Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
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Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für <strong>Berlin</strong> 58. Jahrgang Nr. 13 24. April 2002 123<br />
Verordnung<br />
über statistische Angaben <strong>und</strong> Analysen zur Beschäftigtenstruktur<br />
sowie zur Besetzung von Gremien für den Bericht<br />
über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes<br />
(Gleichstellungsberichtsverordnung – GleiBV)<br />
Vom 9. April 2002<br />
Auf Gr<strong>und</strong> des § 19 Abs. 4 des Landesgleichstellungsgesetzes<br />
vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 530),<br />
wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Datenerhebung<br />
(1) Jede Einrichtung nach § 1 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes<br />
erhebt folgende Angaben zur Analyse von<br />
Struktur <strong>und</strong> Entwicklung der Beschäftigtenzahlen, soweit<br />
nicht eine Regelung nach Satz 2 <strong>und</strong> 3 entgegensteht:<br />
1. Zahl der Beschäftigten zum Stichtag der Erhebung,<br />
2. Zahl der Stellenbesetzungen <strong>und</strong> der Beförderungen oder<br />
Höhergruppierungen im Erhebungszeitraum,<br />
jeweils gegliedert nach<br />
Geschlecht,<br />
- Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit/Teilzeit),<br />
- Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beamte / Beamtinnen,<br />
Richter / Richterinnen, Angestellte, Arbeiter / Arbeiterinnen)<br />
<strong>und</strong><br />
- Laufbahngruppe sowie Besoldungs-, Vergütungs- <strong>und</strong><br />
Lohngruppe (Einstufung) im gehobenen <strong>und</strong> höheren<br />
Dienst,<br />
3. a) Zahl der Beschäftigten in Leitungsfunktionen zum<br />
Stichtag der Erhebung sowie<br />
b) Zahl der Besetzungen dieser Positionen im Erhe-<br />
bungszeitraum,<br />
jeweils gegliedert nach<br />
- Geschlecht,<br />
- Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit/Teilzeit),<br />
- Laufbahngruppe sowie<br />
- Leitungsfunktionen im höheren Dienst (Abteilungsleitung<br />
<strong>und</strong>/oder Einrichtungsleitung, Referatsleitung sowie Gruppen-<br />
<strong>und</strong> Sachgebietsleitung bzw. vergleichbare Leitungsaufgaben)<br />
mit Angabe der Einstufung.<br />
Eine Einrichtung, die nicht die für Behörden übliche Personalstruktur<br />
oder sonstige vergleichbare Besonderheiten<br />
aufweist, übermittelt mit Zustimmung der für <strong>Frauen</strong>politik<br />
zuständigen Senatsverwaltung abweichende, ihrem jeweils<br />
besonderen Aufbau entsprechende Daten. Dies gilt auch für<br />
eine Einrichtung mit geringer Beschäftigtenzahl.<br />
(2) Die Datenerhebung zu Gremien umfasst Beiräte <strong>und</strong><br />
Sachverständigenkommissionen, Auswahl- <strong>und</strong> Prüfungsausschüsse/<br />
-kommissionen, Organe <strong>und</strong> Aufsichtsgremien<br />
sowie vergleichbare Gremien, die zu Fragen von erheblicher<br />
Bedeutung entscheiden oder beraten. Dazu werden folgende<br />
Angaben erhoben:<br />
1. je Gremium im Bereich der Einrichtung (§ 15 Abs. 2 des<br />
Landesgleichstellungsgesetzes)<br />
- Name <strong>und</strong> Aufgabe des Gremiums,<br />
- Rechtsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Amtszeit der Mitgliedschaft,<br />
- Zuständigkeit für die Zusammensetzung <strong>und</strong> das Aus-<br />
wahlverfahren,<br />
- Zahl der Mitglieder getrennt nach Geschlecht, wobei die Zahl<br />
der Mitglieder aus Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes<br />
gesondert auszuweisen ist;<br />
2. je Gremium außerhalb des Geltungsbereiches des Landes-<br />
gleichstellungsgesetzes (§ 15 Abs. 3 des Landesgleichstel-<br />
lungsgesetzes)<br />
- Name des Gremiums,<br />
- Zahl der Mitglieder, die von der Einrichtung entsandt wurden,<br />
getrennt nach Geschlecht, jeweils zum Stichtag der Erhe-<br />
bung.<br />
§ 2<br />
Einzelberichte<br />
Jede Einrichtung berichtet<br />
1. zu den unter § 1 aufgeführten Daten, insbesondere zur<br />
Unterrepräsentanz von <strong>Frauen</strong> sowie<br />
2. über Maßnahmen, Ziele <strong>und</strong> Ergebnisse der <strong>Frauen</strong>förderung,<br />
insbesondere zur Vereinbarkeit von Beruf <strong>und</strong> Familie<br />
sowie zur Aus-, Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung.<br />
§ 3<br />
Stichtag, Erhebungszeitraum<br />
Alle Daten werden im Abstand von zwei Jahren von der für<br />
<strong>Frauen</strong>politik zuständigen Senatsverwaltung erhoben. Die<br />
Erhebung der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 3 a) sowie<br />
Abs. 2 erfolgt beginnend mit dem Jahr 2004 zum Stichtag<br />
30. Juni. Die Erhebung der Daten zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 b)<br />
erfolgt jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren. Der erste<br />
Erhebungszeitraum beginnt am 1. Juli 2002 <strong>und</strong> endet am<br />
30. Juni 2004.<br />
§ 4<br />
Erhebungsunterlagen <strong>und</strong> Berichterstattung<br />
(1) Die Daten <strong>und</strong> Einzelberichte werden auf den von der für<br />
<strong>Frauen</strong>politik zuständigen Senatsverwaltung vorgegebenen<br />
Erhebungsunterlagen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung<br />
erfasst <strong>und</strong> übermittelt.<br />
(2) Für den Bericht an das Abgeordnetenhaus erstellt die für<br />
<strong>Frauen</strong>politik zuständige Senatsverwaltung aus den Daten <strong>und</strong><br />
Einzelberichten der Einrichtungen eine zusammenfassende<br />
Analyse zur Struktur <strong>und</strong> Entwicklung der Beschäftigung von<br />
<strong>Frauen</strong> sowie zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes.<br />
Dabei kann zu unterschiedlichen Schwerpunkten berichtet<br />
werden.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im<br />
Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt für <strong>Berlin</strong> in Kraft.<br />
<strong>Berlin</strong>, den 9. April 2002<br />
Der Senat von <strong>Berlin</strong><br />
Klaus Wo w e r e i t Gregor Gy s i<br />
Regierender Bürgermeister Senator für Wirtschaft,<br />
Arbeit <strong>und</strong> <strong>Frauen</strong><br />
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