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Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

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3. Wird das Beanstandungsverfahren von der <strong>Frauen</strong>vertreterin abgebrochen (z.B. durch<br />

Rücknahme von Beanstandung oder weiterer Beanstandung), wird es auf die Gründe<br />

hierfür ankommen. Lässt die <strong>Frauen</strong>vertreterin damit ihre Einwände fallen, wird eine<br />

dennoch später erhobene Klage nicht zulässig sein. Trägt sie damit aber nur unter Aufrechterhaltung<br />

ihres Standpunktes etwa im Einzelfall einem dringenden Stellenbesetzungsbedürfnis<br />

Rechnung, wird dies der Zulässigkeit einer nachfolgenden (Feststellungs-)Klage<br />

nicht entgegenstehen.<br />

4. Bricht die Dienststelle das Beanstandungsverfahren ab <strong>und</strong> führt die beanstandete<br />

Maßnahme durch, oder führt sie die Maßnahme durch, ohne die <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />

überhaupt zu beteiligen, kann diese die Rechtmäßigkeit der Maßnahme vor Gericht<br />

nachprüfen lassen. Es liegt auf der Hand, dass die <strong>Frauen</strong>vertreterin bei Missachtung<br />

des geltend gemachten Beteiligungs- oder Beanstandungsrechts durch Vollzug der<br />

Maßnahme die gerichtliche Feststellung ihrer Rechte beantragen kann. Gleiches gilt,<br />

wenn<br />

5. das Beanstandungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist <strong>und</strong> die <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />

weiter daran festhält, sie sei nicht dem Gesetz entsprechend beteiligt worden.<br />

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch schon vor Durchführung<br />

eines Beanstandungsverfahrens möglich <strong>und</strong> ggf. geboten. Bereits im Vorfeld des der<br />

<strong>Frauen</strong>vertreterin gem. § 18 LGG zustehenden Beanstandungsrechts kann es erforderlich<br />

sein zu verhindern, dass ihr Beteiligungsrecht durch Vollzug der Maßnahme<br />

gegenstandslos wird. Die mögliche nachfolgende Feststellungsklage ist kein Ersatz<br />

(Beschluss vom 7.11.2003, VG 25 A 222.03 <strong>und</strong> Beschluss vom 30.9.2005, VG 25<br />

A 61.059).<br />

5.3 In diesen Zusammenhang gehört auch die Frage, ob die Behörde eine „Beachtlichkeitsprüfung“<br />

vornehmen darf, ob sie sich also über ihrer Meinung nach unbeachtliche<br />

Beanstandungen der <strong>Frauen</strong>vertreterin ohne Durchführung des Beanstandungsverfahrens<br />

hinwegsetzen darf. Hier gelten ähnliche Überlegungen wie oben zur<br />

Klagebefugnis. Das ist z.B. der Fall, wenn die Dienststelle meint, die Beanstandungen<br />

hätten nicht in gleichstellungsrechtlichen Aufgaben der <strong>Frauen</strong>vertreterin ihren<br />

Ursprung. Für das Personalvertretungsrecht ist geklärt, dass offensichtlich unbeachtliche<br />

Einwendungen der Personalvertretung das Mitwirkungsverfahren nicht auslösen.<br />

Das BVerwG hat dazu ausgeführt (BVerwGE 91,295,300), das Vorbringen der<br />

Personalvertretung müsse es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der<br />

im Gesetz abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung,<br />

die offensichtlich außerhalb eines der Zustimmungsverweigerungsgründe liege,<br />

könne keine Verpflichtung der Dienststelle zur Einleitung des ansonsten vorgesehenen<br />

Einigungsverfahrens auslösen. Diese Gr<strong>und</strong>sätze wendet das BVerwG auch auf<br />

Mitbestimmungsangelegenheiten an, für die das Personalvertretungsrecht nicht ausdrücklich<br />

Verweigerungsgründe festlegt (BVerwGE 74,273,276). Es liegt nahe, diese<br />

Gr<strong>und</strong>sätze auch – <strong>und</strong> wohl erst recht – auf das Beanstandungsrecht der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />

anzuwenden, das ja nicht im Sinne eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts<br />

sondern eher als dem Mitwirkungsrecht ähnlich ausgestaltet ist.<br />

Danach gilt, dass eine Beanstandung, die auf Tatsachen oder eine Rechtsauffassung<br />

gestützt ist, die offensichtlich von keinem Beteiligungsrecht der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />

gedeckt ist, ebenso wie eine Beanstandung ohne jede Begründung nicht geeignet ist,<br />

den Suspensiveffekt nach § 18 Abs. 3 LGG auszulösen; die Dienststelle kann sich also<br />

darüber hinwegsetzen (Beschluss vom 26.9.1997, VG 25 A 257.97). Das Vorbringen<br />

der <strong>Frauen</strong>vertreterin muss es mithin als möglich erscheinen lassen, dass ein Verstoß<br />

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