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Amtsblatt für Brandenburg, 2012, Nummer 49, Seiten 1829

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1910 <strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>Brandenburg</strong> – Nr. <strong>49</strong> vom 12. Dezember <strong>2012</strong><br />

ten, überregionale Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit<br />

diese vorgegeben werden.<br />

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener<br />

Aufgaben und Fälle in 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten<br />

durchzuführen:<br />

1. Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche<br />

Abläufe,<br />

2. Haushaltswesen und Beschaffung,<br />

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.<br />

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungsarbeiten sind<br />

unter Aufsicht anzufertigen. Die Prüflinge haben sich auf Verlangen<br />

gegenüber der aufsichtführenden Person auszuweisen.<br />

(5) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf,<br />

die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeitsund<br />

Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen<br />

und Ordnungsverstößen zu belehren.<br />

(6) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit dem Namen des Prüflings,<br />

sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden vor<br />

Beginn der schriftlichen Prüfung vergeben.<br />

§ 8<br />

Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße<br />

(1) Täuscht ein Prüfling während der Prüfung, versucht er zu<br />

täuschen oder hilft einem anderen Prüfling dabei, teilt die aufsichtführende<br />

Person dies der zuständigen Stelle mit. Der Prüfling<br />

darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten.<br />

(2) Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die<br />

aufsichtführende Person von der Bearbeitung der betreffenden<br />

Prüfungsaufgabe ausschließen.<br />

(3) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des störenden<br />

Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des<br />

Prüflings. Bei einer Täuschungshandlung kann er je nach Schwere<br />

der Täuschungshandlung bei der betreffenden Prüfungsarbeit<br />

Punkte abziehen oder sie mit „ungenügend“ bewerten. Bei einer<br />

Störung, die zum Ausschluss von der weiteren Bearbeitung<br />

geführt hat, kann er die bis zum Ausschluss erbrachte Leistung<br />

bewerten oder <strong>für</strong> die Prüfungsarbeit ein „ungenügend“ vergeben.<br />

§ 9<br />

Erkrankung,Versäumnis und Nichtteilnahme<br />

(1) Prüfungsteilnehmer, die wegen einer Krankheit oder aus<br />

sonstigen Gründen an der Teilnahme der Prüfung verhindert sind<br />

und dies gegenüber der zuständigen Stelle in geeigneter Form<br />

nachweisen, holen die Prüfung an einem von der zuständigen<br />

Stelle zu bestimmenden Termin nach. Für nachzuholende Prüfungsarbeiten<br />

sind neue Aufgaben zu stellen.<br />

(2) Nimmt der Auszubildende an der Zwischenprüfung nicht<br />

teil, ohne dass ein Grund und Nachweis nach Absatz 1 vorliegt,<br />

so gilt diese als nicht absolviert. Der Auszubildende kann über<br />

den Ausbildenden einmalig bei der zuständigen Stelle beantragen,<br />

die Zwischenprüfung zum nächsten regulären Termin (§ 5)<br />

zu wiederholen. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss.<br />

§ 10<br />

Feststellung des Ausbildungsstandes,<br />

Bewertung<br />

(1) Auf Grund der Prüfungsleistungen stellt der Prüfungsausschuss<br />

den Ausbildungsstand fest. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten<br />

sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses<br />

nacheinander in der vom Vorsitzenden bestimmten<br />

Reihenfolge zu begutachten. Die Prüfungsleistungen sind einzeln<br />

nach folgendem Maßstab zu bewerten:<br />

Note 1 sehr gut 100 bis 92 Punkte<br />

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende<br />

Leistung,<br />

Note 2 gut unter 92 bis 81 Punkte<br />

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,<br />

Note 3 befriedigend unter 81 bis 67 Punkte<br />

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,<br />

Note 4 ausreichend unter 67 bis 50 Punkte<br />

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den<br />

Anforderungen noch entspricht,<br />

Note 5 mangelhaft unter 50 bis 30 Punkte<br />

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch<br />

erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden<br />

sind,<br />

Note 6 ungenügend unter 30 bis 0 Punkte<br />

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei<br />

der selbst Grundkenntnisse fehlen.<br />

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist die durch drei<br />

geteilte Summe der schriftlichen Prüfungsarbeiten das Gesamtergebnis.<br />

Ergeben sich beim Gesamtergebnis Dezimalstellen,<br />

sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden. Korrekturoder<br />

Bewertungshinweise sind so abzufassen, dass eine Mängelund<br />

Ursachenanalyse möglich ist.<br />

§ 11<br />

Prüfungsbescheinigung<br />

(1) Die zuständige Stelle stellt über die Teilnahme an der<br />

Zwischenprüfung eine Bescheinigung aus.<br />

(2) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Auszubildende,<br />

sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und die<br />

Berufsschule.<br />

(3) Die Bescheinigung enthält:<br />

1. die Bezeichnung „Prüfungsbescheinigung über die Teilnahme<br />

an der Zwischenprüfung“,

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