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EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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ANHANG II – <strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong><br />

138<br />

Bezeichnung<br />

- 2 -<br />

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung,<br />

Verwendungsvorschriften<br />

Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde<br />

anerkannt.<br />

(*) Ethylen Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis;<br />

Blühinduktion bei Ananas.<br />

Kaliseife (Schmierseife) Insektizid.<br />

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde<br />

anerkannt.<br />

(*) Kalialaun (Kalinit) Verzögerung der Reifung von Bananen.<br />

Schwefelkalk<br />

(Calciumpolysulfid)<br />

Paraffinöl Insektizid, Akarizid.<br />

Fungizid, Insektizid, Akarizid<br />

Bedarf von der Kontrollstelle oder -behörde anerkannt<br />

Mineralöle Insektizid, Fungizid<br />

nur bei Obstbäumen, Reben, Ölbäumen und tropischen<br />

Pflanzen (z. B. Bananen).<br />

Kaliumpermanganat Fungizid, Bakterizid<br />

(*) Quarzsand Repellent.<br />

Notwendigkeit von der Kontrollstelle oder -behörde<br />

anerkannt.<br />

nur bei Obstbäumen, Olivenbäumen und Reben.<br />

Schwefel Fungizid, Akarizid, Repellent.<br />

(*) In einigen Mitgliedstaaten gelten die mit (*) gekennzeichneten Erzeugnisse nicht als Pflanzenschutzmittel<br />

und sind somit nicht den Rechtsvorschriften <strong>für</strong> Pflanzenschutzmittel unterworfen.<br />

V. Andere Substanzen<br />

Bezeichnung<br />

Kalziumhydroxid Fungizid<br />

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung,<br />

Verwendungsvorschriften<br />

Nur <strong>für</strong> Obstbäume, einschließlich in<br />

Obstbaumschulen, zur Bekämpfung des Nectria<br />

galligena<br />

2. Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen:<br />

Die in Teil B Abschnitt I aufgeführten Erzeugnisse<br />

. . .

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