EG-Verordnung Ökologischer Landbau - Ministerium für ...
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■ BEISPIELE ZUR UMSTELLUNG (2) bewirtschaftet. 5 Prozent konventionelle Futtermittel, die<br />
Beispiel 3:<br />
Milchviehbetrieb mit „nicht-gleichzeitiger“<br />
Umstellung<br />
Der Betrieb Schmidt erfüllt auch schon als konventionell<br />
wirtschaftender Betrieb die Haltungsanforderungen<br />
der <strong>Verordnung</strong> <strong>für</strong> Rinder und Milchkühe, so dass<br />
Umbauten im Zuge der Umstellung auf ökologischen<br />
<strong>Landbau</strong> nicht nötig sind. Am 30. März 200 erfolgt<br />
zum letzten Mal eine konventionelle Maßnahme auf den<br />
Futterflächen in Form einer mineralischen Stickstoffdüngung.<br />
Damit ist Futter, welches ab dem 1. April 2007 auf<br />
den Flächen geerntet wird, als Umstellungsfutter zu 80<br />
Prozent in der Ration einsetzbar.<br />
Ab 1. April 2007 setzt er gleichzeitig zu 15 Prozent<br />
der Ration „anerkanntes“ Ökofutter ein, welches er von<br />
einem benachbarten Ökobetrieb zugekauft hat, der seine<br />
Flächen bereits seit mehr als 24 Monaten ökologisch<br />
2. Nicht-gleichzeitige Umstellung der gesamten Produktionseinheit:<br />
In diesem Falle sind Umstellungszeiten<br />
<strong>für</strong> die einzelnen Tierarten und Nutzungsrichtungen<br />
(siehe Tabelle 4 auf Seite 4 ) festgelegt. Während<br />
dieser Umstellungszeiträume müssen die Vorgaben der<br />
<strong>Verordnung</strong> eingehalten werden.<br />
Herkunft der Tiere<br />
Bei der Wahl der Rassen oder Zuchtlinien ist der Anpassungsfähigkeit<br />
der Tiere an die Umwelt, ihrer Vitalität und<br />
ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung<br />
zu tragen. Auf in der Intensivhaltung verwendete Rassen<br />
und Linien mit typischen Krankheiten oder Gesundheitsproblemen<br />
(z. B. Stressanfälligkeit, Kreislaufschwäche<br />
oder Schwergeburtsneigung) soll verzichtet werden. Einheimischen<br />
Rassen und Linien bzw. Rassen, die regional<br />
angepasst sind, ist der Vorzug zu geben.<br />
Grundsätzlich müssen alle Tiere von ökologisch wirtschaftenden<br />
Betrieben stammen und sollen auch in diesem<br />
Produktionssystem verbleiben.<br />
In folgenden Ausnahmefällen können Tiere aus konventionellen<br />
Betrieben in den Ökobetrieb eingeführt und<br />
umgestellt werden:<br />
Ökologische Tierhaltung<br />
laut Anhang II Teil C der <strong>Verordnung</strong> (siehe Anhang in<br />
diesem Heft Seite 139) zugelassen sind, vervollständigen<br />
die Ration. Die Fütterung entspricht damit den Kriterien<br />
der <strong>Verordnung</strong>. Somit beginnt ab diesem Zeitpunkt<br />
die sechsmonatige Umstellungszeit <strong>für</strong> die Milchkühe.<br />
Ab 1. Oktober 2007 ist somit der Verkauf der Milch als<br />
ökologisches Erzeugnis an eine Biomolkerei möglich.<br />
Zu beachten ist, dass ab 1.1.2008 keine konventionellen<br />
Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs mehr verfüttert<br />
werden dürfen. Zur Fleischnutzung bestimmte Rinder<br />
und Rindfleisch können ebenfalls nach Einhaltung der<br />
Umstellungszeiten gemäß Tabelle 4 Seite 4 (Beginn des<br />
Umstellungszeitraums: 1. April 2007) als Ökoerzeugnis<br />
vermarktet werden. Tiere, die zum Schlachtzeitpunkt<br />
älter als 1 Monate alt sind, sind also nach 12 Monaten,<br />
d. h. ab 1. April 2008 als Ökoerzeugnis vermarktbar.<br />
Jüngere Tiere müssen mindestens 3/4 ihrer Lebenszeit<br />
ökologisch gefüttert und gehalten worden sein, bevor<br />
eine Vermarktung als Ökofleisch möglich ist.<br />
a) Bei der Umstellung eines konventionellen Tierhaltungsbetriebes<br />
auf den ökologischen <strong>Landbau</strong> kann<br />
der vorhandene Tierbestand mit Genehmigung der<br />
Kontrollstelle umgestellt werden.<br />
b) Beim erstmaligen Aufbau eines Tierbestandes können<br />
Tiere aus konventionellen Betrieben nach vorheriger<br />
Genehmigung der Kontrollstelle eingestellt werden,<br />
Bei „nicht gleichzeitiger“ Umstellung von Tierhaltung und Futterflächen<br />
müssen tierartspezifische Umstellungszeiten eingehalten<br />
werden<br />
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