Arztgruppen-EBM Psychotherapeut
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Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />
Leistungen erbringen, die an ihn vom Arzt im Einzelfall delegiert worden<br />
sind. Diese Leistungen sind neben der Pauschale nach der Nr. 40260<br />
berechnungsfähig.<br />
40.6 Leistungsbezogene Kostenpauschalen bei<br />
Herzkatheteruntersuchungen und koronaren<br />
Rekanalisationsbehandlungen<br />
1. Die einzeitige Mehrgefäßdilatation am Herzen beinhaltet die<br />
Dilatation mehrerer verschiedener Gefäße (A. coronaria dextra, A.<br />
coronaria sinistra, Ramus interventricularis anterior und/oder<br />
Bypass) in einer Sitzung.<br />
2. Die im Zusammenhang mit interventionellen kardiologischen<br />
Maßnahmen wie z.B. der Rotablation, der Laseratherektomie oder<br />
der Atherektomie entstehenden Sachkosten, sind nicht Bestandteil<br />
der Kostenpauschalen nach den Nrn. 40300 bis 40304. Die<br />
entstehenden Kosten sind entsprechend 7.3 der Allgemeinen<br />
Bestimmungen gesondert berechnungsfähig. In diesem Fall sind die<br />
Nrn. 40300 bis 40304 nicht berechnungsfähig.<br />
40300 Kostenpauschale für die Durchführung der Leistung nach der Nr.<br />
34291<br />
Die Kostenpauschale nach der Nr. 40300 enthält alle Sachkosten,<br />
einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf. Die<br />
Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.<br />
40302 Kostenpauschale für die Durchführung einer PTCA an einem Gefäß,<br />
ggf. einschl. Stent nach der Nr. 34292<br />
Die Kostenpauschale nach der Nr. 40302 enthält alle Sachkosten,<br />
einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf. Die<br />
Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.<br />
40304 Kostenpauschale für die Durchführung einer PTCA an mehreren<br />
Gefäßen, ggf. einschl. Stents nach der Nr. 34292 , zusätzlich zur<br />
Sachkostenpauschale Nr. 40302<br />
Die Kostenpauschale nach der Nr. 40304 enthält alle Sachkosten,<br />
einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf. Die<br />
Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.<br />
40.10 Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Radionuklide<br />
1. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Kostenpauschalen können<br />
ausschließlich von<br />
- Fachärzten für Nuklearmedizin,<br />
- Fachärzten für Strahlentherapie (ausschließlich die<br />
Kostenpauschalen nach den Nrn. 40542, 40544, 40546, 40562<br />
und 40580)<br />
und<br />
- Vertragsärzten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und<br />
Abrechnung nuklearmedizinischer Leistungen gemäß der<br />
Vereinbarungen zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß §<br />
135 Abs. 2 SGB V verfügen,<br />
berechnet werden.<br />
2. Zu jeder Grundleistung im Abschnitt 17.3 ist nur ein<br />
Radiopharmakon dieses Abschnitts abrechnungsfähig.<br />
3. In den Kostenpauschalen sind nicht nur die Kosten der jeweiligen<br />
Produkte sondern auch die Kosten, die im Rahmen der<br />
KBV<br />
Partner der Bundesmantelverträge 02.01.2007<br />
Seite 121<br />
181.50 EUR<br />
1058.40 EUR<br />
690.20 EUR