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Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

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Streit ist, dass im Falle einer Verhinderung freigestellter Personalratsmitglieder zusätzliche<br />

Freistellungen nicht vorzunehmen seien. Das Problem wird dadurch entschärft,<br />

dass dann, wenn die Erledigung der übrigen dienstlichen Aufgaben mit der Erfüllung<br />

gesetzlicher Aufgaben der <strong>Frauen</strong>vertretung kollidiert, die Erledigung unaufschiebbarer<br />

<strong>Frauen</strong>beauftragtenaufgaben vorgeht. Dies ergibt sich auch ohne ausdrückliche<br />

gesetzliche Regelung daraus, dass die <strong>Frauen</strong>beauftragten spezielle, gesetzlich vorgesehene<br />

Aufgaben wahrzunehmen haben, deren Erledigung nicht daran scheitern darf,<br />

dass sie mit der Erledigung allgemeiner dienstlicher Aufgaben bereits voll ausgelastet<br />

sind (OVG <strong>Berlin</strong>, a.a.O.).<br />

10. Hinsichtlich der Wahl der <strong>Frauen</strong>vertreterin regelt das LGG (§ 16 Abs. 9) ausdrücklich<br />

die Möglichkeit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht.<br />

10.1 Die unterlegene Kandidatin muss von der Möglichkeit der Wahlanfechtung (fristgerecht)<br />

Gebrauch machen <strong>und</strong> darf nicht erst die anschließende Bestellung der <strong>Frauen</strong>beauftragten<br />

(nach dem BerlHG) mit der Begründung angreifen, es hätten Wahlfehler<br />

vorgelegen, denn die Gewählte habe nicht das passive Wahlrecht gehabt<br />

(Beschluss vom 29.9.2000, VG 25 A 171.00).<br />

10.2 Während des Wahlverfahrens ist eine Korrektur des Wahlausschreibens (Ergänzung<br />

der Anschrift des Wahlvorstandes) möglich (Beschluss vom 19.11.2004, VG 25 A<br />

186.04). Nach Auffassung der Kammer muss es dem Wahlvorstand möglich sein, festgestellte<br />

Fehler im Vorfeld einer Wahl zu korrigieren, wenn ansonsten<br />

eine erfolgreiche Wahlanfechtung zu befürchten wäre. Mit der<br />

Wahlanfechtung<br />

Fehlerkorrektur ergibt sich die Notwendigkeit, die Frist für die Einreichung<br />

von Wahlvorschlägen (§ 6 Abs. 1 WOFrau) neu beginnen<br />

zu lassen. Insofern ist die Setzung einer Nachfrist möglich um die<br />

Durchführung einer fehlerfreien Wahl zu gewährleisten, wenn die Frist des § 6 Abs.<br />

3 WOFrau (Bekanntmachung der Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor Beginn<br />

der Stimmabgabe) eingehalten werden kann.<br />

10.3 Keine anfechtbare Wahl, nicht einmal eine Maßnahme nach dem LGG, ist die nach<br />

der Bezirksfusion in <strong>Berlin</strong> notwendig gewordene Auswahl einer der beiden bisherigen<br />

(bestellten) <strong>Gleichstellungsbeauftragte</strong>n der alten Bezirke zur <strong>Gleichstellungsbeauftragte</strong>n<br />

des fusionierten Bezirks. Die Klage nach dem LGG der nicht ausgewählten<br />

<strong>Gleichstellungsbeauftragte</strong>n ist unzulässig, ihr fehlt die Klagebefugnis. § 21 LGG<br />

gewährt kein individuelles Recht. Die Vorschrift enthält lediglich eine Organisationsnorm.<br />

Sie regelt nur, dass das Bezirksamt eine <strong>Gleichstellungsbeauftragte</strong> bestellen<br />

muss <strong>und</strong> dient ausschließlich öffentlichen Interessen (Gerichtsbescheid vom<br />

2.4.2003, VG 25 A 25.02).<br />

10.4 Das Wahlrecht (aktiv <strong>und</strong> passiv) steht entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen<br />

Regelung (§§ 16 Abs. 1 <strong>und</strong> 16a Abs. 1 LGG) nur weiblichen Dienstkräften zu. Zwar<br />

können die dem Beteiligungsrecht der <strong>Frauen</strong>vertreterin unterliegenden Maßnahmen<br />

durchaus auch Männer berühren. Der Gesetzgeber hat aber das Spannungsverhältnis<br />

zwischen Diskriminierungsverbot einerseits <strong>und</strong> Teilhabeauftrag andererseits (Art. 10<br />

Abs. 3 Sätze 1 <strong>und</strong> 2 der <strong>Berlin</strong>er Verfassung) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender<br />

Weise dahin aufgelöst, dass er, um die Gleichstellung der <strong>Frauen</strong> zu fördern,<br />

das diesen vorbehaltene Amt der <strong>Frauen</strong>vertreterin geschaffen hat (Beschluss vom<br />

19.11.2004, VG 25 A 181.04; bestätigt durch Beschluss des OVG <strong>Berlin</strong> vom<br />

23.11.2004, OVG 4 S 93.04).<br />

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