Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
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1. Dienstkräfte, die wöchentlich regelmäßig weniger als 18 St<strong>und</strong>en beschäftigt sind; dies<br />
gilt nicht für Lehrkräfte mit mindestens elf Pflichtst<strong>und</strong>en je Woche <strong>und</strong> für künstlerisches<br />
Personal,<br />
2. Leiterinnen von Einrichtungen nach § 1 oder Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes<br />
sowie deren ständige Vertreterinnen,<br />
3. Dienstkräfte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht<br />
untergeordneter Bedeutung befugt sind,<br />
4. Dienstkräfte, die sich ausschließlich zum Zweck einer über- <strong>und</strong> außerbetrieblichen Ausbildung<br />
im Sinne des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in einer Einrichtung des<br />
öffentlichen Dienstes befinden <strong>und</strong><br />
5. die Mitglieder des Wahlvorstands.<br />
Satz 1 dritter Halbsatz findet keine Anwendung<br />
1. auf Referendarinnen <strong>und</strong> Lehramtsanwärterinnen,<br />
2. wenn die Dienststelle weniger als vier Jahre besteht,<br />
3. wenn nicht mindestens fünf wählbare Dienstkräfte vorhanden sind.<br />
(3) Die regelmäßigen Wahlen finden entsprechend den Regelungen im Personalvertretungsgesetz<br />
alle vier Jahre statt. Außerhalb dieses Zeitraums finden Wahlen statt, wenn<br />
1. das Amt der <strong>Frauen</strong>vertreterin vorzeitig erlischt <strong>und</strong> keine Stellvertreterin nachrückt,<br />
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder<br />
3. Dienststellen ganz oder teilweise in eine oder mehrere Dienststellen eingegliedert werden,<br />
Dienststellen oder Teile von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen<br />
oder aus Dienststellen oder aus Teilen von Dienststellen eine neue Dienststelle geschaffen<br />
wird.<br />
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 3 führen die bisherigen <strong>Frauen</strong>vertreterinnen<br />
unter Beibehaltung ihrer Freistellung die Geschäfte gemeinsam weiter bis zur Bekanntgabe<br />
des Wahlergebnisses der Neuwahl <strong>und</strong> der Annahmeerklärung der jeweils neu gewählten<br />
<strong>Frauen</strong>vertreterinnen, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten. Der Wahlvorstand<br />
wird von den <strong>Frauen</strong>vertreterinnen gemeinsam bestellt. Im Falle der Schaffung einer neuen<br />
Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 3 führt die <strong>Frauen</strong>vertreterin der abgebenden<br />
Dienststelle die Geschäfte weiter <strong>und</strong> bestellt den Wahlvorstand; Satz 1 gilt entsprechend.<br />
Die Neuwahl der <strong>Frauen</strong>vertreterinnen soll jeweils zeitgleich mit der Personalratswahl<br />
durchgeführt werden.<br />
(5) Hat außerhalb der Wahlen des für die regelmäßigen Wahlen der <strong>Frauen</strong>vertreterinnen<br />
festgelegten Zeitraums eine Wahl zur <strong>Frauen</strong>vertreterin stattgef<strong>und</strong>en, so ist die <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />
in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen der<br />
<strong>Frauen</strong>vertreterinnen neu zu wählen. Hat die Amtszeit der <strong>Frauen</strong>vertreterin zu Beginn des<br />
für die regelmäßigen Wahlen der <strong>Frauen</strong>vertreterinnen festgelegten Zeitraums noch nicht<br />
ein Jahr betragen, so ist die <strong>Frauen</strong>vertreterin in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen<br />
Wahlen der <strong>Frauen</strong>vertreterinnen neu zu wählen.<br />
(6) Die Amtszeit der <strong>Frauen</strong>vertreterin beträgt entsprechend den Regelungen im Personalvertretungsgesetz<br />
vier Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit der Vorgängerin,<br />
jedoch nicht vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl <strong>und</strong> der Annahmeerklärung<br />
der neu gewählten <strong>Frauen</strong>vertreterin. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />
es niederlegt, aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit<br />
verliert. Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten kann das Verwaltungsgericht das<br />
Erlöschen des Amtes der <strong>Frauen</strong>vertreterin wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.<br />
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