstandungen ohne Bezug auf das LGG, die sich auf einen nicht<br />
beteiligungspflichtigen Vorgang beziehen, können die Klagebefugnis nicht begründen.<br />
4. Bei Bejahung der Klagebefugnis <strong>und</strong> der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit<br />
folgt daraus die Geltung der VwGO für das Verfahren. Diese scheinbar selbstverständliche<br />
Tatsache muss man dennoch hervorheben, denn für Streitigkeiten nach<br />
dem in vieler Hinsicht vergleichbaren Personalvertretungsrecht gilt bekanntlich das<br />
arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren.<br />
4.1 Wegen der Vergleichbarkeit der Konfliktlagen im Gleichstellungs- <strong>und</strong> im Personalvertretungsrecht<br />
dürften die Vorschriften über das nicht kontradiktorische arbeitsgerichtliche<br />
Beschlussverfahren, das nur Antragsteller <strong>und</strong> Beteiligte kennt, die sachangemessenere<br />
Verfahrensordnung darstellen. Der<br />
Anwendung betriebsverfassungsrechtlichen Verfah-<br />
Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren<br />
rensrechts steht aber entgegen, dass das LGG die<br />
§§ 80 bis 96a ArbGG nicht für anwendbar erklärt.<br />
Eine dem § 91 Abs. 2 PersVG Bln entsprechende<br />
Vorschrift fehlt. Da in den verfahrensrechtlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf<br />
die VwGO eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennbar ist, scheidet eine analoge<br />
Anwendung der Bestimmungen des ArbGG aus. Die allgemeine Erkenntnis, dass<br />
die Verfahrensvorschriften des ArbGG wohl besser passen würden <strong>und</strong> die Verweisung<br />
in einzelnen Vorschriften des LGG auf das PersVG kann das Fehlen einer Verweisung<br />
auf das ArbGG nicht ersetzen. Wegen des Fehlens einer Verweisung ist auch die<br />
Zuständigkeit der Fachkammern für Personalvertretungssachen nicht gegeben (ebenso<br />
VG Frankfurt a.M., PersR 95,539). (In <strong>Berlin</strong> ist das Recht der <strong>Frauen</strong>vertretung im<br />
Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts ausdrücklich genannt.) Eine entsprechende<br />
Anwendung des PersVG kommt nicht in Betracht. Für die Vertretung der<br />
Schwerbehinderten ist das BVerwG zur Zuständigkeit der Fachkammern gelangt, weil<br />
im SchwerbehG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung der den Personalrat betreffenden<br />
Vorschriften geregelt ist (Beschluss vom 4.10.1993, PersR 94,27 <strong>und</strong> Beschluss<br />
vom 17.3.1983, Buchholz 238.31, § 86 BaWü PersVG Nr. 3). Entsprechende Vorschriften<br />
im LGG fehlen – wie dargelegt. Nur für die Wahlanfechtung wird in § 16<br />
Abs. 9 LGG die Zuständigkeit des VG (nicht der Fachkammern) bestimmt.<br />
4.2 Aus der Anwendbarkeit der VwGO folgt die Kostentragungspflicht der unterlegenen<br />
Partei, woraus sich die weitere Frage ergibt, ob im Falle des Unterliegens der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />
ihre Behörde die entsprechenden Kosten zu erstatten hat. Das wird zu beja-<br />
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