Arztgruppen-EBM Psychotherapeut
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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />
Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter<br />
Berücksichtigung eines Aufschlags von<br />
- 60 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche<br />
Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten,<br />
- 15 Punkten je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden<br />
Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum<br />
repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch mindestens 60<br />
Punkten und höchstens 105 Punkten,<br />
errechnet.<br />
Bei der Berechnung bleiben auftragnehmende Ärzte gemäß § 13 Abs. 4<br />
BMV-Ä/§ 7 Abs. 4 EKV unberücksichtigt.<br />
Unter vorgenannte Regelungen für Gemeinschaftspraxen fallen nicht<br />
Berufsausübungsgemeinschaften mit mehreren Praxissitzen<br />
(überörtliche Gemeinschaftspraxen).<br />
5.2 Berechnungsfähige Leistungen<br />
Die Berechnungsfähigkeit der arztgruppenspezifischen Leistungen von<br />
Gemeinschaftspraxen und medizinischen Versorgungszentren richtet<br />
sich - mit Ausnahme des Ordinationskomplexes (s. 5.1) - unter<br />
Berücksichtigung von 1.3 dieser Bestimmungen nach den <strong>Arztgruppen</strong>,<br />
die in einer Gemeinschaftspraxis vertreten sind. Dies gilt gemäß 2.1.3<br />
nicht für (Teil-)Leistungen mit demselben Inhalt.<br />
5.2.1<br />
Abweichend von 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum <strong>EBM</strong> ist die<br />
Nebeneinanderberechnung von Leistungen der schwerpunktorientierten<br />
internistischen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch<br />
Gemeinschaftspraxen und medizinische Versorgungszentren bei<br />
schwerpunktübergreifender Behandlung des Patienten unter Vornahme<br />
eines Abschlags in Höhe von 10% von der Punktzahl der jeweiligen im<br />
selben Behandlungsfall berechneten ärztlichen Leistung des Abschnitts<br />
13.3 möglich.<br />
Bei den Leistungen des Abschnitts 13.3, auf die diese<br />
Abschlagsregelung angewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3<br />
des <strong>EBM</strong> ebenfalls um 10% vermindert.<br />
5.3<br />
Bei der Abrechnung sind die abgerechneten Leistungen nach Maßgabe<br />
der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in<br />
versorgungsbereichs- und/oder fachgruppenübergreifenden<br />
Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren und<br />
Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V gemäß § 44 Abs. 6 BMV-Ä<br />
bzw. § 34 Abs. 12 EKV arztbezogen zu kennzeichnen.<br />
5.4<br />
Die Nebeneinanderberechnungsausschlüsse der Leistungen nach den<br />
Nrn. 02300 bis 02302 neben den Leistungen nach den Nrn. 05330 und<br />
05331 sowie der Leistungen des Abschnitts 31.2 neben den Leistungen<br />
des Abschnitts 31.5.3 beziehen sich nur auf die Erbringung der<br />
operativen Leistungen und der Anästhesie durch denselben Arzt. Bei<br />
Erbringung der Leistung durch Ärzte verschiedener Fachgruppen findet<br />
dieser Ausschluss, auch in Gemeinschaftspraxen bzw. medizinischen<br />
Versorgungszentren von Anästhesiologen mit operativ tätigen<br />
Vertragsärzten, keine Anwendung.<br />
KBV<br />
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 02.01.2007<br />
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