Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
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<strong>Berlin</strong>er Hochschulfrauenbeauftragte<br />
Die <strong>Berlin</strong>er Hochschulen gehören als öffentlich-rechtliche Körperschaften ebenfalls zum<br />
Geltungsbereich des LGG. Soweit das <strong>Berlin</strong>er Hochschulgesetz (BerlHG) spezielle <strong>und</strong><br />
abschließende Regelungen (lex speciales) enthält, gehen diese den Regelungen des LGG vor.<br />
In den Hochschulen ist die Hochschulfrauenbeauftragte gleichzeitig <strong>Frauen</strong>vertreterin im<br />
Sinne des LGG. Die hauptamtliche <strong>Frauen</strong>beauftragte hat eine zentrale <strong>und</strong> herausgehobene<br />
Position für die Hochschulgleichstellungspolitik. Im BerlHG sind Aufgaben, Rechte <strong>und</strong><br />
Wahl der <strong>Frauen</strong>beauftragten auf die hochschulspezifischen Bedingungen zugeschnitten geregelt.<br />
Anders als im LGG wird eine <strong>Frauen</strong>beauftragte der Hochschule durch ein Gremium,<br />
in dem alle Statusgruppen (Professorinnen, Studentinnen, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen<br />
<strong>und</strong> sonstige Mitarbeiterinnen) der Hochschule vertreten sind, gewählt. Sie wird dann<br />
durch die Leiterin bzw. den Leiter der Hochschule förmlich bestellt. Die Zuständigkeit einer<br />
Hochschulfrauenbeauftragten ist weit gefasst <strong>und</strong> keinesfalls auf personelle Angelegenheiten<br />
beschränkt. Sie berät <strong>und</strong> unterstützt die Hochschulleitung <strong>und</strong> die übrigen Organe <strong>und</strong><br />
Einrichtungen bei allen <strong>Frauen</strong> betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung<br />
von <strong>Frauen</strong>förderrichtlinien <strong>und</strong> -plänen. Die Hochschulfrauenbeauftragte hat ein<br />
umfassendes Beteiligungsrecht bei allen <strong>Frauen</strong> bereffenden strukturellen, organisatorischen<br />
<strong>und</strong> personellen Maßnahmen. In Gremien bzw. Organen steht ihr ein eigenes Informations-,<br />
Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht sowie ein aufschiebendes Widerspruchsrecht zu. Hervorzuheben ist<br />
auch das eigene Informations- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsrecht. Die hochschulspezifische Ausgestaltung<br />
des Amtes gewährleistet die Freiheit von Forschung, Lehre <strong>und</strong> Kunst <strong>und</strong> sichert<br />
der Hochschulfrauenbeauftragten Unabhängigkeit innerhalb der hochschulspezifischen Statushierarchien.<br />
Mechthild Koreuber<br />
<strong>Frauen</strong>beauftragte der Freien Universität, Sprecherin der Landeskonferenz der Hochschulfrauenbeauftragten<br />
Die Wahl erster <strong>Frauen</strong>beauftragter <strong>und</strong> die Verankerung<br />
ihrer Ämter im BerlHG sind dem erfolgreichen<br />
Engagement von <strong>Frauen</strong> an den <strong>Berlin</strong>er<br />
Hochschulen zuzurechnen. Die Arbeit der<br />
<strong>Frauen</strong>beauftragten zeigt hochschulspezifische<br />
Besonderheiten auf wie die Orientierung an der<br />
Gremienstruktur, der im BerlHG Rechnung getragen<br />
wird, oder die enge Zusammenarbeit mit der<br />
Geschlechterforschung. Erst mit dem LGG wurde<br />
eine umfassende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für neue<br />
Handlungsmöglichkeiten gegen Diskriminierung<br />
zugunsten einer gleichstellungsgerechten Personalpolitik<br />
geschaffen. Auf seiner Gr<strong>und</strong>lage<br />
wurden Richtlinien an den Hochschulen entwickelt,<br />
um die Förderung von <strong>Frauen</strong> systematisch<br />
umzusetzen <strong>und</strong> die Ebenen wissenschaftlicher<br />
Qualifikationen <strong>und</strong> beruflicher Karrierewege<br />
einzubeziehen. Eine zentrale Aufgabe ist<br />
die Erhöhung des Anteils von <strong>Frauen</strong> in Entscheidungspositionen,<br />
d.h. die Berufung von Pro-<br />
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