EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...
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Ökologische Tierhaltung<br />
Überall, wo die Bedingungen es gestatten, ist Pflanzenfressern<br />
(z. B. Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden) Weidegang<br />
zu gewähren. Über ein Jahr alten Bullen kann alternativ<br />
Auslauf angeboten werden.<br />
Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Weidegang<br />
und im Winter Bewegungsfreiheit haben (Laufstallhaltung),<br />
kann die Verpflichtung, ihnen in den Wintermonaten<br />
Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren, aufgehoben<br />
werden.<br />
Die Endmast von Rindern und Schweinen zur Fleischerzeugung<br />
darf in Stallhaltung ohne Auslauf erfolgen, sofern diese<br />
Zeit nicht mehr als ein Fünftel der gesamten Lebensdauer<br />
der Tiere und auf jeden Fall nicht mehr als drei Monate<br />
ausmacht.<br />
Mindestens die Hälfte der gesamten Stallfläche muss als<br />
feste (geschlossene) Bodenoberfläche ausgeführt sein,<br />
darf also nicht aus Betonspalten, Gitterböden oder anderen<br />
perforierten Oberflächen bestehen. Zur gesamten Stallfläche<br />
können bei teilüberdachten Stalltypen auch ständig<br />
zugängliche Bereiche gezählt werden, in denen wesentliche<br />
Funktionen wie z. B. „Ruhen“, „Fressen“ oder „Bewegen“<br />
ausgeübt werden. Die Bodenoberfläche sollte eben und<br />
rutschfest ausgeführt sein. Für alle Tiere muss ein bequemer,<br />
trockener und sauberer eingestreuter Liege-/Ruhebereich<br />
zu Verfügung stehen.<br />
Für die Kälberhaltung sind die Bestimmungen der Kälberhaltungsrichtlinie<br />
(Nr. 91/ 29/EWG) maßgeblich. Von<br />
den in dieser Richtlinie enthaltenen betriebsbezogenen<br />
Ausnahmen dürfen Kälber haltende Öko-Betriebe keinen<br />
Gebrauch machen. Die Kälberhaltung in Einzelboxen ohne<br />
Geflügel wie<br />
beispielsweise<br />
Legehennen<br />
muss stets Auslauf<br />
gewährt<br />
werden<br />
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die Möglichkeit zu Sozialkontakt ist untersagt, wenn die<br />
Tiere älter als eine Woche sind.<br />
Sauen sind - außer während Hochträchtigkeit und Säugeperiode<br />
- in Gruppen zu halten. Das Halten von Ferkeln<br />
in Flatdecks oder Ferkelkäfigen ist verboten. Es müssen<br />
Auslaufflächen zum Misten und Wühlen vorhanden sein.<br />
Zum Wühlen können verschiedene Materialien (z. B.<br />
Stroheinstreu) verwendet werden.<br />
Geflügel<br />
Geflügel muss stets Auslauf gewährt werden (s. Anhang<br />
VIII), wenn die klimatischen Bedingungen dies erlauben.<br />
Soweit möglich, muss mindestens während eines Drittels der<br />
Lebenszeit freier Zugang zum Auslauf gewährt werden. Die<br />
Ausläufe müssen größtenteils Pflanzenbewuchs aufweisen<br />
und mit Schutzvorrichtungen (z. B. Bäume, Sträucher oder<br />
entsprechende Unterstände) versehen sein. Die Tiere müssen<br />
ungehinderten Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von<br />
Tränken und Futterstellen haben.<br />
Die vorgeschriebenen Mindeststall- und Mindestauslaufflächen<br />
gemäß Anhang VIII der <strong>Verordnung</strong> sind in der<br />
nachfolgenden Tabelle 12 aufgeführt. (Übergangsfrist bis<br />
zum 31.12.2010). Die Auslaufflächen dürfen auch unterteilt<br />
werden, damit sie im Wechsel genutzt werden können.<br />
Unter Einhaltung der Hygienebedingungen muss Wassergeflügel<br />
(Enten und Gänse) stets Zugang zu einem Fließgewässer,<br />
einem Teich oder einem See haben, sofern die<br />
klimatischen Bedingungen es gestatten (Übergangsfrist bis<br />
zum 31.12.2010).