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Arztgruppen-EBM Psychotherapeut

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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

Leistungen erbringen, die an ihn vom Arzt im Einzelfall delegiert worden<br />

sind. Diese Leistungen sind neben der Pauschale nach der Nr. 40260<br />

berechnungsfähig.<br />

40.6 Leistungsbezogene Kostenpauschalen bei<br />

Herzkatheteruntersuchungen und koronaren<br />

Rekanalisationsbehandlungen<br />

1. Die einzeitige Mehrgefäßdilatation am Herzen beinhaltet die<br />

Dilatation mehrerer verschiedener Gefäße (A. coronaria dextra, A.<br />

coronaria sinistra, Ramus interventricularis anterior und/oder<br />

Bypass) in einer Sitzung.<br />

2. Die im Zusammenhang mit interventionellen kardiologischen<br />

Maßnahmen wie z.B. der Rotablation, der Laseratherektomie oder<br />

der Atherektomie entstehenden Sachkosten, sind nicht Bestandteil<br />

der Kostenpauschalen nach den Nrn. 40300 bis 40304. Die<br />

entstehenden Kosten sind entsprechend 7.3 der Allgemeinen<br />

Bestimmungen gesondert berechnungsfähig. In diesem Fall sind die<br />

Nrn. 40300 bis 40304 nicht berechnungsfähig.<br />

40300 Kostenpauschale für die Durchführung der Leistung nach der Nr.<br />

34291<br />

Die Kostenpauschale nach der Nr. 40300 enthält alle Sachkosten,<br />

einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf. Die<br />

Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.<br />

40302 Kostenpauschale für die Durchführung einer PTCA an einem Gefäß,<br />

ggf. einschl. Stent nach der Nr. 34292<br />

Die Kostenpauschale nach der Nr. 40302 enthält alle Sachkosten,<br />

einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf. Die<br />

Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.<br />

40304 Kostenpauschale für die Durchführung einer PTCA an mehreren<br />

Gefäßen, ggf. einschl. Stents nach der Nr. 34292 , zusätzlich zur<br />

Sachkostenpauschale Nr. 40302<br />

Die Kostenpauschale nach der Nr. 40304 enthält alle Sachkosten,<br />

einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf. Die<br />

Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.<br />

40.10 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Radionuklide<br />

1. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Kostenpauschalen können<br />

ausschließlich von<br />

- Fachärzten für Nuklearmedizin,<br />

- Fachärzten für Strahlentherapie (ausschließlich die<br />

Kostenpauschalen nach den Nrn. 40542, 40544, 40546, 40562<br />

und 40580)<br />

und<br />

- Vertragsärzten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und<br />

Abrechnung nuklearmedizinischer Leistungen gemäß der<br />

Vereinbarungen zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß §<br />

135 Abs. 2 SGB V verfügen,<br />

berechnet werden.<br />

2. Zu jeder Grundleistung im Abschnitt 17.3 ist nur ein<br />

Radiopharmakon dieses Abschnitts abrechnungsfähig.<br />

3. In den Kostenpauschalen sind nicht nur die Kosten der jeweiligen<br />

Produkte sondern auch die Kosten, die im Rahmen der<br />

KBV<br />

Partner der Bundesmantelverträge 02.01.2007<br />

Seite 121<br />

181.50 EUR<br />

1058.40 EUR<br />

690.20 EUR

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