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Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

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Die Instrumente des LGG<br />

Die ungleiche Verteilung von Macht <strong>und</strong> Geld zwischen Männern <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong> erfordert weiterhin<br />

aktive <strong>Frauen</strong>förderung im öffentlichen Dienst durch Erhöhung des Anteils von<br />

<strong>Frauen</strong> an den höheren Besoldungs- <strong>und</strong> Vergütungsgruppen sowie in Führungspositionen.<br />

Darüber hinaus soll die Vereinbarkeit von Beruf <strong>und</strong> Familie <strong>und</strong> damit die gleichberechtigte<br />

<strong>Frauen</strong>erwerbstätigkeit unterstützt werden. Das LGG verbietet ausdrücklich jede sachlich<br />

nicht gerechtfertigte unmittelbare sowie jede mittelbare Diskriminierung von <strong>Frauen</strong><br />

(§ 2 LGG) <strong>und</strong> verpflichtet jede Landeseinrichtung bzw. Dienststelle aktiv zu werden, um<br />

die Gleichstellung von <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Männern in der Beschäftigung <strong>und</strong> die Beseitigung der<br />

Unterrepräsentanz von <strong>Frauen</strong> zu erreichen. Beim Abbau von Personal darf sich bei Unterrepräsentanz<br />

der prozentuale Anteil von <strong>Frauen</strong> vor allem auch an Führungs- <strong>und</strong> Leitungspositionen<br />

nicht verringern (§ 3 LGG). Die vom LGG vorgegebenen Ziele konkret<br />

umzusetzen ist Aufgabe der jeweiligen Leitung einer Landeseinrichtung bzw. Dienststelle.<br />

Dabei sind Führungskräfte in besonderer Weise verantwortlich; die Wahrnehmung dieser<br />

ausdrücklichen Aufgabe ist in ihrer Leistungsbeurteilung zu bewerten.<br />

<strong>Frauen</strong>förderpläne<br />

Konkretisierte<br />

Im <strong>Frauen</strong>förderplan legt jede Dienststelle bzw. Einrichtung<br />

<strong>Frauen</strong>förderung<br />

auf der Basis einer Bestandsaufnahme sowie einer Analyse der<br />

Beschäftigtenstruktur selbst fest, mit welchen Maßnahmen der<br />

<strong>Frauen</strong>anteil in Bereichen mit Unterrepräsentanz erhöht werden soll. Dafür sind unter<br />

Berücksichtigung frei werdender Stellen <strong>und</strong> Personaleinsparvorgaben verbindliche Zielvorgaben<br />

zu formulieren. Der <strong>Frauen</strong>förderplan wird unter Beteiligung der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />

für jeweils sechs Jahre erstellt bzw. fortgeschrieben, wobei durch eine zweijährliche Anpassung<br />

aktuelle Entwicklungen berücksichtigt werden können (§ 4 LGG).<br />

Stellenausschreibungen<br />

Um für die Besetzung verantwortungsvoller <strong>und</strong> gut bezahlter Positionen qualifizierte <strong>Frauen</strong><br />

zu erreichen, schreibt das LGG externe bzw. interne Stellenausschreibungen vor. Bei Unterrepräsentanz<br />

sind bereits in der Ausschreibung geeignete <strong>Frauen</strong> ausdrücklich zur Bewerbung<br />

zu ermuntern. Diese Vorgabe betrifft auch Vorstandspositionen in öffentlich-rechtlichen<br />

Einrichtungen des Landes <strong>Berlin</strong>. Bei Stellenbesetzungen, die<br />

Gezielte Ansprache aufgr<strong>und</strong> der veränderten Beschäftigungssituation im öffentlichen Dienst bzw.<br />

von <strong>Frauen</strong><br />

gesetzlicher Regelungen verwaltungsintern erfolgen, sind diese Vorgaben sinngemäß<br />

anzuwenden (§ 5 LGG).<br />

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