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Frage 45:<br />

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie sieht vor, für alle Wassernutzungen bei <strong>de</strong>r Preisgestaltung<br />

<strong>de</strong>m Grundsatz <strong>de</strong>r Kosten<strong>de</strong>ckung zu folgen. Welche Auswirkungen können sich daraus für<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> ergeben? Wie sind dabei die Erhebung von Wassernutzungsentgelt und Abwasserabgabe<br />

zu bewerten?<br />

zu Frage 45:<br />

Gemäß Artikel 9 <strong>de</strong>r WRRL „Deckung <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Wasserdienstleistungen“ haben die<br />

Mitgliedstaaten „… unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>s Verursacherprinzips <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Deckung<br />

<strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener<br />

Kosten…“ zu berücksichtigen. Aus <strong>de</strong>n weiteren Formulierungen in Artikel 9 WRRL<br />

geht hervor, dass <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Kosten<strong>de</strong>ckung so umgesetzt wer<strong>de</strong>n muss, dass er einen<br />

ausreichen<strong>de</strong>n Anreiz zur Ressourcen schonen<strong>de</strong>n Wassernutzung darstellt. Eine hun<strong>de</strong>rtprozentige<br />

Kosten<strong>de</strong>ckung muss dabei nicht durchgesetzt wer<strong>de</strong>n (s. Artikel 9 Abs. 1<br />

Satz 2 und 3 WRRL, wonach „die verschie<strong>de</strong>nen Wassernutzungen … einen angemessenen<br />

Beitrag leisten zur Deckung <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Wasserdienstleistungen“ und „die Mitgliedsstaaten<br />

… dabei <strong>de</strong>n sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen <strong>de</strong>r Kosten<strong>de</strong>ckung<br />

… Rechnung tragen“ können).<br />

Die EU versteht als Kosten <strong>de</strong>r Wasserdienstleistungen nicht nur die betriebswirtschaftlichen<br />

Kosten, son<strong>de</strong>rn auch Umwelt- und Ressourcenkosten. Umweltkosten können <strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n<br />

als Kosten für Schä<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Wasserverbrauch für Umwelt, Ökosysteme und Personen<br />

mit sich bringt, die die Umwelt nutzen (z. B. durch Verschlechterung <strong>de</strong>r ökologischen<br />

Qualität von aquatischen Ökosystemen o<strong>de</strong>r die Versalzung o<strong>de</strong>r qualitative Verschlechterung<br />

von Anbauflächen). Ressourcenkosten können <strong>de</strong>finiert wer<strong>de</strong>n als Kosten für entgangene<br />

Möglichkeiten, unter <strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>re Nutzungszwecke infolge einer Nutzung <strong>de</strong>r<br />

Ressource über ihre natürliche Wie<strong>de</strong>rherstellungs- o<strong>de</strong>r Erholungsfähigkeit hinaus lei<strong>de</strong>n.<br />

Darüber hinaus können Ressourcenkosten auch bei einer Verknappung durch Verschmutzung<br />

entstehen, wenn dadurch eine Knappheit an Wasser mit ausreichen<strong>de</strong>r Qualität entsteht.<br />

Umwelt- und Ressourcenkosten können als Begriffspaar verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, welche die gesamten<br />

externen Effekte <strong>de</strong>r Wasserdienstleistungen beinhalten. Die Höhe <strong>de</strong>r Umwelt- und<br />

Ressourcenkosten kann im konkreten Einzelfall sehr unterschiedlich sein und lässt sich<br />

schwer ermitteln.<br />

Ein unterschiedlich großer Teil <strong>de</strong>r Umwelt- und Ressourcenkosten ist in Deutschland bereits<br />

durch Auflagen in wasserrechtlichen Beschei<strong>de</strong>n für Vorsorge- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

sowie über die Abwasserabgabe und das Wassernutzungsentgelt internalisiert. Die<br />

Abwasserabgabe ist gemäß § 1 <strong>de</strong>s Abwasserabgabengesetzes <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (AbwAG) für<br />

je<strong>de</strong>s Einleiten von Abwasser zu erheben. Das Wassernutzungsentgelt ist für die unmittelbar<br />

auf ein Gewässer bezogenen, in § 40 BbgWG näher beschriebenen Tatbestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Entnehmens<br />

und Ableitens zu erheben.<br />

Gebührenkalkulationen <strong>de</strong>r Wasserdienstleister enthalten diese Kosten bereits: Gemäß § 3<br />

Abs. 2 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung (GO) zählt die öffentliche Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung<br />

zu <strong>de</strong>n Selbstverwaltungsaufgaben <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n. Für die Gebührenkalkulation<br />

<strong>de</strong>r Abwasserentsorgung und <strong>de</strong>s überwiegen<strong>de</strong>n Teiles <strong>de</strong>r Wasserversorgung gelten<br />

die Gemein<strong>de</strong>ordnung und das Kommunalabgabengesetz. Die Gemein<strong>de</strong>n sind nach <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>ordnung dazu verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlichen Einnahmen<br />

- soweit vertretbar und geboten - aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen (§ 75<br />

GO). Dieser Einnahmebeschaffungsgrundsatz hat zur Folge, dass die Kommunen für die ihnen<br />

obliegen<strong>de</strong>n Aufgaben Gebühren nach <strong>de</strong>m Kommunalabgabengesetz erheben müssen.<br />

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