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Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

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echtfertigt. Auch im gleichstellungsrechtlichen Feststellungsstreit ist es sachgerecht,<br />

eine nicht vorgangsbezogene Feststellung zu den dahinter stehenden materiellen<br />

Rechtsfragen zuzulassen, weil nur auf diesem Weg eine Entscheidung erreicht werden<br />

kann, welche die von ihrer Rechtskraft Betroffenen auch für die Zukunft bindet.<br />

7. Bei den einzelnen Entscheidungen zu den Beteiligungsrechten der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />

ist immer wieder die Frage zu beantworten, was eine „personelle Maßnahme“ ist.<br />

7.1 § 17 LGG gibt der <strong>Frauen</strong>vertreterin ein Beteiligungsrecht nicht nur bei allen die weiblichen<br />

Dienstkräfte betreffenden sozialen Maßnahmen, sondern auch bei allen personellen<br />

Maßnahmen, also ohne Einschränkung auf weibliche Dienstkräfte. Daraus hat<br />

das VG <strong>Berlin</strong> (ZfBR 96,283) den Schluss gezogen, dass die <strong>Frauen</strong>vertreterin auch<br />

dann zu beteiligen ist, wenn sich auf eine zu besetzende Stelle etwa nur<br />

Männer beworben haben. Das Gericht hat dabei – neben dem Wort-<br />

Personelle Maßnahmen<br />

laut des Gesetzes – erwogen, dass auch bei sog. „Männerr<strong>und</strong>en“ allgemeine,<br />

auch – etwa bei künftigen Besetzungsvorgängen – <strong>Frauen</strong><br />

betreffende Fragen der erforderlichen Qualifikation <strong>und</strong> Auswahlkriterien<br />

zu erörtern sind (das dürfte auch für „<strong>Frauen</strong>r<strong>und</strong>en“ gelten), <strong>und</strong> dass z.B.<br />

die <strong>Frauen</strong>vertreterin im Rahmen dieser Erörterung auch zu überlegen hat, warum<br />

sich für eine bestimmte Stelle keine Frau beworben hat. Es würden ohne die Beteiligungsrechte<br />

für die <strong>Frauen</strong>vertreterin auch in diesen Fällen z.B. auch Ungereimtheiten<br />

etwa bei nachträglichem Zurückziehen der Bewerbung oder bei Nachbewerbungen<br />

von <strong>Frauen</strong> entstehen.<br />

7.2 „Personelle Maßnahmen“ ist ein weit gefasster Begriff. Im LGG wird er nicht näher<br />

bestimmt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Maßnahme eine Handlung,<br />

Anordnung, Regelung oder Vorkehrung zu verstehen, die etwas Bestimmtes bewirken<br />

will, einem bestimmten Zweck dient.<br />

Die Kammer hat ihn als „gegenständlich umrissene regelnde Einzelentscheidung“ definiert<br />

(Urteil vom 2.11.1999 – VG 25 A 323.95). In der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts<br />

wird der wortgleich im Personalvertretungsrecht verwendete<br />

Begriff einem weiten Wortverständnis entsprechend dahin umschrieben, dass hiervon<br />

jede Handlung <strong>und</strong> Entscheidung umfasst wird, die den Rechtsstand der Beschäftigten<br />

berührt, auch wenn sie nur dem Gesetzesvollzug dient. Demgegenüber seien lediglich<br />

der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle, wenn<br />

sie nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder mehr oder weniger<br />

festlegen, nicht erfasst (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30.11.1982, Buchholz<br />

283.33 Nr. 2 zu § 52 BrPersVG). Eine Definition des Begriffs der Maßnahme enthält<br />

das Niedersächsische PersVG in § 64 Abs. 2:<br />

„Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die die Dienststelle in<br />

eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig<br />

berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich <strong>und</strong> nicht nur<br />

kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere 1. Handlungen, die eine<br />

Maßnahme nur vorbereiten, 2. Erläuterungen bestehender verbindlicher Regelungen<br />

oder 3. Weisungen zur Erfüllung dienstlicher Verbindlichkeiten.“<br />

7.3 Auch Sinn <strong>und</strong> Zweck des § 17 Abs. 1 LGG, der <strong>Frauen</strong>vertreterin die effektive Wahrnehmung<br />

ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, sprechen nach der Auffassung der Kammer<br />

dafür, den Begriff der personellen Maßnahme im dargestellten – eher weiten – Sinn<br />

zu verstehen (z.B. Beschlüsse vom 16.4.2002, VG 25 A 297.98 <strong>und</strong> 148.00). Freilich<br />

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