EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...
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VERGLEIcH VoN ÖKoLoGIScHEN<br />
UND KoNVENTIoNELLEN<br />
VERARBEITUNGSPRoDUKTEN<br />
BEISPIEL 1:<br />
Herkömmliche Margarine<br />
Zutaten:<br />
(1) Pflanzliche Öle und Fette, z. T. gehärtet, Wasser<br />
(2) Emulgatoren: Lecithin (E 322), Mono- und<br />
Diglycerid (E 471), Salz Säuerungsmittel: Milchsäure<br />
(E 270)<br />
(3) Aroma<br />
(4) Vitamine<br />
(5) Farbstoff: Carotin (E 160a)<br />
Anmerkungen aus Sicht der <strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong>:<br />
(1) Gehärtete, also chemisch veränderte Öle und Fette<br />
sind <strong>für</strong> Öko-Lebensmittel nicht zugelassen.<br />
(2) Glyceride von Speisefettsäuren sind in Anhang<br />
VI Teil A nicht aufgeführt und können deshalb als<br />
Emulgatoren nicht <strong>für</strong> Öko-Lebensmittel verwendet<br />
werden.<br />
(3) Öko-Lebensmittel dürfen nur natürliche Aromen<br />
enthalten.<br />
(4) Da ein Zusatz von Vitaminen in Margarine gesetzlich<br />
nicht vorgeschrieben ist, darf Öko-Margarine<br />
nicht mit Vitaminen supplementiert werden.<br />
(5) Eine Färbung von Öko-Margarine mit Carotin oder<br />
anderen natürlichen Farbstoffen ist nicht zugelassen.<br />
konventionelle Zutaten <strong>für</strong> befristete Zeiträume vorläufig<br />
zulassen. Die Marktteilnehmer haben die Zulassung bei<br />
der zuständigen Überwachungsbehörde mit Nachweis des<br />
Mangels zu beantragen.<br />
Zum Abschluss der Ausführungen zu Anhang VI der <strong>Verordnung</strong><br />
soll ein konkreter Vergleich von ökologischen und<br />
konventionellen Verarbeitungsprodukten aufzeigen, wie sich<br />
in der Praxis die unterschiedlichen Zulassungsbedingungen<br />
<strong>für</strong> die Verwendung von Zutaten und Zusatzstoffen auf die<br />
Zusammensetzung der Produkte auswirken können. Zu<br />
diesem Zweck wurden zwei Beispiele aus dem Lebensmitteleinzelhandel<br />
ausgewählt (Seite 71 und 72).<br />
Öko-Margarine<br />
Verarbeitung<br />
Zutaten:<br />
Sonnenblumenöl desodoriert*, Palmfett*, Wasser,<br />
Kokosfett*,<br />
Emulgator: Sojalecithin*,<br />
Säuerungsmittel: Zitronensaft*,<br />
Karottensaft*<br />
(* aus ökologischem <strong>Landbau</strong>)<br />
Zu dem konkreten Beispiel ist anzumerken, dass die<br />
Desodorierung von pflanzlichen Fetten und Ölen gemäß<br />
<strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> erlaubt ist. Für die Öko-Margarine<br />
werden ausschließlich ökologisch erzeugte Lebensmittelzutaten<br />
(anstatt Zusatzstoffe) als Emulgator, Säuerungsmittel<br />
und zur Färbung verwendet. Außerdem werden<br />
keine Aromen zugesetzt.<br />
Nicht geregelte Verarbeitungsbereiche<br />
Die <strong>EG</strong>-Öko-<strong>Verordnung</strong> begrenzt die Normen zur Verarbeitung<br />
von Öko-Lebensmitteln auf folgende Bereiche:<br />
• grundsätzlicher Ausschluss der Verwendung von gentechnisch<br />
veränderten Organismen und der Behandlung<br />
mit ionisierenden Strahlen sowie<br />
• erschöpfende Auflistung der zugelassenen Zutaten und<br />
Hilfsstoffe in den Teilen A, B und C des Anhangs VI.<br />
Die <strong>Verordnung</strong> enthält keine ausdrücklichen Vorschriften zu<br />
den üblichen Verfahren in der Lebensmittelverarbeitung, die<br />
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