Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
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3. Wird das Beanstandungsverfahren von der <strong>Frauen</strong>vertreterin abgebrochen (z.B. durch<br />
Rücknahme von Beanstandung oder weiterer Beanstandung), wird es auf die Gründe<br />
hierfür ankommen. Lässt die <strong>Frauen</strong>vertreterin damit ihre Einwände fallen, wird eine<br />
dennoch später erhobene Klage nicht zulässig sein. Trägt sie damit aber nur unter Aufrechterhaltung<br />
ihres Standpunktes etwa im Einzelfall einem dringenden Stellenbesetzungsbedürfnis<br />
Rechnung, wird dies der Zulässigkeit einer nachfolgenden (Feststellungs-)Klage<br />
nicht entgegenstehen.<br />
4. Bricht die Dienststelle das Beanstandungsverfahren ab <strong>und</strong> führt die beanstandete<br />
Maßnahme durch, oder führt sie die Maßnahme durch, ohne die <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />
überhaupt zu beteiligen, kann diese die Rechtmäßigkeit der Maßnahme vor Gericht<br />
nachprüfen lassen. Es liegt auf der Hand, dass die <strong>Frauen</strong>vertreterin bei Missachtung<br />
des geltend gemachten Beteiligungs- oder Beanstandungsrechts durch Vollzug der<br />
Maßnahme die gerichtliche Feststellung ihrer Rechte beantragen kann. Gleiches gilt,<br />
wenn<br />
5. das Beanstandungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist <strong>und</strong> die <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />
weiter daran festhält, sie sei nicht dem Gesetz entsprechend beteiligt worden.<br />
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch schon vor Durchführung<br />
eines Beanstandungsverfahrens möglich <strong>und</strong> ggf. geboten. Bereits im Vorfeld des der<br />
<strong>Frauen</strong>vertreterin gem. § 18 LGG zustehenden Beanstandungsrechts kann es erforderlich<br />
sein zu verhindern, dass ihr Beteiligungsrecht durch Vollzug der Maßnahme<br />
gegenstandslos wird. Die mögliche nachfolgende Feststellungsklage ist kein Ersatz<br />
(Beschluss vom 7.11.2003, VG 25 A 222.03 <strong>und</strong> Beschluss vom 30.9.2005, VG 25<br />
A 61.059).<br />
5.3 In diesen Zusammenhang gehört auch die Frage, ob die Behörde eine „Beachtlichkeitsprüfung“<br />
vornehmen darf, ob sie sich also über ihrer Meinung nach unbeachtliche<br />
Beanstandungen der <strong>Frauen</strong>vertreterin ohne Durchführung des Beanstandungsverfahrens<br />
hinwegsetzen darf. Hier gelten ähnliche Überlegungen wie oben zur<br />
Klagebefugnis. Das ist z.B. der Fall, wenn die Dienststelle meint, die Beanstandungen<br />
hätten nicht in gleichstellungsrechtlichen Aufgaben der <strong>Frauen</strong>vertreterin ihren<br />
Ursprung. Für das Personalvertretungsrecht ist geklärt, dass offensichtlich unbeachtliche<br />
Einwendungen der Personalvertretung das Mitwirkungsverfahren nicht auslösen.<br />
Das BVerwG hat dazu ausgeführt (BVerwGE 91,295,300), das Vorbringen der<br />
Personalvertretung müsse es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der<br />
im Gesetz abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung,<br />
die offensichtlich außerhalb eines der Zustimmungsverweigerungsgründe liege,<br />
könne keine Verpflichtung der Dienststelle zur Einleitung des ansonsten vorgesehenen<br />
Einigungsverfahrens auslösen. Diese Gr<strong>und</strong>sätze wendet das BVerwG auch auf<br />
Mitbestimmungsangelegenheiten an, für die das Personalvertretungsrecht nicht ausdrücklich<br />
Verweigerungsgründe festlegt (BVerwGE 74,273,276). Es liegt nahe, diese<br />
Gr<strong>und</strong>sätze auch – <strong>und</strong> wohl erst recht – auf das Beanstandungsrecht der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />
anzuwenden, das ja nicht im Sinne eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts<br />
sondern eher als dem Mitwirkungsrecht ähnlich ausgestaltet ist.<br />
Danach gilt, dass eine Beanstandung, die auf Tatsachen oder eine Rechtsauffassung<br />
gestützt ist, die offensichtlich von keinem Beteiligungsrecht der <strong>Frauen</strong>vertreterin<br />
gedeckt ist, ebenso wie eine Beanstandung ohne jede Begründung nicht geeignet ist,<br />
den Suspensiveffekt nach § 18 Abs. 3 LGG auszulösen; die Dienststelle kann sich also<br />
darüber hinwegsetzen (Beschluss vom 26.9.1997, VG 25 A 257.97). Das Vorbringen<br />
der <strong>Frauen</strong>vertreterin muss es mithin als möglich erscheinen lassen, dass ein Verstoß<br />
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