Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
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<strong>Gleichstellungsbeauftragte</strong> das Verwaltungsgericht anrufen. Eine entsprechende Regelung<br />
im LGG (<strong>und</strong> – soweit ersichtlich – in anderen Landesgesetzen) fehlt.<br />
2.2 Das VG <strong>Berlin</strong> hat die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bisher stets bejaht (z.B.<br />
Urteil vom 18.9.95, VG 25 A 27.95, ZfBR 96,283 – für die <strong>Frauen</strong>vertreterin nach<br />
dem LGG – oder Urteil vom 12.5.97, VG 25 A 116.96 – für die <strong>Frauen</strong>beauftragte<br />
nach dem BerlHG – <strong>und</strong> seitdem in ständiger Rechtsprechung).<br />
Für die in mancher Hinsicht ja vergleichbare Personalvertretung steht allerdings fest,<br />
dass sie ein unselbständiges dienststelleninternes Verwaltungsorgan ohne Prozessfähigkeit<br />
ist (vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD, Band V, BPersVG § 1<br />
Rdnr. 13 f.). Das ist jedoch für die hier interessierende Frage der Klagebe-<br />
Klagebefugnis<br />
fugnis ohne Bedeutung, denn z.B. in § 83 Abs. 2 BPersVG <strong>und</strong> entsprechend<br />
in den Landesgesetzen ist geregelt, dass die Personalvertretung Antragstellerin<br />
oder Beteiligte im Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />
sein kann. Im LGG – ebenso wie in den anderen Gleichstellungsgesetzen – fehlt eine<br />
der Generalklausel des § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, § 106 BPersVG i.V.m. § 91 Abs.<br />
1 Nr. 3 PersVG Bln entsprechende Regelung, wonach die Verwaltungsgerichte dort<br />
im Rahmen eines objektiven Verfahrens (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 91 Abs. 2 PersVG<br />
Bln i.V.m. §§ 80 bis 96a ArbGG) unter anderem über die Rechtsstellung der Personalvertretungen<br />
<strong>und</strong> damit besonders über deren Aufgaben <strong>und</strong> Befugnisse sowie die<br />
Abgrenzung der Kompetenzen im Bereich der Personalverfassung entscheiden. Auch<br />
ist gr<strong>und</strong>sätzlich ein sog. „in-sich-Prozess“ unzulässig. Das sind Streitverfahren von<br />
Behörden, Organen oder Organteilen, die demselben Rechtsträger angehören <strong>und</strong><br />
Träger eigener Rechte <strong>und</strong> Pflichten sind, für die ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn<br />
eine gemeinsame Spitze besteht, die die Streitigkeit entscheiden kann.<br />
Das VG <strong>Berlin</strong> hat aber gemeint, eine solche Eingliederung in die Behördenhierarchie<br />
für die <strong>Frauen</strong>vertreterin nicht annehmen zu können. Sie wird nach dem LGG nicht<br />
ernannt oder bestellt, sondern gewählt; die Behörde hat dabei in Bezug auf die Besetzung<br />
des Amts keine Entscheidungskompetenz. Anders als z.B. in anderen Gleichstellungsgesetzen<br />
fehlt im LGG die Regelung, dass die <strong>Frauen</strong>vertreterin „der Verwaltung<br />
angehört“, folgerichtig fehlt im LGG auch jede Bestimmung über ihre<br />
Stellung in der Verwaltung, insbesondere ihre Zuordnung zur Behördenspitze oder<br />
einer Abteilung. Das VG hat sich dabei auch von dem Gedanken leiten lassen, dass<br />
derjenige, dem bestimmte Rechte verliehen werden, diese im Zweifel auch gerichtlich<br />
geltend machen kann. Das ergibt sich auch aus Art. 19 Abs. 4 GG, der gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
den Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Freilich muss man sich insoweit vor einem<br />
Zirkelschluss hüten: Die Geltung des Art. 19 Abs. 4 GG setzt das Bestehen eigener<br />
Rechte gegenüber der Dienststelle voraus. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO<br />
erfordert die in anderen Vorschriften begründete Möglichkeit des Bestehens subjektiver<br />
Rechte.<br />
2.3 Das OVG <strong>Berlin</strong> (der für Personalvertretungsrecht zuständige Senat) hat in seiner Entscheidung<br />
vom 18.2.94 (OVG PV Bln 1.93, PersR 95,22) in entscheidungserheblicher<br />
Weise angenommen, die <strong>Frauen</strong>beauftragte nach § 59 BerlHG habe es selbst in<br />
der Hand, „ihr Beteiligungsrecht gegenüber der Dienststelle geltend zu machen <strong>und</strong><br />
ggf. gerichtlich durchzusetzen“. In dem in derselben Sache ergangenen Beschluss vom<br />
20.3.96 hat das BVerwG diese Formulierung wiederholt (BVerwG 6 P 7.94, NVwZ<br />
97,288, ZfBR 96,148). Für das BVerwG war diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich.<br />
Allerdings hat das OVG <strong>Berlin</strong> (Senat für öffentliches Dienstrecht)<br />
in einem Beschluss vom 19.9.96 (OVG 4 S 310.96) – wiederum zur <strong>Frauen</strong>beauf-<br />
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