Arztgruppen-EBM Psychotherapeut
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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
1 Abrechnungsfähige Leistungen, Gliederung<br />
und Struktur<br />
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der<br />
abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten<br />
ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Begriff der Leistung oder des<br />
Leistungskomplexes bezieht sich auf abrechnungsfähige<br />
Gebührenordnungspositionen. Der Katalog der abrechnungsfähigen<br />
Leistungen ist abschließend und einer analogen Berechnung nicht<br />
zugänglich. In Leistungskomplexen enthaltene - aus der<br />
Leistungsbeschreibung ggf. nicht erkennbare - Teilleistungen sind in<br />
Anhang 1 zum <strong>EBM</strong> im Verzeichnis nicht gesondert abrechnungsfähiger<br />
Leistungen aufgeführt.<br />
1.1<br />
Die Inhalte dieser Allgemeinen Bestimmungen nehmen ebenso wie die<br />
Beschreibungen der Leistungsinhalte von Leistungen bzw.<br />
Leistungskomplexen aus Vereinfachungsgründen nur Bezug auf den<br />
Vertragsarzt. Sie gelten gleichermaßen für Vertragsärztinnen,<br />
Psychologische <strong>Psychotherapeut</strong>innen, Psychologische<br />
<strong>Psychotherapeut</strong>en, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen<br />
sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für weitere<br />
Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung<br />
teilnehmen, es sei denn, die Berechnungsfähigkeit einzelner Leistungen<br />
ist ausschließlich Vertragsärztinnen und -ärzten vorbehalten.<br />
1.2<br />
Die abrechnungsfähigen Leistungen sind 3 Bereichen zugeordnet:<br />
- <strong>Arztgruppen</strong>übergreifende allgemeine Leistungen,<br />
- <strong>Arztgruppen</strong>spezifische Leistungen,<br />
- <strong>Arztgruppen</strong>übergreifende spezielle Leistungen.<br />
Kostenpauschalen stellen einen eigenständigen Bereich dar.<br />
1.2.1<br />
<strong>Arztgruppen</strong>spezifische Leistungen unterteilen sich in Leistungen des<br />
hausärztlichen und des fachärztlichen Versorgungsbereichs.<br />
1.2.2<br />
In den arztgruppenspezifischen Kapiteln bzw. Abschnitten sind entweder<br />
durch Aufzählung der Leistungspositionen in den jeweiligen Präambeln<br />
oder Auflistung im Kapitel bzw. Abschnitt alle von einer Arztgruppe<br />
berechnungsfähigen Leistungen angegeben.<br />
1.3<br />
Abrechnungsfähige Leistungen, deren Berechnung an ein Gebiet, einen<br />
Schwerpunkt (Teilgebiet), eine Zusatzbezeichnung oder sonstige<br />
Kriterien gebunden ist, setzen das Führen der Bezeichnung, die darauf<br />
basierende Zulassung und/oder die Erfüllung der Kriterien voraus. Die<br />
Abrechnung von Leistungen, für die es vertragliche Vereinbarungen<br />
gemäß § 135 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V gibt, setzen die für die<br />
Berechnung der Leistungen notwendige Genehmigung durch die<br />
Kassenärztliche Vereinigung voraus.<br />
1.4<br />
KBV<br />
Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 02.01.2007<br />
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