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Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

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<strong>Berlin</strong>er Hochschulfrauenbeauftragte<br />

Die <strong>Berlin</strong>er Hochschulen gehören als öffentlich-rechtliche Körperschaften ebenfalls zum<br />

Geltungsbereich des LGG. Soweit das <strong>Berlin</strong>er Hochschulgesetz (BerlHG) spezielle <strong>und</strong><br />

abschließende Regelungen (lex speciales) enthält, gehen diese den Regelungen des LGG vor.<br />

In den Hochschulen ist die Hochschulfrauenbeauftragte gleichzeitig <strong>Frauen</strong>vertreterin im<br />

Sinne des LGG. Die hauptamtliche <strong>Frauen</strong>beauftragte hat eine zentrale <strong>und</strong> herausgehobene<br />

Position für die Hochschulgleichstellungspolitik. Im BerlHG sind Aufgaben, Rechte <strong>und</strong><br />

Wahl der <strong>Frauen</strong>beauftragten auf die hochschulspezifischen Bedingungen zugeschnitten geregelt.<br />

Anders als im LGG wird eine <strong>Frauen</strong>beauftragte der Hochschule durch ein Gremium,<br />

in dem alle Statusgruppen (Professorinnen, Studentinnen, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> sonstige Mitarbeiterinnen) der Hochschule vertreten sind, gewählt. Sie wird dann<br />

durch die Leiterin bzw. den Leiter der Hochschule förmlich bestellt. Die Zuständigkeit einer<br />

Hochschulfrauenbeauftragten ist weit gefasst <strong>und</strong> keinesfalls auf personelle Angelegenheiten<br />

beschränkt. Sie berät <strong>und</strong> unterstützt die Hochschulleitung <strong>und</strong> die übrigen Organe <strong>und</strong><br />

Einrichtungen bei allen <strong>Frauen</strong> betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung<br />

von <strong>Frauen</strong>förderrichtlinien <strong>und</strong> -plänen. Die Hochschulfrauenbeauftragte hat ein<br />

umfassendes Beteiligungsrecht bei allen <strong>Frauen</strong> bereffenden strukturellen, organisatorischen<br />

<strong>und</strong> personellen Maßnahmen. In Gremien bzw. Organen steht ihr ein eigenes Informations-,<br />

Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht sowie ein aufschiebendes Widerspruchsrecht zu. Hervorzuheben ist<br />

auch das eigene Informations- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsrecht. Die hochschulspezifische Ausgestaltung<br />

des Amtes gewährleistet die Freiheit von Forschung, Lehre <strong>und</strong> Kunst <strong>und</strong> sichert<br />

der Hochschulfrauenbeauftragten Unabhängigkeit innerhalb der hochschulspezifischen Statushierarchien.<br />

Mechthild Koreuber<br />

<strong>Frauen</strong>beauftragte der Freien Universität, Sprecherin der Landeskonferenz der Hochschulfrauenbeauftragten<br />

Die Wahl erster <strong>Frauen</strong>beauftragter <strong>und</strong> die Verankerung<br />

ihrer Ämter im BerlHG sind dem erfolgreichen<br />

Engagement von <strong>Frauen</strong> an den <strong>Berlin</strong>er<br />

Hochschulen zuzurechnen. Die Arbeit der<br />

<strong>Frauen</strong>beauftragten zeigt hochschulspezifische<br />

Besonderheiten auf wie die Orientierung an der<br />

Gremienstruktur, der im BerlHG Rechnung getragen<br />

wird, oder die enge Zusammenarbeit mit der<br />

Geschlechterforschung. Erst mit dem LGG wurde<br />

eine umfassende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für neue<br />

Handlungsmöglichkeiten gegen Diskriminierung<br />

zugunsten einer gleichstellungsgerechten Personalpolitik<br />

geschaffen. Auf seiner Gr<strong>und</strong>lage<br />

wurden Richtlinien an den Hochschulen entwickelt,<br />

um die Förderung von <strong>Frauen</strong> systematisch<br />

umzusetzen <strong>und</strong> die Ebenen wissenschaftlicher<br />

Qualifikationen <strong>und</strong> beruflicher Karrierewege<br />

einzubeziehen. Eine zentrale Aufgabe ist<br />

die Erhöhung des Anteils von <strong>Frauen</strong> in Entscheidungspositionen,<br />

d.h. die Berufung von Pro-<br />

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