Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
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Die Instrumente des LGG<br />
Die ungleiche Verteilung von Macht <strong>und</strong> Geld zwischen Männern <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong> erfordert weiterhin<br />
aktive <strong>Frauen</strong>förderung im öffentlichen Dienst durch Erhöhung des Anteils von<br />
<strong>Frauen</strong> an den höheren Besoldungs- <strong>und</strong> Vergütungsgruppen sowie in Führungspositionen.<br />
Darüber hinaus soll die Vereinbarkeit von Beruf <strong>und</strong> Familie <strong>und</strong> damit die gleichberechtigte<br />
<strong>Frauen</strong>erwerbstätigkeit unterstützt werden. Das LGG verbietet ausdrücklich jede sachlich<br />
nicht gerechtfertigte unmittelbare sowie jede mittelbare Diskriminierung von <strong>Frauen</strong><br />
(§ 2 LGG) <strong>und</strong> verpflichtet jede Landeseinrichtung bzw. Dienststelle aktiv zu werden, um<br />
die Gleichstellung von <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> Männern in der Beschäftigung <strong>und</strong> die Beseitigung der<br />
Unterrepräsentanz von <strong>Frauen</strong> zu erreichen. Beim Abbau von Personal darf sich bei Unterrepräsentanz<br />
der prozentuale Anteil von <strong>Frauen</strong> vor allem auch an Führungs- <strong>und</strong> Leitungspositionen<br />
nicht verringern (§ 3 LGG). Die vom LGG vorgegebenen Ziele konkret<br />
umzusetzen ist Aufgabe der jeweiligen Leitung einer Landeseinrichtung bzw. Dienststelle.<br />
Dabei sind Führungskräfte in besonderer Weise verantwortlich; die Wahrnehmung dieser<br />
ausdrücklichen Aufgabe ist in ihrer Leistungsbeurteilung zu bewerten.<br />
<strong>Frauen</strong>förderpläne<br />
Konkretisierte<br />
Im <strong>Frauen</strong>förderplan legt jede Dienststelle bzw. Einrichtung<br />
<strong>Frauen</strong>förderung<br />
auf der Basis einer Bestandsaufnahme sowie einer Analyse der<br />
Beschäftigtenstruktur selbst fest, mit welchen Maßnahmen der<br />
<strong>Frauen</strong>anteil in Bereichen mit Unterrepräsentanz erhöht werden soll. Dafür sind unter<br />
Berücksichtigung frei werdender Stellen <strong>und</strong> Personaleinsparvorgaben verbindliche Zielvorgaben<br />
zu formulieren. Der <strong>Frauen</strong>förderplan wird unter Beteiligung der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />
für jeweils sechs Jahre erstellt bzw. fortgeschrieben, wobei durch eine zweijährliche Anpassung<br />
aktuelle Entwicklungen berücksichtigt werden können (§ 4 LGG).<br />
Stellenausschreibungen<br />
Um für die Besetzung verantwortungsvoller <strong>und</strong> gut bezahlter Positionen qualifizierte <strong>Frauen</strong><br />
zu erreichen, schreibt das LGG externe bzw. interne Stellenausschreibungen vor. Bei Unterrepräsentanz<br />
sind bereits in der Ausschreibung geeignete <strong>Frauen</strong> ausdrücklich zur Bewerbung<br />
zu ermuntern. Diese Vorgabe betrifft auch Vorstandspositionen in öffentlich-rechtlichen<br />
Einrichtungen des Landes <strong>Berlin</strong>. Bei Stellenbesetzungen, die<br />
Gezielte Ansprache aufgr<strong>und</strong> der veränderten Beschäftigungssituation im öffentlichen Dienst bzw.<br />
von <strong>Frauen</strong><br />
gesetzlicher Regelungen verwaltungsintern erfolgen, sind diese Vorgaben sinngemäß<br />
anzuwenden (§ 5 LGG).<br />
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