konstruktion - FUSSBODENBAU
konstruktion - FUSSBODENBAU
konstruktion - FUSSBODENBAU
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
█ Markt | Betrieb<br />
42<br />
Konzepte<br />
MATERIALIEN &<br />
GEDANKENANSTÖSSE<br />
Autoren<br />
Dipl.-Kfm. Werner Ober-<br />
frank Wirtschaftsprüfer /<br />
Steuerberater<br />
Völkstraße 33<br />
86150 Augsburg<br />
www.werner-oberfrank.de<br />
Herbert Reithmeier<br />
Dienstleistungsschmiede<br />
Egerländer Straße 16<br />
86316 Friedberg-Derching<br />
Tel. 0821 / 27 97115<br />
Fax 0821 / 78 36 24<br />
Tel. 0171 / 6 5010 06<br />
Info@dls-berater.de<br />
www.dls-berater.de<br />
121 12<br />
ESTRICHTECHNIK<br />
<strong>FUSSBODENBAU</strong><br />
Die Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft fi ndet nur statt wenn:<br />
a) eine Grundstückslieferung umsatzsteuerpfl ichtig erbracht wird und der Leistungsempfänger<br />
Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.<br />
b) Bauleistungen an einen Dritten erbracht werden der ebenfalls umsatzsteuerpfl ichtige Bauleistungen<br />
erbringt.<br />
Umsatzsteuerpfl ichtige Grundstückslieferungen<br />
Grundstückslieferungen - Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, Eigentumswohnungen<br />
etc. sind im Normalfall umsatzsteuerfrei. Sofern eine Grundstückslieferung aber an<br />
einen Unternehmer für dessen Unternehmen mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug erfolgt, so<br />
kann wahlweise (Option gem. § 9 UStG) auf die Umsteuerbefreiung verzichtet werden. Sofern<br />
diese Option ausgeübt wird liegt eine umsatzsteuerpfl ichtige Grundstückslieferung vor, mit der<br />
Folge einer Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft.<br />
Bestimmte Bauleistungen<br />
Das Gesetz defi niert Bauleistungen als Werklieferungen und sonstige Leistungen die der Herstellung,<br />
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.<br />
Dazu gehören z.B. der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, aber auch von Ladeneinbauten,<br />
Gaststätteneinrichtungen, sofern sie fest mit einem Gebäude verbunden sind.<br />
Planungs- und Überwachungsleistungen sind keine Bauleistungen, ebenso wie reine Materiallieferungen<br />
ohne Einbau.<br />
Es liegen große Abgrenzungsprobleme vor die nicht in einem Bericht niedergeschrieben werden<br />
können. Hierzu nehmen Sie am besten so schnell wie möglich Kontakt mit Ihrem Steuerberater<br />
auf.<br />
Übergangsregelung<br />
Das Bundesfi nanzministerium gewährt eine dreimonatige Übergangsregelung bis 30. Juni<br />
2004. Bis dahin kann das alte Recht angewendet werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt<br />
sind:<br />
1. Die Vertragspartner einigen sich einvernehmlich auf die Anwendung des alten Rechts.<br />
2. Der Umsatz wird vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert.<br />
Beachten Sie bitte das Risiko des Leistungsempfängers, falls der Leistende die Umsatzsteuer<br />
nicht abführt.<br />
Schlusswort<br />
Bei der Komplexität der Neuregelung kann dieser Bericht keine abschließende Information<br />
darstellen und aus diesen Gründen sollten Sie Kontakt mit Ihrem Steuerberater aufnehmen.<br />
Die vorstehenden Informationen werden daher ohne Gewähr gegeben. |<br />
E S T R I C H<br />
W E I L<br />
W I R<br />
A L L E<br />
D A R A U F<br />
S T E H N<br />
©