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EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...

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Ökologische Tierhaltung<br />

Überall, wo die Bedingungen es gestatten, ist Pflanzenfressern<br />

(z. B. Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden) Weidegang<br />

zu gewähren. Über ein Jahr alten Bullen kann alternativ<br />

Auslauf angeboten werden.<br />

Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Weidegang<br />

und im Winter Bewegungsfreiheit haben (Laufstallhaltung),<br />

kann die Verpflichtung, ihnen in den Wintermonaten<br />

Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren, aufgehoben<br />

werden.<br />

Die Endmast von Rindern und Schweinen zur Fleischerzeugung<br />

darf in Stallhaltung ohne Auslauf erfolgen, sofern diese<br />

Zeit nicht mehr als ein Fünftel der gesamten Lebensdauer<br />

der Tiere und auf jeden Fall nicht mehr als drei Monate<br />

ausmacht.<br />

Mindestens die Hälfte der gesamten Stallfläche muss als<br />

feste (geschlossene) Bodenoberfläche ausgeführt sein,<br />

darf also nicht aus Betonspalten, Gitterböden oder anderen<br />

perforierten Oberflächen bestehen. Zur gesamten Stallfläche<br />

können bei teilüberdachten Stalltypen auch ständig<br />

zugängliche Bereiche gezählt werden, in denen wesentliche<br />

Funktionen wie z. B. „Ruhen“, „Fressen“ oder „Bewegen“<br />

ausgeübt werden. Die Bodenoberfläche sollte eben und<br />

rutschfest ausgeführt sein. Für alle Tiere muss ein bequemer,<br />

trockener und sauberer eingestreuter Liege-/Ruhebereich<br />

zu Verfügung stehen.<br />

Für die Kälberhaltung sind die Bestimmungen der Kälberhaltungsrichtlinie<br />

(Nr. 91/ 29/EWG) maßgeblich. Von<br />

den in dieser Richtlinie enthaltenen betriebsbezogenen<br />

Ausnahmen dürfen Kälber haltende Öko-Betriebe keinen<br />

Gebrauch machen. Die Kälberhaltung in Einzelboxen ohne<br />

Geflügel wie<br />

beispielsweise<br />

Legehennen<br />

muss stets Auslauf<br />

gewährt<br />

werden<br />

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die Möglichkeit zu Sozialkontakt ist untersagt, wenn die<br />

Tiere älter als eine Woche sind.<br />

Sauen sind - außer während Hochträchtigkeit und Säugeperiode<br />

- in Gruppen zu halten. Das Halten von Ferkeln<br />

in Flatdecks oder Ferkelkäfigen ist verboten. Es müssen<br />

Auslaufflächen zum Misten und Wühlen vorhanden sein.<br />

Zum Wühlen können verschiedene Materialien (z. B.<br />

Stroheinstreu) verwendet werden.<br />

Geflügel<br />

Geflügel muss stets Auslauf gewährt werden (s. Anhang<br />

VIII), wenn die klimatischen Bedingungen dies erlauben.<br />

Soweit möglich, muss mindestens während eines Drittels der<br />

Lebenszeit freier Zugang zum Auslauf gewährt werden. Die<br />

Ausläufe müssen größtenteils Pflanzenbewuchs aufweisen<br />

und mit Schutzvorrichtungen (z. B. Bäume, Sträucher oder<br />

entsprechende Unterstände) versehen sein. Die Tiere müssen<br />

ungehinderten Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von<br />

Tränken und Futterstellen haben.<br />

Die vorgeschriebenen Mindeststall- und Mindestauslaufflächen<br />

gemäß Anhang VIII der <strong>Verordnung</strong> sind in der<br />

nachfolgenden Tabelle 12 aufgeführt. (Übergangsfrist bis<br />

zum 31.12.2010). Die Auslaufflächen dürfen auch unterteilt<br />

werden, damit sie im Wechsel genutzt werden können.<br />

Unter Einhaltung der Hygienebedingungen muss Wassergeflügel<br />

(Enten und Gänse) stets Zugang zu einem Fließgewässer,<br />

einem Teich oder einem See haben, sofern die<br />

klimatischen Bedingungen es gestatten (Übergangsfrist bis<br />

zum 31.12.2010).

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