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Arztgruppen-EBM Psychotherapeut

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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

und/oder<br />

- Epilation durch Elektrokoagulation im Gesicht und/oder an den<br />

Händen bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs,<br />

einmal am Behandlungstag 155 Punkte<br />

Die Leistung nach der Nr. 02300 ist bei Neugeborenen, Säuglingen,<br />

Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der<br />

Leistung Nr. 31101 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose<br />

erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht<br />

erfüllt sein. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den<br />

Leistungen des Abschnitts 31.4 nicht berechnungsfähig. Die in der<br />

Präambel 31.2.1 Nr. 8 benannten Einschränkungen entfallen in diesen<br />

Fällen, es gelten die Abrechnungsregelungen der Leistung nach der Nr.<br />

02300 entsprechend.<br />

Die Leistung nach der Nr. 02300 ist nicht neben den Leistungen nach<br />

den Nrn. 01741, 02301, 02302, 02311, 02321 bis 02323, 02330, 02331,<br />

02340 bis 02343, 02350, 02360, 03331, 03332, 04331, 05320, 05330,<br />

05331, 05340, 05341, 06331, 06332, 06340, 06350 bis 06352, 07310,<br />

07311, 07330, 07340, 08311, 08320, 08330 bis 08334, 08340, 08341,<br />

09310, 09315 bis 09317, 09350, 09351, 09360 bis 09362, 10320,<br />

10322, 10324, 10340 bis 10342, 13257, 13260, 13550, 13551, 13662,<br />

13663, 13670, 15310, 15321 bis 15323, 16232, 20334, 26320 bis<br />

26325, 26330, 26340, 26341, 26350 bis 26352, 27332, 30601, 30610<br />

und 30611 und nicht neben den Leistungen der Abschnitte 13.3.3, 18.3,<br />

30.5, 31.5.3 und 34.5 berechnungsfähig.<br />

Die Leistung nach der Nr. 02300 ist im Behandlungsfall nicht neben den<br />

Leistungen nach den Nrn. 02310, 02312, 10330 und 34291<br />

berechnungsfähig.<br />

Die Leistung nach der Nr. 02300 ist im Zeitraum von 21 Tagen nach<br />

Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 nicht neben den<br />

Leistungen des Abschnitts 31.4 berechnungsfähig.<br />

02301 Kleiner operativer Eingriff II und/oder primäre Wundversorgung<br />

mittels Naht<br />

Obligater Leistungsinhalt<br />

- Primäre Wundversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern<br />

und/oder<br />

- Primäre Wundversorgung mittels Naht und/oder Gewebekleber<br />

und/oder<br />

- Koagulation und/oder Kauterisation krankhafter Haut- und/oder<br />

Schleimhautveränderungen<br />

und/oder<br />

- Operative Entfernung einer oder mehrerer Geschwülste an der<br />

Harnröhrenmündung<br />

und/oder<br />

- Operative Entfernung eines unter der Oberfläche von Haut oder<br />

Schleimhaut gelegenen Fremdkörpers nach Aufsuchen durch Schnitt<br />

und/oder<br />

- Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche<br />

oder Eröffnung eines Abszesses oder Exzision eines Furunkels<br />

und/oder<br />

KBV<br />

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 02.01.2007<br />

Seite 25

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