EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...
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<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> – ANHANG VI<br />
( 1 ) Einschränkung gilt nur <strong>für</strong> tierische Erzeugnisse.<br />
( 2 ) Darf nur verwendet werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen wurde, dass es<br />
keine technologische Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der<br />
besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet.<br />
A.2 Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG<br />
Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Artikel 1 Absatz<br />
2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/388/EWG, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 der<br />
Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.<br />
A.3 Wasser und Salz<br />
Trinkwasser,<br />
Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet<br />
werden.<br />
A.4 Zubereitungen aus Mikroorganismen:<br />
Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen,<br />
ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/<strong>EG</strong> des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates (*) .<br />
A.5 Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen<br />
Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen sind<br />
nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben<br />
ist.<br />
A. Verwendung bestimmter Farben <strong>für</strong> Stempelaufdrucke<br />
Bei der Verwendung von Farben <strong>für</strong> Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gilt Artikel 2 Absatz 9 der<br />
Richtlinie 94/3 /<strong>EG</strong> des Europäischen Parlaments und des Rates (**) .<br />
(*) ABl. L 10 vom 17.4.2001, S. 1<br />
(**) ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13<br />
. . .<br />
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