EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...
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stammend gezeichnet gilt, wenn dem Käufer der Eindruck<br />
vermittelt wird, dass das Erzeugnis oder seine Bestandteile<br />
aus ökologischem <strong>Landbau</strong> stammen.<br />
Im Juli 2005 entschied der Europäische Gerichtshof, dass<br />
„bio“ in allen Amtssprachen so wirke; die Marke „BIO“<br />
von DANONE darf also auch in Spanien nicht <strong>für</strong> Joghurt<br />
mit Milch aus konventioneller Tierhaltung verwendet<br />
werden.<br />
Der Begriff „Etikettierung“ schließt im Verständnis der <strong>EG</strong>-<br />
Öko-VO die Hersteller- oder Handelsmarken ein (Artikel<br />
4 Nr. 1). Auch Firmennamen, die vom angesprochenen<br />
Verbraucherkreis auf das Produkt bezogen werden, lösen<br />
die Anwendbarkeit der <strong>Verordnung</strong> aus; denn es handelt sich<br />
dabei um Angaben, die sich auf das Erzeugnis beziehen,<br />
wenn der Firmenname entsprechend verstanden wird. Es<br />
kommt nach der Rechtsprechung immer auf das gesamte<br />
Erscheinungsbild eines Produktes an, so wie es dem Verbraucher<br />
angeboten wird.<br />
Häufig werden Produkte durch eine bewusste Kombination<br />
vieler einzelner Elemente angeboten, die in ihrer Gesamtheit<br />
den Verbraucher dann zur Vermutung bewegen, es liege ein<br />
Ökoprodukt vor. Dies können Bilder, z. B. Landschaften<br />
sein, die auf eine eher ursprüngliche Erzeugung hinweisen.<br />
Es kann sich aber auch um Farben handeln, wie ein<br />
dominantes Grün oder Braun. Und schließlich kann sogar<br />
die Verwendung bestimmter Schriften dazu dienen, einem<br />
Produkt ein „Ökoimage“ zu geben, das ihm eigentlich<br />
nicht zukommt.<br />
Holz fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-<br />
Öko-<strong>Verordnung</strong>, weil es kein Agrarprodukt ist.<br />
Auch auf Ökofische ist die EU-Öko-<strong>Verordnung</strong> noch<br />
nicht anwendbar<br />
1<br />
Einführung<br />
Der Revisionsentwurf der EU-Kommission vom Dezember<br />
2005 schlug die Abschaffung dieses strengen Schutzes vor:<br />
Nur die Bezeichnungen „ökologische“ und „biologische“<br />
Landwirtschaft sollten danach <strong>für</strong> Produkte aus konventioneller<br />
Landwirtschaft verboten sein, nicht die Begriffe<br />
aus dem assoziativen Umfeld. Dass die EU-Kommission<br />
damit einen neuen Graubereich von umweltorientierten<br />
Werbebehauptungen entstehen lassen würde, wurde von den<br />
Mitgliedstaaten nachhaltig kritisiert. Die EU-Kommission<br />
hat eingelenkt und den Wortlaut von Artikel 2 in die neue<br />
<strong>Verordnung</strong> aufgenommen.<br />
(3) Auf welche Erzeugnisse kann die<br />
gesetzliche Regelung nicht angewendet<br />
werden?<br />
In den Anwendungsbereich der <strong>Verordnung</strong> fallen die<br />
nicht verarbeiteten Agrarerzeugnisse, etwa Rohbaumwolle<br />
oder Heu, außerdem verarbeitete Produkte, wenn sie zum<br />
menschlichen „Verzehr“ bestimmt sind. Die Kennzeichnung<br />
von Futtermitteln wird durch <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) Nr.<br />
223/2003 geregelt.<br />
Nicht in den Anwendungsbereich der <strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong><br />
fallen Produkte wie Ökohautcremes, Ökozahnpasta, Ökoshampoo<br />
und Ökoparfüm, weil sie nicht „verzehrt“ werden.<br />
Dies gilt auch <strong>für</strong> Tabak, weil dessen Rauch zwar über die<br />
Mundhöhle aufgenommen wird, dann aber nicht in die<br />
Speiseröhre gelangt. Für Kautabak gilt ebenfalls eher die