Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Berlin - Zentrale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
präsentanz von <strong>Frauen</strong> in Leitungsfunktionen, erfordern in diesen Fällen erst recht<br />
die Beteiligung der <strong>Frauen</strong>vertreterin. Eine dem § 89 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 PersVG vergleichbare<br />
Regelung (kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei leitenden<br />
Dienstkräften) fehlt im LGG. Der im PersVG befürchtete Interessenkonflikt, dass<br />
Dienstkräfte in Positionen, in denen sie „sozialer Gegenspieler“ des Personalrats sind,<br />
für ihre Berufung der Zustimmung des Personalrats bedürfen, ist im LGG gerade nicht<br />
gegeben. Die Einschränkungen bei der Wählbarkeit für Dienststellenleiterinnen <strong>und</strong><br />
Dienstkräfte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von<br />
nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 16a Abs. 2 Ziffer 2 <strong>und</strong> 3 LGG), die<br />
sicherstellen sollen, dass die <strong>Frauen</strong>vertreterin unabhängig von der Dienststelle ist,<br />
haben mit der Höhe der Vergütung nichts zu tun. Dass diese Gr<strong>und</strong>sätze auch gelten,<br />
wenn eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Wesentlichen wie ein privatrechtlich<br />
organisierter Betrieb geführt wird, kann angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts<br />
nicht zweifelhaft sein. Ob bei politischen Beamten (z.B. Staatssekretären) womöglich<br />
anderes gilt, hat das Gericht offen gelassen (Urteil vom 29.11.1999, VG 25 A 222.98).<br />
7.7 Für das Eingreifen des Beteiligungsrechts hat die Kammer ein gewisses Gewicht der<br />
Maßnahme verlangt. So ist die Umsetzung eine personelle Maßnahme (Urteil vom<br />
16.4.2004, VG 25 A 25.97), nicht aber eine Teilumsetzung, die eine Lehrkraft nur<br />
für zwei sog. Verfügungsst<strong>und</strong>en pro Woche betraf <strong>und</strong> überdies zeitlich begrenzt war.<br />
Dies hat die Kammer wegen der unerheblichen Intensität des Eingriffs als allgemeine<br />
organisatorische Maßnahme ohne Beteiligungsrecht der <strong>Frauen</strong>vertreterin angesehen<br />
(Beschluss vom 26.9.1997, VG 25 A 257.97).<br />
Demgegenüber ist personelle Maßnahme die Schulleiterbenennung durch den<br />
Schulaufsichtsbeamten nach § 23 SchulVerfG (Beschluss vom 6.4.2001, VG 25 A<br />
81.01) <strong>und</strong> die kommissarische Besetzung einer Schulleiterstelle (Urteil vom<br />
16.4.2002, VG 25 A 297.98). Auch die Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung<br />
zur Feststellung der Dienstfähigkeit hat die Kammer wegen des erheblichen<br />
Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht als personelle Maßnahme angesehen (Urteil vom<br />
16.4.2002, VG 25 A 148.00). Ähnlich hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht die Festlegung<br />
des Inhalts eines Personalfragebogens wegen der weitgehenden Fragen nach persönlichen<br />
Verhältnissen, Werdegang, Kenntnissen u.ä. als personelle Maßnahme angesehen<br />
(Beschluss vom 15.2.1980, Buchholz 238.3 A § 73 Nr. 15).<br />
7.8 Besonderheiten gelten für die Gesamtfrauenvertreterin (§ 18a LGG). Ihr Beteiligungsrecht<br />
ergibt sich aus § 18a Abs. 4 Satz 1 LGG <strong>und</strong> umfasst nicht nur – wie nach<br />
§ 17 LGG – personelle Maßnahmen, sondern daneben auch die Angelegenheiten, an<br />
denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist. So ist die Erstellung einer Arbeitsanweisung<br />
zur Regelung des Bewerbungs- <strong>und</strong> Einstellungsverfahrens im <strong>Berlin</strong>er Schuldienst<br />
als abstrakt-generelle Regelung keine Einzelentscheidung, wie sie § 17 Abs. 1<br />
LGG voraussetzt. Sie ist auch keine organisatorische Maßnahme,<br />
Gesamtfrauenvertreterin<br />
weil sie nicht Ordnung <strong>und</strong> Gestaltung der Arbeitsplätze zum<br />
Gegenstand hat. § 18a Abs. 4 Satz 1 LGG enthält aber mit seiner<br />
Verweisung auf die Beteiligungsrechte des Gesamtpersonalrats nicht<br />
nur eine Zuständigkeitsnorm, sondern regelt das Beteiligungsrecht der Gesamtfrauenvertreterin<br />
inhaltlich. Diese hat also ein Recht auf Beteiligung in den Angelegenheiten,<br />
an denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist. Da § 90 Nr. 1 PersVG Bln<br />
die Mitwirkung auch an Verwaltungsvorschriften vorsieht, besteht insoweit auch –<br />
ungeachtet des Umstands, dass es sich nicht um eine personelle oder organisatorische<br />
Maßnahme handelt, eine Beteiligung der <strong>Frauen</strong>vertreterin daher ausscheidet – ein<br />
47