Arztgruppen-EBM Psychotherapeut
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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />
32 Laboratoriumsmedizin, Molekulargenetik und<br />
Molekularpathologie<br />
1. Quantitative Laborleistungen sind nur dann berechnungsfähig,<br />
wenn ihre Durchführung nach Maßgabe der Richtlinie der<br />
Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer<br />
laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen erfolgt. Näheres<br />
bestimmen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
für Verfahren zur Qualitätssicherung gemäß § 75 Abs. 7 SGB V.<br />
Alle Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind Bestandteil der<br />
einzelnen Untersuchungen.<br />
2. Werden Untersuchungsergebnisse im Rahmen eines<br />
programmierten Profils oder einer nicht änderbaren<br />
Parameterkombination gewonnen, so können nur die Parameter<br />
berechnet werden, die indiziert sind.<br />
3. Auch wenn zur Erbringung einer Laborleistung aus demselben<br />
menschlichen Körpermaterial mehrfache Untersuchungen,<br />
Messungen oder Probenansätze erforderlich sind, kann die<br />
entsprechende Leistung nur einmal berechnet werden. Werden aus<br />
mehr als einem Körpermaterial dieselben Leistungen erbracht, sind<br />
die Leistungen entsprechend mehrfach berechnungsfähig.<br />
4. Die Bestimmung einer Bezugsgröße für die Konzentration eines<br />
anderen abrechnungsfähigen Parameters (z. B. Kreatinin für die<br />
Harnkonzentration) ist Bestandteil dieser Leistung und nicht<br />
gesondert berechnungsfähig.<br />
5. Werden alle Bestandteile eines Leistungskomplexes bestimmt, so<br />
kann nur die für den Leistungskomplex angegebene Nummer<br />
abgerechnet werden. Die Summe der Kostenbeträge für einzeln<br />
abgerechnete Leistungen, die Bestandteil eines Komplexes sind,<br />
darf den für die Komplexleistung festgelegten Kostenbetrag nicht<br />
überschreiten.<br />
6. "Ähnliche Untersuchungen" können nur dann abgerechnet werden,<br />
wenn dies die entsprechende Leistungsbeschreibung vorsieht und<br />
für den betreffenden Parameter (Messgröße) keine eigenständige<br />
Leistungsposition vorhanden ist. Die Art der Untersuchung ist<br />
anzugeben.<br />
7. Die rechnerische Ermittlung von Ergebnissen aus anderen<br />
Messwerten ist nicht berechnungsfähig.<br />
8. Die im Kapitel 32 enthaltenen Höchstwerte für die entsprechenden<br />
Kataloge oder Einzelleistungen umfassen alle Untersuchungen aus<br />
demselben Körpermaterial, auch wenn dieses an einem oder an<br />
zwei aufeinanderfolgenden Tagen entnommen und an mehreren<br />
Tagen untersucht wurde. Das gilt sinngemäß auch, wenn die<br />
Nebeneinanderberechnung von Leistungen aus demselben<br />
Untersuchungsmaterial durch Begrenzungsregelungen<br />
eingeschränkt ist.<br />
9. Vorbereitende Maßnahmen (Aufbereitungen, Vorbehandlungen) am<br />
Untersuchungsmaterial oder an Proben davon, z. B.<br />
Serumgewinnung, Antikoagulation, Extraktion, Anreicherung, sind<br />
Bestandteil der jeweiligen Leistung, soweit nichts anderes bestimmt<br />
ist.<br />
10. Die Kosten für die Beschaffung und ggf. die Aufbereitung von<br />
Reagenzien, Substanzen und Materialien für in-vitro- und<br />
KBV<br />
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 02.01.2007<br />
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