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Amtsblatt für Brandenburg, 2012, Nummer 49, Seiten 1829

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1836 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>Brandenburg</strong> – Nr. <strong>49</strong> vom 12. Dezember <strong>2012</strong><br />

<strong>Nummer</strong> 2.5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

- UVPG [12], § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2<br />

<strong>Nummer</strong> 2.1 des <strong>Brandenburg</strong>ischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

- BbgUVPG [15]).<br />

Umweltprüfungen <strong>für</strong> Pläne und Programme heißen Strategische<br />

Umweltprüfungen (im Unterschied zu Umweltverträglichkeitsprüfungen,<br />

die sich auf Projekte beziehen, § 1 <strong>Nummer</strong> 1, § 2<br />

Absatz 1 und 4 UVPG [12]). Mit solchen Strategischen Umweltprüfungen<br />

sollen die von Plänen und Programmen ausgehenden<br />

Umweltauswirkungen frühzeitig ermittelt, beschrieben<br />

und bewertet werden, um diese dann im Aufstellungsprozess angemessen<br />

berücksichtigen zu können. Auf diese Weise soll zur<br />

Verbesserung des Umweltschutzes beigetragen, der Planungsprozess<br />

unterstützt, dessen Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />

optimiert und gleichzeitig sollen Fehler bei derartigen programmatischen<br />

Entscheidungen vermieden werden. Integraler<br />

Bestandteil der Strategischen Umweltprüfung ist dabei eine Behörden-<br />

und Öffentlichkeitsbeteiligung. In Deutschland wird die<br />

Strategische Umweltprüfung nicht als selbstständiges Verfahren,<br />

sondern im Rahmen der jeweiligen Plan- oder Programmaufstellung<br />

durchgeführt. Deshalb war im Rahmen der Planerstellung<br />

zu prüfen, ob der Abfallwirtschaftsplan einer Strategischen<br />

Umweltprüfung zu unterziehen ist.<br />

Nach den oben genannten Bestimmungen ist eine Strategische<br />

Umweltprüfung <strong>für</strong> einen Plan oder Programm dann durchzuführen,<br />

wenn der Plan <strong>für</strong> ein Vorhaben, das nach Bundes- oder Landesrecht<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Einzelfallprüfung<br />

zu unterziehen ist (UVP-pflichtige Vorhaben), einen<br />

Rahmen setzt. Dies ist der Fall, wenn der Plan Festlegungen mit<br />

konkreter Bedeutung <strong>für</strong> spätere Zulassungsentscheidungen enthält<br />

(§ 14b Absatz 3 UVPG [12]), insbesondere zum Bedarf, zur<br />

Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen<br />

von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen.<br />

Es wurde deshalb geprüft, ob der vorliegende AWP Rahmen setzende<br />

Inhalte <strong>für</strong> UVP-pflichtige Vorhaben (§ 3a ff. in Verbindung<br />

mit Anlage 1 UVPG [12] oder gemäß § 3 in Verbindung<br />

mit Anlage 1 BbgUVPG) [13]) enthält.<br />

Zwar könnte man aufgrund der Tatsache, dass zu den Zielen der<br />

Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans gehört, Planungsprozesse<br />

zu unterstützen, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern<br />

als Rahmen und Orientierung zu dienen, aber auch den zuständigen<br />

Genehmigungs- und Überwachungsbehörden eine Orientierungsgrundlage<br />

<strong>für</strong> ihr Verwaltungshandeln zu geben (siehe<br />

die Aufgaben und Ziele der Abfallwirtschaftsplanung in Kapitel 1),<br />

zum Schluss kommen, dass auch <strong>für</strong> diese Fortschreibung des<br />

Abfallwirtschaftsplans eine Strategische Umweltprüfung erforderlich<br />

ist, bei deren Durchführung durchaus weitere Optimierungspotenziale<br />

zugunsten von mehr Umwelt- und insbesondere<br />

auch Ressourcen- und Klimaschutz in der Abfallwirtschaftsplanung<br />

erschlossen werden könnten.<br />

Jedoch wurde im Hinblick auf folgende Umstände auf die Annahme<br />

einer Rahmen setzenden Wirkung und damit von einer<br />

Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung<br />

abgesehen:<br />

bedürftige und abzulagernde Abfälle die Entsorgungssicherheit<br />

innerhalb des Planungszeitraums im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

prognostiziert wird. Es wird deshalb kein Bedarf an zusätzlichen<br />

Abfallbeseitigungsanlagen gesehen und demzufolge<br />

werden auch keine geeigneten Flächen ausgewiesen.<br />

- Eine Verbindlicherklärung des Plans ist nicht beabsichtigt<br />

(§ 30 Absatz 4 KrWG [4], § 17 Absatz 4 BbgAbfBodG [11]).<br />

Im Ergebnis der Prüfung wurde daher entschieden, dass <strong>für</strong> den<br />

vorliegenden AWP keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen<br />

ist.<br />

3.5 Definitionen<br />

Zur besseren Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit sämtlicher<br />

Darstellungen, Diskussionen und Schlussfolgerungen werden<br />

diesem AWP folgende Definitionen zugrunde gelegt:<br />

Abfallwirtschaftsplan des Landes <strong>Brandenburg</strong> - Fortschreibung<br />

­<br />

Soweit im Folgenden die Abkürzung „AWP“ oder die Begriffe<br />

„Abfallwirtschaftsplan“ beziehungsweise „Plan“ verwendet<br />

werden, bezeichnen sie immer den fortgeschriebenen Abfallwirtschaftsplan<br />

des Landes <strong>Brandenburg</strong>. Er enthält den Fachteil<br />

„Siedlungsabfälle“ und den Fachteil „Gefährliche Abfälle“.<br />

Siedlungsabfälle<br />

sind Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle, die aufgrund<br />

ihrer Herkunft, Beschaffenheit oder Zusammensetzung<br />

den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind. Sie umfassen vor<br />

allem Hausmüll, Sperrmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle,<br />

Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle und Straßenkehricht. Die<br />

gesicherte Entsorgung der Siedlungsabfälle ist die zentrale Aufgabe<br />

der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung.<br />

Darüber hinaus gibt es Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt<br />

werden können. Das sind Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit<br />

oder Zusammensetzung gemeinsam mit Siedlungsabfällen<br />

oder wie diese entsorgt werden können. Dabei<br />

handelt es sich vor allem um Bauabfälle, Klärschlämme, Rückstände<br />

aus Abwasseranlagen und bestimmte produktionsspezifische<br />

Abfälle.<br />

Primärabfälle<br />

sind beim Abfallerzeuger erstmals angefallene Abfälle, die anschließend<br />

extern entsorgt werden, jedoch ohne Berücksichtigung<br />

sich eventuell anschließender weiterer Aufbereitungs- beziehungsweise<br />

Behandlungsmaßnahmen.<br />

Sekundärabfälle<br />

sind Abfälle, die als Resultat einer Behandlung die Entsorgungsanlage<br />

verlassen und einer weiteren Entsorgung zugeführt<br />

werden.<br />

Restabfälle<br />

- Während der Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans wur- sind die nach Vermeidung und Getrennthaltung von Wertstoffen<br />

den Daten erhoben, auf deren Grundlage <strong>für</strong> behandlungs- verbleibenden Abfälle, die den örE durch den Abfallbesitzer zur

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