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Amtsblatt für Brandenburg, 2012, Nummer 49, Seiten 1829

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Prüfungsordnung <strong>für</strong> die Durchführung<br />

von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf<br />

Verwaltungsfachangestellte/<br />

Verwaltungsfachangestellter<br />

(Zwischenprüfungsordnung VFA - ZwiPOVfa)<br />

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern<br />

Vom 10. Juli <strong>2012</strong><br />

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses<br />

vom 10.7.<strong>2012</strong> erlässt der Minister des Innern als zuständige<br />

Stelle nach § 1 <strong>Nummer</strong> 1 Buchstabe a der Verordnung über<br />

Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen<br />

Dienst vom 12. Februar 1993 (GVBl. II S. 94), gemäß<br />

§ 48 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005<br />

(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom<br />

20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, folgende<br />

Prüfungsordnung:<br />

§ 1<br />

Ziel und Zeitpunkt<br />

(1) Durch die Prüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt<br />

werden, um erforderlichenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung<br />

einwirken zu können. Das Leistungsbild soll Auskunft<br />

geben über<br />

1. das Vorhandensein der nach der Ausbildungsordnung <strong>für</strong> das<br />

Berufsbild Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte<br />

geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse,<br />

2. die Fähigkeit, diese Fertigkeiten und Kenntnisse bei der<br />

Ausführung konkreter Arbeitsaufträge umzusetzen,<br />

3. mögliche Defizite, die den erfolgreichen Verlauf der Ausbildung<br />

gefährden.<br />

(2) Die Prüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres<br />

stattfinden.<br />

(3) Auszubildende, die nicht an der Zwischenprüfung teilnehmen,<br />

können nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.<br />

§ 2<br />

Zuständige Stelle<br />

Die <strong>für</strong> die Durchführung der Zwischenprüfung zuständige Stelle<br />

ist im anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter<br />

der Fachrichtung allgemeine<br />

Landesverwaltung das Staatliche Prüfungsamt <strong>für</strong> Verwaltungslaufbahnen.<br />

§ 3<br />

Prüfungsausschuss und Geschäftsführung<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>Brandenburg</strong> – Nr. <strong>49</strong> vom 12. Dezember <strong>2012</strong><br />

1909<br />

<strong>für</strong> die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf<br />

Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter<br />

vom 28. September 2000 (GVBl. II S. 347) errichtet wurde.<br />

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss<br />

dessen Geschäftsführung - insbesondere Einladungen,<br />

Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.<br />

Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind vom Protokollführer<br />

und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.<br />

§ 4<br />

Verschwiegenheit<br />

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge<br />

gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.<br />

Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem<br />

Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung<br />

der zuständigen Stelle.<br />

§ 5<br />

Festsetzung des Prüfungstermins und<br />

Anmeldung zur Teilnahme<br />

(1) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden<br />

des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine fest.<br />

Sie gibt den Prüflingen Prüfungszeit, Prüfungsort, Anmeldefrist<br />

sowie die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig über die<br />

Ausbildenden in geeigneter Weise bekannt.<br />

(2) Die Ausbildenden haben die Prüflinge innerhalb der Anmeldefrist<br />

nach Absatz 1 zur Zwischenprüfung anzumelden und sie<br />

unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme hiervon zu<br />

unterrichten.<br />

§ 6<br />

Nachteilsausgleich<br />

Zur Wahrung der Chancengleichheit erhalten behinderte Menschen<br />

auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen<br />

Erleichterungen im Prüfungsverfahren. Dabei dürfen die fachlichenAnforderungen<br />

nicht herabgesetzt werden. Art und Umfang<br />

der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterung sind rechtzeitig<br />

mit dem behinderten Menschen - auf seinen Wunsch unter<br />

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.<br />

§ 7<br />

Gegenstand und Organisation der Zwischenprüfung<br />

(1) Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Verordnung<br />

über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/<br />

zur Verwaltungsfachangestellten <strong>für</strong> das erste Ausbildungsjahr<br />

festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der im Berufsschulunterricht<br />

entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelte<br />

Lehrstoff, soweit er <strong>für</strong> die Berufsausbildung wesentlich ist.<br />

(1) Für die Abnahme der Zwischenprüfung kann die zuständige (2) Die zuständige Stelle bestimmt auf der Grundlage der Aus-<br />

Stelle den Prüfungsausschuss bestimmen, der <strong>für</strong> die Abnahme bildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die zulässigen Arbeitsder<br />

Abschlussprüfungen gemäß Abschnitt 1 der Prüfungsordnung und Hilfsmittel sowie die aufsichtführende Person. Sie ist gehal­

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