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Arztgruppen-EBM Psychotherapeut

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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

32 Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und<br />

Molekularpathologie<br />

1. Quantitative Laborleistungen sind nur dann berechnungsfähig,<br />

wenn ihre Durchführung nach Maßgabe der Richtlinie der<br />

Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer<br />

laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen erfolgt. Näheres<br />

bestimmen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

für Verfahren zur Qualitätssicherung gemäß § 75 Abs. 7 SGB V.<br />

Alle Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind Bestandteil der<br />

einzelnen Untersuchungen.<br />

2. Werden Untersuchungsergebnisse im Rahmen eines<br />

programmierten Profils oder einer nicht änderbaren<br />

Parameterkombination gewonnen, so können nur die Parameter<br />

berechnet werden, die indiziert sind.<br />

3. Auch wenn zur Erbringung einer Laborleistung aus demselben<br />

menschlichen Körpermaterial mehrfache Untersuchungen,<br />

Messungen oder Probenansätze erforderlich sind, kann die<br />

entsprechende Leistung nur einmal berechnet werden. Werden aus<br />

mehr als einem Körpermaterial dieselben Leistungen erbracht, sind<br />

die Leistungen entsprechend mehrfach berechnungsfähig.<br />

4. Die Bestimmung einer Bezugsgröße für die Konzentration eines<br />

anderen abrechnungsfähigen Parameters (z. B. Kreatinin für die<br />

Harnkonzentration) ist Bestandteil dieser Leistung und nicht<br />

gesondert berechnungsfähig.<br />

5. Werden alle Bestandteile eines Leistungskomplexes bestimmt, so<br />

kann nur die für den Leistungskomplex angegebene Nummer<br />

abgerechnet werden. Die Summe der Kostenbeträge für einzeln<br />

abgerechnete Leistungen, die Bestandteil eines Komplexes sind,<br />

darf den für die Komplexleistung festgelegten Kostenbetrag nicht<br />

überschreiten.<br />

6. "Ähnliche Untersuchungen" können nur dann abgerechnet werden,<br />

wenn dies die entsprechende Leistungsbeschreibung vorsieht und<br />

für den betreffenden Parameter (Messgröße) keine eigenständige<br />

Leistungsposition vorhanden ist. Die Art der Untersuchung ist<br />

anzugeben.<br />

7. Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus anderen<br />

Messwerten ist nicht berechnungsfähig.<br />

8. Die im Kapitel 32 enthaltenen Höchstwerte für die entsprechenden<br />

Kataloge oder Einzelleistungen umfassen alle Untersuchungen aus<br />

demselben Körpermaterial, auch wenn dieses an einem oder an<br />

zwei aufeinanderfolgenden Tagen entnommen und an mehreren<br />

Tagen untersucht wurde. Das gilt sinngemäß auch, wenn die<br />

Nebeneinanderberechnung von Leistungen aus demselben<br />

Untersuchungsmaterial durch Begrenzungsregelungen<br />

eingeschränkt ist.<br />

9. Vorbereitende Maßnahmen (Aufbereitungen, Vorbehandlungen) am<br />

Untersuchungsmaterial oder an Proben davon, z. B.<br />

Serumgewinnung, Antikoagulation, Extraktion, Anreicherung, sind<br />

Bestandteil der jeweiligen Leistung, soweit nichts anderes bestimmt<br />

ist.<br />

10. Die Kosten für die Beschaffung und ggf. die Aufbereitung von<br />

Reagenzien, Substanzen und Materialien für in-vitro- und<br />

KBV<br />

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 02.01.2007<br />

Seite 49

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