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EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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■<br />

Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den<br />

Grundregeln <strong>für</strong> den ökologischen <strong>Landbau</strong> gewonnen<br />

worden“ erfolgt (weitere Bestimmungen siehe Absatz<br />

5a).<br />

In der Praxis haben sich Verarbeitungsprodukte<br />

mit der 70 % - Etikettierung nicht durchgesetzt,<br />

weil der möglichen Verwendung von nicht ökologisch<br />

erzeugten Zutaten gemäß Anhang VI Teil C<br />

enge Grenzen gesetzt sind und entsprechende<br />

Produkte im Wettbewerb am Markt gegenüber<br />

den qualitativ höherwertigen Produkten mit der<br />

95 % - Etikettierung nicht bestehen können.<br />

Verarbeitung von Produkten aus der Umstellung<br />

(Siehe hierzu auch das Kapitel „2. Kennzeichnung und<br />

Kontrolle“ in dieser Broschüre.)<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können pflanzliche<br />

Erzeugnisse mit dem Hinweis „hergestellt im Rahmen der<br />

Umstellung auf den ökologischen <strong>Landbau</strong>“ versehen werden<br />

(Absatz 5 Buchstabe c). Demnach darf das Erzeugnis<br />

nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

enthalten (Absatz 5 Buchstabe d). Ein Weizenbrot beispielsweise<br />

kann mit dem Umstellungshinweis gekennzeichnet<br />

werden, wenn Weizen aus der Umstellung, aber sonst keine<br />

weiteren Zutaten pflanzlichen Ursprungs (z. B. Sonnenblumenkerne)<br />

verwendet werden. Aufgrund der wesentlichen<br />

Einschränkungen hat der Umstellungshinweis in der Praxis<br />

keine Bedeutung bei verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen<br />

erlangt. Für verarbeitete und unverarbeitete tierische<br />

Agrarerzeugnisse ist ein Hinweis auf die Umstellung auf<br />

den ökologischen <strong>Landbau</strong> generell nicht zulässig.<br />

Anhang VI (Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe<br />

u. a. - Seite 163)<br />

Grundsätze<br />

Mit der <strong>Verordnung</strong> (EWG) Nr. 207/93 vom 29.01.1993<br />

wurde erstmals ein konkreter Inhalt des Anhangs VI durch<br />

erschöpfende Verzeichnisse <strong>für</strong> die Teile A, B und C festgelegt:<br />

Verarbeitung<br />

Teil A (Seite 1 4) enthält die gemäß Artikel 5 Absatz<br />

3 Buchstabe c) bzw. Absatz 5a Buchstabe d) der<br />

<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> zugelassenen Zutaten nichtlandwirtschaftlichen<br />

Ursprungs (Lebensmittelzusatzstoffe,<br />

einschließlich Träger),<br />

Teil B (Seite 1 8) enthält die gemäß Artikel 5 Absatz<br />

3 Buchstabe d) bzw. Absatz 5a Buchstabe e) der<br />

<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> zugelassenen Verarbeitungshilfsstoffe,<br />

Teil C (Seite 1 9) enthält die gemäß Artikel 5 Absatz 3<br />

Buchstabe b) bzw. Absatz 5a Buchstabe b) der<br />

<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> zugelassenen Zutaten landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs, die nicht ökologisch<br />

erzeugt oder durch einen Mitgliedsstaat vorläufig<br />

zugelassen wurden.<br />

Die Auflistung der Zusatz- und Hilfsstoffe in Anhang VI<br />

Teil A und B bedeutet nicht, dass diese uneingeschränkt bei<br />

der Herstellung von Öko-Lebensmitteln eingesetzt werden<br />

können. In dieser Hinsicht werden in der <strong>Verordnung</strong> (EWG)<br />

Nr. 207/93 einige grundsätzliche Erwägungen angestellt:<br />

• Verarbeitungserzeugnisse aus ökologischem <strong>Landbau</strong><br />

müssen nach dem Verständnis des Verbrauchers im<br />

Wesentlichen aus naturbelassenen Zutaten bestehen.<br />

Diesem Grundsatz folgend, lässt der Gesetzgeber<br />

weitaus weniger Zusatz- und Hilfsstoffe <strong>für</strong> Öko-<br />

Lebensmittel als lebensmittelrechtlich möglich zu,<br />

um einen geringen Verarbeitungsgrad und damit eine<br />

weitgehende Naturbelassenheit von Öko-Lebensmitteln<br />

zu gewährleisten.<br />

• Die in Anhang VI genannten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe<br />

dürfen nur gemäß den gesetzlichen<br />

Vorschriften über die Aufbereitung von Lebensmitteln<br />

und entsprechend der guten Herstellungspraxis <strong>für</strong><br />

Stammen mehr<br />

als 95 Gewichtsprozent<br />

der<br />

Zutaten aus<br />

ökologischem<br />

<strong>Landbau</strong>, darf<br />

die Ware in<br />

der Verkehrsbezeichnung<br />

als Bio-Produkt<br />

gekennzeichnet<br />

werden<br />

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