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EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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stammend gezeichnet gilt, wenn dem Käufer der Eindruck<br />

vermittelt wird, dass das Erzeugnis oder seine Bestandteile<br />

aus ökologischem <strong>Landbau</strong> stammen.<br />

Im Juli 2005 entschied der Europäische Gerichtshof, dass<br />

„bio“ in allen Amtssprachen so wirke; die Marke „BIO“<br />

von DANONE darf also auch in Spanien nicht <strong>für</strong> Joghurt<br />

mit Milch aus konventioneller Tierhaltung verwendet<br />

werden.<br />

Der Begriff „Etikettierung“ schließt im Verständnis der <strong>EG</strong>-<br />

Öko-VO die Hersteller- oder Handelsmarken ein (Artikel<br />

4 Nr. 1). Auch Firmennamen, die vom angesprochenen<br />

Verbraucherkreis auf das Produkt bezogen werden, lösen<br />

die Anwendbarkeit der <strong>Verordnung</strong> aus; denn es handelt sich<br />

dabei um Angaben, die sich auf das Erzeugnis beziehen,<br />

wenn der Firmenname entsprechend verstanden wird. Es<br />

kommt nach der Rechtsprechung immer auf das gesamte<br />

Erscheinungsbild eines Produktes an, so wie es dem Verbraucher<br />

angeboten wird.<br />

Häufig werden Produkte durch eine bewusste Kombination<br />

vieler einzelner Elemente angeboten, die in ihrer Gesamtheit<br />

den Verbraucher dann zur Vermutung bewegen, es liege ein<br />

Ökoprodukt vor. Dies können Bilder, z. B. Landschaften<br />

sein, die auf eine eher ursprüngliche Erzeugung hinweisen.<br />

Es kann sich aber auch um Farben handeln, wie ein<br />

dominantes Grün oder Braun. Und schließlich kann sogar<br />

die Verwendung bestimmter Schriften dazu dienen, einem<br />

Produkt ein „Ökoimage“ zu geben, das ihm eigentlich<br />

nicht zukommt.<br />

Holz fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-<br />

Öko-<strong>Verordnung</strong>, weil es kein Agrarprodukt ist.<br />

Auch auf Ökofische ist die EU-Öko-<strong>Verordnung</strong> noch<br />

nicht anwendbar<br />

1<br />

Einführung<br />

Der Revisionsentwurf der EU-Kommission vom Dezember<br />

2005 schlug die Abschaffung dieses strengen Schutzes vor:<br />

Nur die Bezeichnungen „ökologische“ und „biologische“<br />

Landwirtschaft sollten danach <strong>für</strong> Produkte aus konventioneller<br />

Landwirtschaft verboten sein, nicht die Begriffe<br />

aus dem assoziativen Umfeld. Dass die EU-Kommission<br />

damit einen neuen Graubereich von umweltorientierten<br />

Werbebehauptungen entstehen lassen würde, wurde von den<br />

Mitgliedstaaten nachhaltig kritisiert. Die EU-Kommission<br />

hat eingelenkt und den Wortlaut von Artikel 2 in die neue<br />

<strong>Verordnung</strong> aufgenommen.<br />

(3) Auf welche Erzeugnisse kann die<br />

gesetzliche Regelung nicht angewendet<br />

werden?<br />

In den Anwendungsbereich der <strong>Verordnung</strong> fallen die<br />

nicht verarbeiteten Agrarerzeugnisse, etwa Rohbaumwolle<br />

oder Heu, außerdem verarbeitete Produkte, wenn sie zum<br />

menschlichen „Verzehr“ bestimmt sind. Die Kennzeichnung<br />

von Futtermitteln wird durch <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) Nr.<br />

223/2003 geregelt.<br />

Nicht in den Anwendungsbereich der <strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong><br />

fallen Produkte wie Ökohautcremes, Ökozahnpasta, Ökoshampoo<br />

und Ökoparfüm, weil sie nicht „verzehrt“ werden.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> Tabak, weil dessen Rauch zwar über die<br />

Mundhöhle aufgenommen wird, dann aber nicht in die<br />

Speiseröhre gelangt. Für Kautabak gilt ebenfalls eher die

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