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Arztgruppen-EBM Psychotherapeut

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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion<br />

derselben voraus.<br />

Andere Arzt-Patienten-Kontakte setzen mindestens einen telefonischen<br />

und/oder mittelbaren Kontakt voraus, soweit dies berufsrechtlich<br />

zulässig ist. Ein mittelbarer anderer Arzt-Patienten-Kontakt setzt nicht<br />

die unmittelbare Anwesenheit von Arzt und Patient am gleichen Ort<br />

voraus.<br />

Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte sind nur als Konsultationskomplex<br />

, ggf. zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 01100 bis 01102<br />

berechnunsfähig.<br />

4.1.1<br />

Bei Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern gemäß 4.1.2 sowie bei<br />

krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z. B.<br />

Taubheit, Sprachverlust) ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt<br />

auch dann gegeben, wenn die Interaktion des Vertragsarztes indirekt<br />

über die Bezugsperson(en) erfolgt, wobei sich Arzt, Patient und<br />

Bezugsperson(en) gleichzeitig an demselben Ort befinden müssen.<br />

4.1.2<br />

Die Verwendung der Begriffe Neugeborenes, Säugling, Kleinkind, Kind,<br />

Jugendlicher und Erwachsener ist an nachfolgende Zeiträume<br />

gebunden:<br />

- Neugeborenes bis zum vollendeten 28. Lebenstag<br />

- Säugling ab Beginn des 29. Lebenstages bis zum vollendeten 12.<br />

Lebensmonat<br />

- Kleinkind ab Beginn des 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr<br />

- Kind ab Beginn des 4. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />

- Jugendlicher ab Beginn des 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr<br />

- Erwachsener ab Beginn des 19. Lebensjahres<br />

Maßgeblich für die Zuordnung zu einer Altersklasse bzw. einem<br />

Zeitraum ist das Alter des Patienten bei der ersten Inanspruchnahme<br />

bzw. am Tag der ersten Leistungsabrechnung im Kalendervierteljahr.<br />

4.2 Ordinations- bzw. Konsiliarkomplex<br />

Der Ordinations- oder Konsiliarkomplex kann nur von den in der<br />

Präambel der entsprechenden arztgruppenspezifischen oder<br />

arztgruppenübergreifenden Kapitel genannten Leistungserbringern beim<br />

ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal berechnet<br />

werden. Er ist nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig<br />

(kurativ-ambulant) und umfasst die in Anhang 1 aufgeführten<br />

Leistungen. Bei einer ambulanten und stationären (belegärztlichen)<br />

Behandlung in demselben Quartal ist der Ordinationskomplex zweimal<br />

berechnungsfähig (jeweils kurativ-ambulant und kurativ-stationär). Eine<br />

Berechnung von Ordinations- und Konsiliarkomplex in demselben<br />

Behandlungsfall ist nicht möglich. Bei einer in demselben<br />

Behandlungsfall erfolgten Berechnung der Leistung nach Nr. 01210<br />

(Ordinationskomplex im organisierten Notfalldienst) ist für die<br />

gleichzeitige Berechnung des Ordinationskomplexes mindestens ein<br />

weiterer persönlicher kurativer Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des<br />

organisierten ärztlichen Not(fall)dienstes notwendig. Bei Überweisungen<br />

zur Durchführung von Auftragsleistungen (Indikations- oder<br />

Definitionsauftrag gemäß § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte<br />

(BMV-Ä) bzw. § 27 Abs. 3 Arzt-/ Ersatzkassenvertrag (EKV) an nicht<br />

KBV<br />

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 02.01.2007<br />

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