8 >>Kommission Umwelt und Landschaft Der richtige Umgang mit offenen Feuern Mehr als die Hälfte der Brände im Freien ist auf menschliche Aktivitäten zurückzuführen. Besonders hoch ist das Brandrisiko in Trockenperioden oder bei Föhn. Bei Gefahr sprechen die Kantone Feuerwarnungen und Feuerverbote im Freien aus. In vielen Fällen dient das Feuer der Entsorgung von Grüngut. Dabei wird unnötig Feinstaub freigesetzt. Nachfolgend sind die wichtigsten Regeln für eine raucharme Verbrennung von Grüngut aufgelistet. Wer eine oder mehrere dieser Regeln verletzt, hält das Gebot der Luftreinhalteverordnung LRV zur raucharmen Verbrennung nicht ein. • Als natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle gelten natürliche und biologisch abbaubare Rückstände, die bei der Bewirtschaftung und Pflege von Gärten, Parkanlagen, Wäldern, Feldern und Wiesen anfallen. Diese dürfen nicht mit Plastik, Gebinden, Kehricht oder anderen Fremdstoffen verunreinigt sein. • Das Material muss trocken sein, muss locker zu einem Haufen aufgeschichtet werden und soll sich rasch entzünden. Feuer, die auch eine Viertelstunde Umwelt-Flash Frage: Wohin mit dem Asbest? nach dem Anzünden noch stark qualmen, brennen nicht raucharm. Werden trockene Ast- und Holzhaufen verbrannt, sind sie vorher umzuschichten, da sie häufig als Unterschlupf für Kleintiere wie z.B. Igel dienen. • Zum Anzünden dürfen nur lufthygienisch problemlose Hilfsmittel wie etwa trockenes Gras oder Laub und ähnliches verwendet werden. Der Einsatz von Altöl, Pneus, Plastik, Altholz usw. ist strikte verboten. • In Gärten und in der Nähe von Wohngebieten soll nicht mehr als ein halber Kubikmeter Material auf einmal verbrannt werden. Grünabfälle wie Baumschnitt kann gehäckselt und als Abdeckung und Strukturmaterial eingesetzt werden. Auch auf Kompostieranlagen ist Astmaterial als Ergänzung zum Rasenschnitt sehr willkommen. Ansonsten sollten Grünabfälle im eigenen Garten oder im Quartier kompostiert oder der Grünabfuhr mitgegeben werden. Das Verbrennen von natürlichen Waldabfällen – also von so genanntem Schlagabraum – im Freien ist im Sinne einer modernen forstlichen Praxis nur noch in wenigen Ausnahmefällen sinnvoll. Gerechtfertigt ist diese Methode bei einer Flächenräumung an sehr steilen Hängen, wenn der nicht verbrannte Schlagabraum Wasserläufe verstopfen kann oder wenn die gefällten Bäume von Borkenkäfern befallen waren. Für den Regelfall empfehlen Forstexperten, den Schlagabraum zerkleinert liegen zu lassen oder im Wald zu Haufen oder Wällen aufzuschichten. Tipps zu Entsorgung und zum Feuern im Freien Im Haus: Entsorgen Sie Altpapier und Karton regelmässig. Entsorgen Sie Asche von Kamin, Ofen und Grill – nach dem Auskühlen in einem feuersicheren Behälter – über die Kehrichtabfuhr. Lagern Sie Feuerholz in gebührendem Abstand zum Haus. Im Garten: Schneiden Sie mögliches Brandgut (Laub, Äste, dürres Gras usw.) regelmässig zurück. Lassen Sie Laub und tote Zweige nicht herumliegen, entfernen Sie abgestorbene Pflanzen. Beim Grillieren: Benutzen Sie fest eingerichtete Feuerstellen und entfachen Sie das Feuer nicht direkt auf dem Boden. Halten Sie immer mindestens einen Meter Antwort: Für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen sind generell die Anforderungen der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) und kantonale Vorschriften zu beachten. Abfälle mit schwach gebundenem Asbest gelten als Sonderabfall, der durch die Sanierungsfirma oder Bauherr selbst und korrekt entsorgt werden muss. Asbesthaltige Gebrauchsgegenstände aus Privathaushalten wie z.B. asbesthaltige Blumenkisten können, in kleinen Mengen und nicht zertrümmert, jeweils bei der Sonderabfallsammlung abgegeben werden. Selber renovieren liegt im Trend und birgt Gefahren. Vorsicht ist geboten, kommen doch dabei nicht selten Asbestprodukte zum Vorschein. Ohne Bearbeitung besteht in der Regel keine unmittelbare Gefährdung. Durch mechanische Bearbeitungen aber werden gesundheitsgefährdende Asbestfasern freigesetzt. Bei den Produkten wie Asbestpappe, Leichtbauplatten bei den Radiatoren, Asbestkissen zur Brandabschottung, Spritzasbest usw. können sich bereits bei geringfügiger Einwirkung (Vibrationen) Asbestfasern freisetzen. Auf jeden Fall ist beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien, beim Reinigen, Entfernen, Renovieren, Abbrechen etc. Besonnenheit geboten und es müssen die einschlägigen SUVA-Vorschriften eingehalten werden. rf DR ATTISWILER
Kommission Umwelt und Landschaft