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Arztgruppen-EBM Psychotherapeut

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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter<br />

Berücksichtigung eines Aufschlags von<br />

- 60 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche<br />

Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten,<br />

- 15 Punkten je in einer arztgruppen- oder schwerpunktübergreifenden<br />

Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum<br />

repräsentiertem Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch mindestens 60<br />

Punkten und höchstens 105 Punkten,<br />

errechnet.<br />

Bei der Berechnung bleiben auftragnehmende Ärzte gemäß § 13 Abs. 4<br />

BMV-Ä/§ 7 Abs. 4 EKV unberücksichtigt.<br />

Unter vorgenannte Regelungen für Gemeinschaftspraxen fallen nicht<br />

Berufsausübungsgemeinschaften mit mehreren Praxissitzen<br />

(überörtliche Gemeinschaftspraxen).<br />

5.2 Berechnungsfähige Leistungen<br />

Die Berechnungsfähigkeit der arztgruppenspezifischen Leistungen von<br />

Gemeinschaftspraxen und medizinischen Versorgungszentren richtet<br />

sich - mit Ausnahme des Ordinationskomplexes (s. 5.1) - unter<br />

Berücksichtigung von 1.3 dieser Bestimmungen nach den <strong>Arztgruppen</strong>,<br />

die in einer Gemeinschaftspraxis vertreten sind. Dies gilt gemäß 2.1.3<br />

nicht für (Teil-)Leistungen mit demselben Inhalt.<br />

5.2.1<br />

Abweichend von 5.2 der Allgemeinen Bestimmungen zum <strong>EBM</strong> ist die<br />

Nebeneinanderberechnung von Leistungen der schwerpunktorientierten<br />

internistischen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch<br />

Gemeinschaftspraxen und medizinische Versorgungszentren bei<br />

schwerpunktübergreifender Behandlung des Patienten unter Vornahme<br />

eines Abschlags in Höhe von 10% von der Punktzahl der jeweiligen im<br />

selben Behandlungsfall berechneten ärztlichen Leistung des Abschnitts<br />

13.3 möglich.<br />

Bei den Leistungen des Abschnitts 13.3, auf die diese<br />

Abschlagsregelung angewendet wird, wird die Prüfzeit gemäß Anhang 3<br />

des <strong>EBM</strong> ebenfalls um 10% vermindert.<br />

5.3<br />

Bei der Abrechnung sind die abgerechneten Leistungen nach Maßgabe<br />

der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in<br />

versorgungsbereichs- und/oder fachgruppenübergreifenden<br />

Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren und<br />

Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V gemäß § 44 Abs. 6 BMV-Ä<br />

bzw. § 34 Abs. 12 EKV arztbezogen zu kennzeichnen.<br />

5.4<br />

Die Nebeneinanderberechnungsausschlüsse der Leistungen nach den<br />

Nrn. 02300 bis 02302 neben den Leistungen nach den Nrn. 05330 und<br />

05331 sowie der Leistungen des Abschnitts 31.2 neben den Leistungen<br />

des Abschnitts 31.5.3 beziehen sich nur auf die Erbringung der<br />

operativen Leistungen und der Anästhesie durch denselben Arzt. Bei<br />

Erbringung der Leistung durch Ärzte verschiedener Fachgruppen findet<br />

dieser Ausschluss, auch in Gemeinschaftspraxen bzw. medizinischen<br />

Versorgungszentren von Anästhesiologen mit operativ tätigen<br />

Vertragsärzten, keine Anwendung.<br />

KBV<br />

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 02.01.2007<br />

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