Arztgruppen-EBM Psychotherapeut
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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />
sich um eine Gruppenbehandlung handelt.<br />
Die Leistung nach der Nr. 01102 ist nur dann neben der Leistung nach<br />
der Nr. 01413 berechnungsfähig, wenn die Inanspruchnahme nach der<br />
Nr. 01413 in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw.<br />
Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal auf besondere<br />
Anforderung erfolgt.<br />
Die Leistung nach der Nr. 01102 ist nicht neben den Leistungen nach<br />
den Nrn. 01100, 01101, 01210, 01215 bis 01218, 01410 bis 01412,<br />
01950, 01951, 13610 bis 13612, 13620 und 13621 berechnungsfähig.<br />
1.2 Leistungen im Notfall und im organisierten ärztlichen<br />
Not(fall)dienst<br />
1. Neben den Leistungen dieses Abschnittes sind nur Leistungen<br />
abrechnungsfähig, die in unmittelbarem diagnostischen oder<br />
therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen.<br />
Die Allgemeine Bestimmung 1.5 gilt für die Berechnung von im<br />
Rahmen der Notfallversorgung erbrachten Leistungen nicht.<br />
2. Die Leistungen nach den Nrn. 03005, 03120, 04005 und 04120 sind<br />
im Rahmen der Erbringung im Notfall und organisierten<br />
Not(fall)dienst nicht berechnungsfähig. Ärzte, die zur Berechnung<br />
der Leistungen des hausärztlichen Versorgungsbereiches bzw. der<br />
Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin gemäß der Präambeln<br />
3.1 und 4.1 im Bereich III des <strong>EBM</strong> zugelassen sind, können für die<br />
Beratung, Erörterung und/oder Abklärung im Zusammenhang mit<br />
der Erbringung von Leistungen im Notfall und organisierten<br />
Not(fall)dienst die Leistung nach der Nr. 13220 berechnen.<br />
3. Die Leistungen nach den Nrn. 05220 und 10220 sind im Rahmen<br />
der Erbringung im Notfall und im organisierten Not(fall)dienst nicht<br />
berechnungsfähig. Ärzte, die zur Berechnung von<br />
anästhesiologischen Leistungen oder hautärztlichen Leistungen<br />
gemäß den Präambeln 5.1 und 10.1 im Bereich III des <strong>EBM</strong><br />
zugelassen sind, können für die Beratung, Erörterung und/oder<br />
Abklärung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen<br />
im Notfall und im organisierten Not(fall)dienst die Leistung nach der<br />
Nr. 13220 berechnen.<br />
KBV<br />
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 02.01.2007<br />
01210 Ordinationskomplex im organisierten Not(fall)dienst<br />
Obligater Leistungsinhalt<br />
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im organisierten Not(fall)dienst<br />
Fakultativer Leistungsinhalt<br />
- Beratung und Behandlung bis zu 10 Minuten Dauer,<br />
- In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,<br />
einmal im Behandlungsfall 500 Punkte<br />
Neben der Leistung nach der Nr. 01210 ist für die Berechnung des<br />
jeweiligen arztgruppenspezifischen Ordinationskomplexes in demselben<br />
Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher<br />
Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb des organisierten ärztlichen<br />
Not(fall)dienstes notwendig.<br />
Bei der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach der Nr. 01210<br />
sowie anderer Beratungs-, Gesprächs- und Erörterungsleistungen ist<br />
eine Dauer der Arzt-Patienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten<br />
Voraussetzung für die Berechnung weiterer Leistungen, auch dann,<br />
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