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Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

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Anliegen des LGG in die Strukturen der Verwaltung zu integrieren <strong>und</strong> diese zugleich zu<br />

modernisieren. Die Kompetenzen der <strong>Frauen</strong>vertreterinnen sind eine wichtige <strong>und</strong> unverzichtbare<br />

Ressource in diesem stetigen Prozess.<br />

Das Verbot von Diskriminierung <strong>und</strong> das Gebot aktiver Gleichstellung sind Herausforderungen<br />

für eine Verwaltung, die zunehmend bürgernah, demokratisch <strong>und</strong> transparent arbeiten<br />

will. Die Erfahrungen mit dem LGG können sich als sehr hilfreich erweisen, wenn es<br />

darum geht, das Prinzip der Diversifikation in der Verwaltung umzusetzen.<br />

Das LGG wirkt auch über den öffentlichen Dienst hinaus. Mit der <strong>Frauen</strong>förderverordnung<br />

ermutigt es die Privatwirtschaft, die Potenziale von <strong>Frauen</strong> besser einzuschätzen <strong>und</strong> einzusetzen.<br />

Der Nutzen daraus erwächst den Beschäftigten wie den Unternehmen gleichermaßen.<br />

Es ist gerade angesichts der Privatisierung bisher zum öffentlichen Dienst gehörender Unternehmen<br />

eine bleibende Herausforderung, den Gedanken der <strong>Frauen</strong>förderung <strong>und</strong> den<br />

Rechtsrahmen des LGG in die Privatwirtschaft zu vermitteln. Weder vor den Werkstoren<br />

noch hinter den Internetportalen darf Schluss sein mit der Gleichstellung von <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong><br />

Männern. Diesem verfassungsrechtlichen Auftrag zu folgen <strong>und</strong> die Instrumente der <strong>Frauen</strong>förderung<br />

zeitgemäß <strong>und</strong> zukunftsgerecht zu entwickeln, bleibt die Zielsetzung des <strong>Berlin</strong>er<br />

Landesgleichstellungsgesetzes.<br />

Anmerkungen<br />

1 Benda, Ernst, Gutachten im Auftrag der Leitstelle der Frau – Notwendigkeit <strong>und</strong> Möglichkeit positiver<br />

Aktionen zugunsten von <strong>Frauen</strong> im öffentlichen Dienst, Freiburg 1986<br />

2 „Die Leitlinien zur Förderung der weiblichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes <strong>Berlin</strong>“ vom<br />

3. Juli 1984<br />

3 Vorlage zur Kenntnisnahme Nr. 118 des Senats von <strong>Berlin</strong> über Umsetzung des Beschlusses über die Leitlinien<br />

zur Förderung der weiblichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes <strong>Berlin</strong> vom 12. August<br />

1988 (Mitteilungen des Präsidenten – Nr. 286 – Drucksache 10/2385)<br />

Vorausgegangen war ein Beschluss des Abgeordnetenhauses von <strong>Berlin</strong> vom 18. Juni 1987, mit dem der<br />

Senat aufgefordert wurde, bis zum 30. April 1988 für den gesamten öffentlichen Dienst <strong>Frauen</strong>förderungspläne<br />

zu erarbeiten <strong>und</strong> als bindende Richtlinien zu erlassen sowie zu prüfen, ob darüber hinaus gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lagen geschaffen werden müssen – siehe Mitteilung zur Kenntnisnahme Nr. 589 des Senats von<br />

<strong>Berlin</strong> über Richtlinien zur <strong>Frauen</strong>förderung in der Personalpolitik des öffentlichen Dienstes <strong>und</strong> der Eigenbetriebe<br />

des Landes <strong>Berlin</strong> vom 18. Mai 1988 (Mitteilungen des Präsidenten – Nr. 272 – Drucksache<br />

10/2268).<br />

4 OVG NW, Beschluss vom 15.06.1989 – 6 B 1318/89<br />

5 Im Saarland <strong>und</strong> in Nordrhein-Westfalen wurden bereits 1989 <strong>Frauen</strong>fördergesetze erlassen, die jedoch nicht<br />

mit den nachfolgenden umfassenden Landesgleichstellungsgesetzen vergleichbar waren (Gesetz Nr. 1245<br />

zur Förderung von <strong>Frauen</strong> <strong>und</strong> zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 1989,<br />

Amtsblatt des Saarlandes vom 6. Juli 1989, S. 977; Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für <strong>Frauen</strong><br />

im öffentlichen Dienst (<strong>Frauen</strong>fördergesetz – FFG) vom 31. Oktober 1989, GVBl. für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

vom 17. November 1989, S. 567)<br />

6 Die im LGG eröffnete Möglichkeit, staatliche Leistungsgewährung von der Verpflichtung zur aktiven<br />

<strong>Frauen</strong>förderung abhängig zu machen, wurde angesichts der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

im Land <strong>Berlin</strong> bislang noch nicht konkretisiert.<br />

7 Gesetz zur Einrichtung eines <strong>Zentrale</strong>n Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz –<br />

StPG) vom 09. Dezember 2003, GVBl. S. 589<br />

8 In mehreren Urteilen vom 25.11.2005 hat das OVG <strong>Berlin</strong>-Brandenburg die Klagebefugnis der <strong>Frauen</strong>vertreterinnen<br />

nach dem LGG verneint. Gegen die Entscheidung OVG 4 B 36.02 war bei Redaktionsschluss<br />

Rechtsbehelf eingelegt. Weitere Ausführungen siehe Klaus Pée, Übersicht über die Rechtsprechung<br />

des Verwaltungsgerichts <strong>Berlin</strong> zur Rechtsstellung der <strong>Frauen</strong>vertreterin nach dem LGG <strong>Berlin</strong> (Nummer<br />

2.3, FN 10).

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