EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...
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ANHANG III<br />
MINDESTKONTROLLANFORDERUNGEN UND IM RAHMEN DES<br />
KONTROLLVERFAHRENS NACH DEN ARTIKELN 8 UND 9<br />
VORGESEHENE VORKEHRUNGEN<br />
<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> – ANHANG III<br />
Die ‚Allgemeinen Vorschriften’ in diesem Anhang gelten <strong>für</strong> alle Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1, soweit sie<br />
sich auf die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen beziehen.<br />
Zusätzlich zu den ‚Allgemeinen Vorschriften’ gelten die ‚Besonderen Vorschriften’ <strong>für</strong> die Unternehmen, die jeweils<br />
die im Titel der einzelnen Abschnitte genannten Tätigkeiten ausüben.<br />
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />
1. Mindestkontrollanforderungen<br />
Die in diesem Anhang festgelegten Kontrollanforderungen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die die<br />
Mitgliedstaaten getroffen haben, um im Sinne des Artikels 9 Absatz 12 Buchstaben a) und c) die Rückverfolgbarkeit<br />
der Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die<br />
Bestimmungen dieser <strong>Verordnung</strong> eingehalten werden.<br />
2. Durchführung<br />
Unternehmen, die an dem in Artikel 2 der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) Nr. 2491/2001 vorgesehenen Datum (Anmerkung<br />
der Redaktion: 18.02.2002) bereits tätig sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen gemäß Nummer 3 und<br />
den Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß Abschnitten A, B, C, D und E (Anmerkung der Redaktion zu<br />
E: gültig ab 0 .08.2003) der in diesem Anhang festgelegten 'Besonderen Vorschriften'.<br />
3. Erstkontrolle<br />
Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen<br />
– eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit erstellen;<br />
– alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der<br />
Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser <strong>Verordnung</strong> und insbesondere der Anforderungen<br />
dieses Anhangs zu gewährleisten;<br />
– die Vorkehrungen zur Minderung des Risikos der Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder<br />
Stoffe sowie die in den Lagerstätten und auf allen Produktionsstufen des Unternehmens vorzunehmenden<br />
Reinigungsmaßnahmen festlegen.<br />
Gegebenenfalls können die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen Bestandteil eines<br />
Qualitätssicherungssystems des Unternehmens sein.<br />
Die Beschreibung und die Maßnahmen bzw. Vorkehrungen müssen Teil einer von dem betreffenden<br />
Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein.<br />
In dieser Erklärung muss das Unternehmen sich ferner verpflichten,<br />
– die Maßnahmen nach den Vorschriften der Artikel 5, , a und gegebenenfalls Artikel 11 dieser<br />
<strong>Verordnung</strong> und/oder der <strong>Verordnung</strong> (<strong>EG</strong>) Nr. 223/2003 durchzuführen;<br />
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