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Amtsblatt für Brandenburg, 2012, Nummer 49, Seiten 1829

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Entsorgungskapazitäten im Rahmen der Produktverantwortung<br />

Aufgrund von Verordnungen nach § 25 Absatz 1 KrWG [4]<br />

unterliegen eine Reihe von gefährlichen Abfällen den Rücknahmepflichten<br />

von Herstellern und/oder Vertreibern. Sofern<br />

- die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung in den Verordnungen<br />

abschließend festgelegt sind und<br />

- die Sicherung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung<br />

beziehungsweise der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung<br />

den rücknahmepflichtigen Herstellern und/<br />

oder Vertreibern übertragen wurde,<br />

bleiben diese bei der Abfallwirtschaftsplanung des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

unberücksichtigt.<br />

Anzuführen sind hier:<br />

1. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die<br />

umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren<br />

(Batteriegesetz - BattG) [36].<br />

Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien nur in Verkehr<br />

bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher die<br />

Batterien zurückgeben kann. Die Hersteller sind außerdem<br />

verpflichtet, die zurückgenommenen Batterien ordnungsgemäß<br />

zu entsorgen. Die von den Herstellern und Vertreibern<br />

eingerichteten Rücknahmesysteme haben sich etabliert. Auf<br />

diesem Wege wurden in <strong>Brandenburg</strong> rund 47 Mg eingesammelt<br />

und entsorgt. Im Rahmen der normalen Nachweisführung<br />

wurden rund 8.000 Mg Starterbatterien ermittelt.<br />

2. Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche<br />

Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-<br />

Verordnung - AltfahrzeugV) [16].<br />

Bei Altfahrzeugen, die entsprechend den Regelungen der<br />

AltfahrzeugV entsorgt werden, wird künftig von einem Aufkommen<br />

und einer Entsorgung von ca. 8.600 Mg ausgegangen.<br />

Unabhängig von der im Jahr 2009 eingeführten Abwrackprämie,<br />

die temporär ein sehr hohes Aufkommen bewirkte,<br />

wird noch eine hohe Dunkelziffer an (Alt-)Fahrzeugen<br />

vermutet, die als Wirtschaftsgut exportiert wird. Die aktuelle<br />

Liste aller anerkannten Demontagebetriebe und Schredderanlagen<br />

wird bundesweit durch die gemeinsame Stelle<br />

Altfahrzeuge - GESA - veröffentlicht (http://www.altfahrzeugstelle.de).<br />

3. Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die<br />

umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten<br />

(Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)<br />

[17].<br />

Eine beträchtliche Anzahl an Elektro- und Elektronikaltgeräten<br />

(EAG) wird vom Vertreiber in Verbindung mit der Auslieferung<br />

neuer Ware direkt eingesammelt und von zentralen<br />

Warenlagern aus, die nicht notwendigerweise im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

liegen, entsorgt. Demgegenüber existieren solche<br />

zentralen Zwischenlager auch im Land <strong>Brandenburg</strong>, die<br />

wiederum aus anderen Bundesländern gebrauchte EAG zur<br />

<strong>Amtsblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>Brandenburg</strong> – Nr. <strong>49</strong> vom 12. Dezember <strong>2012</strong><br />

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Entsorgung zwischenlagern. Eine landesspezifische und<br />

auch endverbraucherseitige Herkunft der EAG ist deshalb<br />

zurzeit nicht eindeutig nachvollziehbar. Die Mengenangaben<br />

der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die EAG<br />

aus Haushaltungen einsammeln und entsorgen, stellen somit<br />

nur eine Teilmenge dar. Seit 2005 müssen Hersteller von<br />

Elektro- und Elektronikaltgeräten <strong>für</strong> erstmals in Verkehr<br />

gebrachte Geräte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register<br />

- EAR - registriert sein (http://www.stiftung-ear.de). Damit<br />

soll verhindert werden, dass Hersteller wettbewerbswidrig<br />

Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten<br />

nachzukommen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

liegen keine gebündelten Aussagen der Hersteller zur<br />

Umsetzung der Rücknahme- und Entsorgungspflicht vor.<br />

4. Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen<br />

(Verpackungsverordnung - VerpackV) [9].<br />

Soweit es sich um Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger<br />

Güter handelt, gilt gemäß § 8 der Verpackungsverordnung<br />

<strong>für</strong> Hersteller und Vertreiber dieser Verkaufsverpackungen<br />

eine gesetzliche Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme des<br />

Verpackungsmaterials. Die zurückgenommenen Verpackungen<br />

sind einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung,<br />

Verpackungen gemäß § 3 Absatz 7 <strong>Nummer</strong> 3 der Verpackungsverordnung<br />

einer stofflichen Verwertung, zuzuführen,<br />

soweit das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar<br />

ist. In <strong>Brandenburg</strong> sind rund 1.700 Mg Verpackungen mit<br />

Rückständen gefährlicher Inhaltsstoffe angefallen.<br />

Abfälle, die der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter<br />

halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) [46], der Verordnung<br />

über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung<br />

- ChemOzonSchichtV) [47] und der Altölverordnung<br />

(AltölV) [48] unterliegen, werden dagegen in der<br />

Abfallwirtschaftsplanung berücksichtigt, da die Rücknahmepflichten<br />

nur auf den Endverbraucher begrenzt sind und die weitere<br />

Entsorgung im Rahmen der „normalen“ Abfallentsorgung<br />

verläuft.<br />

Kapazitäten <strong>für</strong> die Abfallbeseitigung<br />

Zur Planung der zukünftig erforderlichen Kapazitäten <strong>für</strong> die<br />

Beseitigung gefährlicher Abfälle werden die folgenden Teilströme<br />

betrachtet:<br />

- Gemäß § 30 KrWG [4] ist die Abfallwirtschaftsplanung auf<br />

die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen<br />

Abfallbeseitigungsanlagen ausgerichtet. Das Aufkommen<br />

an gefährlichen Abfällen zur Verwertung wird deshalb <strong>für</strong><br />

die zu planenden Entsorgungskapazitäten nicht berücksichtigt.<br />

- Es wird außerdem davon ausgegangen, dass die bisherigen<br />

Wirtschaftsbeziehungen und Abfallströme von <strong>Brandenburg</strong><br />

in andere Bundesländer und aus anderen Bundesländern<br />

nach <strong>Brandenburg</strong> auch künftig bestehen werden. Das ist in<br />

den geologischen Besonderheiten (keine Untertagedeponien),<br />

in der Umsetzung des Näheprinzips (Ort des Abfallanfalls<br />

und Ort der Entsorgung) und in der länderübergreifenden<br />

Nutzung von hoch spezialisierten Entsorgungsanlagen<br />

begründet. Die aus anderen Bundesländern, einschließ­

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