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Arztgruppen-EBM Psychotherapeut

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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

1 Abrechnungsfähige Leistungen, Gliederung<br />

und Struktur<br />

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der<br />

abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten<br />

ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Der Begriff der Leistung oder des<br />

Leistungskomplexes bezieht sich auf abrechnungsfähige<br />

Gebührenordnungspositionen. Der Katalog der abrechnungsfähigen<br />

Leistungen ist abschließend und einer analogen Berechnung nicht<br />

zugänglich. In Leistungskomplexen enthaltene - aus der<br />

Leistungsbeschreibung ggf. nicht erkennbare - Teilleistungen sind in<br />

Anhang 1 zum <strong>EBM</strong> im Verzeichnis nicht gesondert abrechnungsfähiger<br />

Leistungen aufgeführt.<br />

1.1<br />

Die Inhalte dieser Allgemeinen Bestimmungen nehmen ebenso wie die<br />

Beschreibungen der Leistungsinhalte von Leistungen bzw.<br />

Leistungskomplexen aus Vereinfachungsgründen nur Bezug auf den<br />

Vertragsarzt. Sie gelten gleichermaßen für Vertragsärztinnen,<br />

Psychologische <strong>Psychotherapeut</strong>innen, Psychologische<br />

<strong>Psychotherapeut</strong>en, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen<br />

sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für weitere<br />

Leistungserbringer, die an der vertragsärztlichen Versorgung<br />

teilnehmen, es sei denn, die Berechnungsfähigkeit einzelner Leistungen<br />

ist ausschließlich Vertragsärztinnen und -ärzten vorbehalten.<br />

1.2<br />

Die abrechnungsfähigen Leistungen sind 3 Bereichen zugeordnet:<br />

- <strong>Arztgruppen</strong>übergreifende allgemeine Leistungen,<br />

- <strong>Arztgruppen</strong>spezifische Leistungen,<br />

- <strong>Arztgruppen</strong>übergreifende spezielle Leistungen.<br />

Kostenpauschalen stellen einen eigenständigen Bereich dar.<br />

1.2.1<br />

<strong>Arztgruppen</strong>spezifische Leistungen unterteilen sich in Leistungen des<br />

hausärztlichen und des fachärztlichen Versorgungsbereichs.<br />

1.2.2<br />

In den arztgruppenspezifischen Kapiteln bzw. Abschnitten sind entweder<br />

durch Aufzählung der Leistungspositionen in den jeweiligen Präambeln<br />

oder Auflistung im Kapitel bzw. Abschnitt alle von einer Arztgruppe<br />

berechnungsfähigen Leistungen angegeben.<br />

1.3<br />

Abrechnungsfähige Leistungen, deren Berechnung an ein Gebiet, einen<br />

Schwerpunkt (Teilgebiet), eine Zusatzbezeichnung oder sonstige<br />

Kriterien gebunden ist, setzen das Führen der Bezeichnung, die darauf<br />

basierende Zulassung und/oder die Erfüllung der Kriterien voraus. Die<br />

Abrechnung von Leistungen, für die es vertragliche Vereinbarungen<br />

gemäß § 135 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB V gibt, setzen die für die<br />

Berechnung der Leistungen notwendige Genehmigung durch die<br />

Kassenärztliche Vereinigung voraus.<br />

1.4<br />

KBV<br />

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 02.01.2007<br />

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