09.01.2013 Aufrufe

EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kennzeichnung - Kontrolle<br />

■ Die Kontrollgebühren müssen vom überprüften Kontrolle in landwirtschaftlichen Betrieben<br />

Unternehmen bezahlt werden. Eine Erstkontrolle<br />

eines landwirtschaftlichen Betriebes kostet ab-<br />

(Anhang III. A.1. und III. A.2)<br />

hängig von der Art und Größe des Betriebes und Betriebsbeschreibung und erste Inspektion<br />

je nach Kontrollstelle zwischen 250 und 500 €. Zur Vorbereitung des Kontrollverfahrens wird durch den<br />

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt land- landwirtschaftlichen Betrieb eine Betriebsbeschreibung<br />

wirtschaftliche Betriebe, die kontrolliert werden, erstellt (Anhang III Nr. 3, III.A1 Nr. 1 und III.A.2 Nr. 1 ).<br />

mit einem Kontrollkostenzuschuss von 35 €/ha, Sie enthält wesentliche Kenndaten des landwirtschaftlichen<br />

maximal 525 € pro Betrieb und Jahr.<br />

Betriebes wie zum Beispiel:<br />

Durchführung des Kontrollverfahrens<br />

Die Mindestkontrollanforderungen sind im Anhang III der<br />

<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> niedergelegt. Sie umfassen allgemeine<br />

Anforderungen <strong>für</strong> alle Kontrollbereiche und spezifische<br />

Bedingungen <strong>für</strong> die landwirtschaftliche Produktion (Pflanzenproduktion:<br />

Anhang III. A.1., Tierische Erzeugung:<br />

Anhang III. A.2.), die Aufbereitung bzw. Verarbeitung<br />

von Öko-Lebensmitteln (Anhang III. B), den Import von<br />

Öko-Produkten aus Nicht-EU-Staaten (Anhang III. C),<br />

die Vergabe von Tätigkeiten durch Öko-Betriebe an Dritte<br />

(Anhang III. D) und die Herstellung von Futtermitteln<br />

(Anhang III. E).<br />

28<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

links:<br />

Die <strong>Verordnung</strong><br />

regelt detailliert,<br />

wie die Kontrolle im<br />

landwirtschaftlichen<br />

Betrieb durchgeführt<br />

werden muss-<br />

rechts:<br />

In einem Stallplan<br />

müssen die Nettoflächen,<br />

die den<br />

Tieren zur Verfügung<br />

stehen, angegeben<br />

werden<br />

Namen, Anschrift, Personalausstattung,<br />

einen Hof- und Gebäudeplan und Stallpläne,<br />

eine Schlagliste und Flurpläne <strong>für</strong> alle landwirtschaftlich<br />

genutzten Schläge,<br />

ein Verzeichnis der letzten konventionellen Bewirtschaftungsmaßnahmen<br />

<strong>für</strong> jeden Schlag.<br />

Die Kontrollstellen versenden mit ihrem Informationsmaterial<br />

Formblätter <strong>für</strong> die Betriebsbeschreibung. Ein sorgfältiges<br />

Ausfüllen und Vorbereiten dieser Unterlagen durch<br />

die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter trägt dazu bei,<br />

die Inspektionskosten zu senken.<br />

Der Hof- und Gebäudeplan enthält die Lage und die Funktionen<br />

aller vom Betrieb genutzten Gebäude und Anlagen<br />

(z. B. Stallungen, Dunglagerstätten, Maschinenhalle, Getreidelager).<br />

Da die <strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> in Anhang VIII<br />

Mindeststallflächen vorgibt, empfiehlt es sich, in die Stallpläne<br />

die genauen Maße <strong>für</strong> die Nettoflächen, die den Tieren<br />

zur Verfügung stehen, einzuzeichnen. Grundlage der Schlagliste<br />

kann eine Kopie des aktuellen Gesamtflächen- und<br />

Nutzungsverzeichnisses sein. Die Kontrollstellen benötigen<br />

jedoch über die <strong>für</strong> die <strong>EG</strong>-Agrarförderung erforderlichen<br />

Antragsangaben hinaus noch weitere Informationen (z. B.<br />

angebaute Sorten und Status des im Betrieb verwendeten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!