EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...
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Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den<br />
Grundregeln <strong>für</strong> den ökologischen <strong>Landbau</strong> gewonnen<br />
worden“ erfolgt (weitere Bestimmungen siehe Absatz<br />
5a).<br />
In der Praxis haben sich Verarbeitungsprodukte<br />
mit der 70 % - Etikettierung nicht durchgesetzt,<br />
weil der möglichen Verwendung von nicht ökologisch<br />
erzeugten Zutaten gemäß Anhang VI Teil C<br />
enge Grenzen gesetzt sind und entsprechende<br />
Produkte im Wettbewerb am Markt gegenüber<br />
den qualitativ höherwertigen Produkten mit der<br />
95 % - Etikettierung nicht bestehen können.<br />
Verarbeitung von Produkten aus der Umstellung<br />
(Siehe hierzu auch das Kapitel „2. Kennzeichnung und<br />
Kontrolle“ in dieser Broschüre.)<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können pflanzliche<br />
Erzeugnisse mit dem Hinweis „hergestellt im Rahmen der<br />
Umstellung auf den ökologischen <strong>Landbau</strong>“ versehen werden<br />
(Absatz 5 Buchstabe c). Demnach darf das Erzeugnis<br />
nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs<br />
enthalten (Absatz 5 Buchstabe d). Ein Weizenbrot beispielsweise<br />
kann mit dem Umstellungshinweis gekennzeichnet<br />
werden, wenn Weizen aus der Umstellung, aber sonst keine<br />
weiteren Zutaten pflanzlichen Ursprungs (z. B. Sonnenblumenkerne)<br />
verwendet werden. Aufgrund der wesentlichen<br />
Einschränkungen hat der Umstellungshinweis in der Praxis<br />
keine Bedeutung bei verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen<br />
erlangt. Für verarbeitete und unverarbeitete tierische<br />
Agrarerzeugnisse ist ein Hinweis auf die Umstellung auf<br />
den ökologischen <strong>Landbau</strong> generell nicht zulässig.<br />
Anhang VI (Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe<br />
u. a. - Seite 163)<br />
Grundsätze<br />
Mit der <strong>Verordnung</strong> (EWG) Nr. 207/93 vom 29.01.1993<br />
wurde erstmals ein konkreter Inhalt des Anhangs VI durch<br />
erschöpfende Verzeichnisse <strong>für</strong> die Teile A, B und C festgelegt:<br />
Verarbeitung<br />
Teil A (Seite 1 4) enthält die gemäß Artikel 5 Absatz<br />
3 Buchstabe c) bzw. Absatz 5a Buchstabe d) der<br />
<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> zugelassenen Zutaten nichtlandwirtschaftlichen<br />
Ursprungs (Lebensmittelzusatzstoffe,<br />
einschließlich Träger),<br />
Teil B (Seite 1 8) enthält die gemäß Artikel 5 Absatz<br />
3 Buchstabe d) bzw. Absatz 5a Buchstabe e) der<br />
<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe,<br />
Teil C (Seite 1 9) enthält die gemäß Artikel 5 Absatz 3<br />
Buchstabe b) bzw. Absatz 5a Buchstabe b) der<br />
<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> zugelassenen Zutaten landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs, die nicht ökologisch<br />
erzeugt oder durch einen Mitgliedsstaat vorläufig<br />
zugelassen wurden.<br />
Die Auflistung der Zusatz- und Hilfsstoffe in Anhang VI<br />
Teil A und B bedeutet nicht, dass diese uneingeschränkt bei<br />
der Herstellung von Öko-Lebensmitteln eingesetzt werden<br />
können. In dieser Hinsicht werden in der <strong>Verordnung</strong> (EWG)<br />
Nr. 207/93 einige grundsätzliche Erwägungen angestellt:<br />
• Verarbeitungserzeugnisse aus ökologischem <strong>Landbau</strong><br />
müssen nach dem Verständnis des Verbrauchers im<br />
Wesentlichen aus naturbelassenen Zutaten bestehen.<br />
Diesem Grundsatz folgend, lässt der Gesetzgeber<br />
weitaus weniger Zusatz- und Hilfsstoffe <strong>für</strong> Öko-<br />
Lebensmittel als lebensmittelrechtlich möglich zu,<br />
um einen geringen Verarbeitungsgrad und damit eine<br />
weitgehende Naturbelassenheit von Öko-Lebensmitteln<br />
zu gewährleisten.<br />
• Die in Anhang VI genannten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe<br />
dürfen nur gemäß den gesetzlichen<br />
Vorschriften über die Aufbereitung von Lebensmitteln<br />
und entsprechend der guten Herstellungspraxis <strong>für</strong><br />
Stammen mehr<br />
als 95 Gewichtsprozent<br />
der<br />
Zutaten aus<br />
ökologischem<br />
<strong>Landbau</strong>, darf<br />
die Ware in<br />
der Verkehrsbezeichnung<br />
als Bio-Produkt<br />
gekennzeichnet<br />
werden<br />
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