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Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

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11. Ausdrücklich geregelt ist das Beteiligungsrecht der <strong>Frauen</strong>vertreterin an Stellenausschreibungen<br />

(§ 17 Abs. 2 LGG). Damit hat die <strong>Frauen</strong>vertreterin auch das Recht,<br />

nicht dem § 5 LGG (Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung) entsprechende Ausschreibungen<br />

zu rügen. Eine Stellenausschreibung auf der Internet-Homepage eines<br />

Unternehmens (für das gem. § 1 Abs. 1 das LGG gilt) ist keine<br />

öffentliche Ausschreibung im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn das<br />

Stellenausschreibung<br />

Unternehmen auf die monatlich 4 bis 5 Millionen Zugriffe auf seine<br />

Homepage (die allerdings fast ausschließlich Fahrplan- <strong>und</strong> ähnliche<br />

Auskünfte betrafen) verweisen konnte (Beschluss vom 6.9.2001,<br />

VG 25 A 226.01, PersV 03,221; bestätigt durch Beschluss des OVG <strong>Berlin</strong> vom<br />

11.3.2002, OVG 4 SN 60.01). Diese Entscheidung mag je nach Entwicklung im<br />

Laufe der Zeit als überholt anzusehen sein.

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