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Amtsblatt für Brandenburg, 2012, Nummer 49, Seiten 1829

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1872 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>Brandenburg</strong> – Nr. <strong>49</strong> vom 12. Dezember <strong>2012</strong><br />

5.2 Strategien und Maßnahmen<br />

In den EU-Mitgliedstaaten fallen jährlich fast 2 Milliarden Tonnen<br />

Abfälle, sowohl nicht gefährliche als auch gefährliche Abfälle,<br />

an. Vor dem Hintergrund einer immer stärker auf Nachhaltigkeit,<br />

Klimaschutz und Ressourcenschonung ausgerichteten<br />

Politik kann die Beseitigung der Abfälle in Form von Deponierung<br />

oder Abfallverbrennung nicht die Lösung der Abfallentsorgung<br />

sein. Eine zukunftsorientierte Abfallentsorgung bedeutet<br />

mehr denn je verstärkt auf Abfallvermeidung und Abfallverwertung<br />

zu setzen, um so verantwortungsvoll mit den knappen<br />

Ressourcen umzugehen und den damit verbundenen Schutz der<br />

Umwelt den nachfolgenden Generationen eine lebenswerte Welt<br />

zu hinterlassen.<br />

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission die<br />

Mitteilung „Eine thematische Strategie <strong>für</strong> Abfallvermeidung<br />

und -recycling“ [31] verabschiedet. Sie ist Ausgangspunkt <strong>für</strong><br />

eine breite Diskussion innerhalb der EU. Die Bundesregierung<br />

stimmt im Wesentlichen der in der Mitteilung enthaltenen Bewertung<br />

der EG-Abfallpolitik zu und sieht vor allem Handlungsbedarf<br />

bei der EG-weiten Harmonisierung der nachfolgend<br />

zugrunde gelegten Ziele:<br />

- Verringerung der negativen ökologischen Gesamtfolgen<br />

durch Ressourcennutzung,<br />

- Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Abfallanfall,<br />

- Ressourceneffizienz und Nutzung von Abfällen als Ressource,<br />

- EU als Recyclinggesellschaft und Gesellschaft mit Kreislaufwirtschaft.<br />

Die rechtskonforme Umsetzung der Europäischen Rahmengesetzgebung<br />

macht es erforderlich, auf Bundes- und Landesebene<br />

eine Reihe von Strategien und Maßnahmen zu entwickeln.<br />

Strategien und Maßnahmen fordert auch der Rat der Europäischen<br />

Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung<br />

der Abfallwirtschaftspläne. Sie erstrecken sich sowohl auf<br />

Maßnahmen der Gesetzgebung als auch auf Festlegungen im<br />

Zusammenhang mit der abfallrechtlichen Überwachung. Darüber<br />

hinaus betreffen sie die Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern,<br />

die EMAS-Zertifizierung in Verbindung mit der Gestaltung<br />

von Umweltpartnerschaften sowie die Bereitstellung<br />

von Beratungsangeboten und Förderprogrammen.<br />

5.2.1 Abfallrechtliche Maßnahmen<br />

Die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter<br />

Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie - AbfRRL) [1] der<br />

Europäischen Gemeinschaft setzt den Rahmen <strong>für</strong> die Abfallgesetzgebung<br />

der Mitgliedstaaten. Für Deutschland bedeutete dies<br />

in der Konsequenz die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsund<br />

Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) [3] sowie diverser Verordnungen<br />

des Abfallrechts. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz<br />

(KrWG) [4] macht schon mit dieser Bezeichnung deutlich, in<br />

welche Richtung die zukünftige Abfallwirtschaft gehen soll.<br />

Mit der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie - fünfstufige<br />

Hierarchie <strong>für</strong> den Umgang mit Abfällen - sind die Zielvorgaben<br />

einer ressourcenschonenden Abfallentsorgung maßgeblich geregelt.<br />

Bundesrecht<br />

Die nachfolgenden bundesrechtlichen Regelungen beeinflussen<br />

im Wesentlichen auch die Abfallwirtschaftsplanungen der Länder:<br />

- Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung<br />

[32] und Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen<br />

Überwachung [33]<br />

Gesetz und Verordnung regeln unter anderem die elektronische<br />

Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung<br />

von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.<br />

Damit soll die Transparenz der Abfallströme erhöht werden.<br />

Neben einer Verbesserung der Prozessabläufe führt dies<br />

auch zu Papiereinsparungen.<br />

- Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die<br />

umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten<br />

(Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)<br />

[17].<br />

Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz setzte Deutschland<br />

als einer der ersten Mitgliedstaaten der EU die beiden<br />

EU-Richtlinien (RL 2011/65/EU) [34] und (RL 2002/96/EG)<br />

[35] über die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten<br />

und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe<br />

in Neugeräten um. Hierdurch wird insbesondere das Prinzip<br />

der Produktverantwortung verfolgt. Die Hersteller und Vertreiber<br />

sind angehalten, die in Verkehr gebrachten Elektround<br />

Elektronikgeräte zurückzunehmen. Diese sollen dann<br />

vorrangig der Verwertung zugeführt werden. Dazu wurde<br />

von den Herstellern eigens die Stiftung Elektro-Altgeräte<br />

Register gegründet.<br />

- Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung<br />

<strong>für</strong> Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz<br />

- BattG) [36]<br />

Mit diesem Gesetz werden erstmals verbindliche Sammelquoten<br />

<strong>für</strong> Altbatterien festgelegt. So sollen bis <strong>2012</strong> mindestens<br />

35 Prozent und bis 2016 mindestens 45 Prozent der<br />

Batterien gesammelt werden. Damit werden die Hersteller<br />

und Importeure stärker in die Pflicht genommen, einen Beitrag<br />

zur Abfallverwertung zu leisten.<br />

- Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) [16]<br />

Die Hersteller von Fahrzeugen müssen alle Altfahrzeuge ihrer<br />

Marke vom Letzthalter zurücknehmen. Dadurch werden<br />

die Produzenten <strong>für</strong> den ganzen Lebenszyklus ihrer Produkte<br />

in die Verantwortung genommen. Zur Förderung der Abfallvermeidung<br />

sind die Verwendung gefährlicher Stoffe in<br />

Fahrzeugen zu begrenzen. Insbesondere ist bereits bei der<br />

Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstärkt<br />

Recyclingmaterial zu verwenden.<br />

- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [6]<br />

Diese Verordnung, die eine Übernahme der EU-rechtlichen

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